Das Förderungsinstrument International Short Visits des SNF ermöglicht kurze Forschungsaufenthalte von in der Schweiz Forschenden im Ausland oder von im Ausland Forschenden in der Schweiz. Die Aufenthalte können zwischen einer Woche und drei Monaten dauern und beschränken sich auf eine Person (der Gast), die ein Institut (Gastinstitut) besucht. Beide, der Gast und eine Person vom Gastinstitut (der/die Gastgeber/in), sind Mitgesuchstellende des Forschungsantrags.
Das Hauptziel der Kurzaufenthalte ist der Aufbau bzw. die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit durch die befristete gemeinsame Forschungsarbeit von Gastinstitut und Gast. Zwischen den beiden Mitgesuchstellenden muss es zu einem Wissensaustausch kommen. Sämtliche Disziplinen können durch dieses Förderungsinstrument unterstützt werden.
Die Teilnahme an Kongressen, Konferenzen, Workshops oder Seminaren ist nicht vorgesehen. Auch werden Saläre für Forschende im akademischen Urlaub (Sabbatical) nicht finanziert.
Die Kurzaufenthalte sind geografisch nicht begrenzt. Forschende, die in der Schweiz arbeiten, können in alle Länder gehen, und Forschende aus allen Ländern können in die Schweiz kommen.
Voraussetzungen
Der Gast muss folgende Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllen:
- Er/sie muss Inhaber/in eines Doktorats (oder eines gleichwertigen Abschlusses) sein;
- er/sie muss vor, während und nach dem Besuch als Forschende/r im Heimatinstitut angestellt sein;
- er/sie muss dank des Besuchs eine weitere Zusammenarbeit zwischen dem Heimatinstitut und dem Gastinstitut in die Wege leiten oder erneuern;
- er/sie darf innerhalb der vorangegangenen drei Jahre keinen Beitrag für dieses Förderungsinstrument erhalten haben; auch nach diesem Zeitraum können Gesuche Einschränkungen unterliegen.
Der/die Gastgeber/in muss folgende allgemeine Teilnahmebedingungen erfüllen:
- Er/sie muss die Erlaubnis vom Leiter/von der Leiterin seiner/ihrer Abteilung haben;
- er/sie muss als Wissenschaftler/in in dieser Abteilung angestellt sein;
- er/sie muss dem Gast einen Arbeitsplatz und andere notwendige Kapazitäten zur Verfügung stellen;
- er/sie darf innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre keinen Gast gehabt haben, der einen Beitrag für dieses Förderungsinstrument erhalten hat.
Alle relevanten Informationen zu diesem Förderungsinstrument und zum Verfahren für die Eingabe von Gesuchen befinden sich in der Wegleitung International Short Visits.