Überschreiten die im Rahmen von bewilligten Forschungsarbeiten getätigten Ausgaben den Beitrag des SNF, geht die Differenz unter Vorbehalt der unten aufgeführten Gründen zu Lasten der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger.
Auf schriftlichen und begründeten Antrag hin kann der SNF Mehrkosten, die durch obligatorische Erhöhungen von Arbeitgebersozialabgaben oder Anhebung der Minima der Lohnbandbreiten des SNF entstanden sind, als Personalmehrkosten ausgleichen.
Die Vergütung von Personalmehrkosten erfolgt nur, wenn die Mehrkosten nicht durch Minderausgaben oder aus anderen Quellen gedeckt werden können. Die Vergütung erfolgt nach Erhalt und Kontrolle des finanziellen Schlussberichts. Fehlbeträge von weniger als CHF 50.-- werden nicht ausgeglichen.
Hat der SNF eine kostenneutrale Verlängerung gewährt, werden in keinem Fall Personalmehrkosten ausgeglichen.