Gegen Verfügungen des SNF kann gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen, eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift hat
- die Begehren (Anträge),
- deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
- und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers oder der Vertreterin bzw. des Vertreters
zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Das Gericht verlangt einen Kostenvorschuss für die Verfahrenskosten.
Der SNF empfiehlt den Gesuchstellenden, sich vorab mit der Geschäftsstelle des SNF in Verbindung zu setzen und sich über den Ablauf eines Rekursverfahrens zu informieren. Die 30-tägige Rekursfrist bleibt davon jedoch unberührt.