Bevor mit dem Gesuch begonnen wird, muss sichergestellt werden, dass das Projekt auch den folgenden Definitionen und Regeln entspricht:
Interdisziplinäre Forschung
Damit ist hier Forschung über Disziplinengrenzen hinweg gemeint. Die angestrebten Forschungsziele erfordern die Integration von Elementen (Theorien, Methoden, Konzepten, etc.) aus zwei oder mehreren Disziplinen. Alle involvierten Disziplinen weisen eine vergleichbare Gewichtung auf. Kollaborative Gesuche innerhalb einer Disziplin oder Gesuche mit einer Hauptdisziplin, die von Hilfsdisziplinen ergänzt werden, sollten bei der entsprechenden Abteilung der Projektförderung eingereicht werden.
Link Projektförderung (Forschung in einer Hauptdisziplin)
Ein Gesuch sollte Disziplinen aus mindestens zwei verschiedenen Forschungsgebieten der folgenden SNF-Liste zugeordnet sein:
SNF Forschungsgebiete und Disziplinen (PDF)
Kollaborative Forschung
Die angestrebten Forschungsziele können nur erreicht werden, indem mehrere Gesuchstellende komplementäre Kompetenzen und Kenntnisse in einem neuen, gemeinsamen Forschungsansatz zusammen bringen. Die Kollaboration von Forschungsgruppen aus verschiedenen Institutionsarten (FH, PH, Uni, ETH, etc.) wird auch begrüsst.
Potenziell bahnbrechende Forschung
"Breakthrough research" ist gekennzeichnet durch ein hohes Potenzial zur Verschiebung oder Aufhebung existierender Paradigmen. Diese Art von Forschung stellt Modelle, Theorien, Lehrmeinungen, Forschungsansätze, Methoden usw. in Frage bzw. geht über sie hinaus. Sie erschliesst neue Forschungsfelder und hat oft eine Risikokomponente (high-risk high-reward).
Eligibility (Teilnahmeberechtigung)
- Alle Gesuchstellenden müssen ein Doktorat seit mindestens 4 Jahren oder eine äquivalente Forschungserfahrung haben.
- Alle Gesuchstellenden müssen für die Dauer des Forschungsprojekts eine Anstellung im Umfang von mindestens 50% an einer für die Forschungsförderung des SNF zugelassenen Forschungsstätte innehaben, oder ihnen muss eine solche Anstellung schriftlich zugesichert sein.
- Gesuchstellende müssen in der Lage sein, Forschungsprojekte in eigener Verantwortung durchzuführen und die darin beschäftigten Mitarbeitenden zu führen.
- Alle Gesuchstellenden müssen einen substantiellen Beitrag an das Forschungsvorhaben leisten können. Die für die beantragten Forschungsarbeiten erforderliche Forschungsinfrastruktur muss den Gesuchstellenden zur Verfügung stehen.
- Ab insgesamt drei Gesuchstellenden kann eine der gesuchstellenden Personen an einer Forschungsstätte im Ausland tätig sein, wenn ihre Kompetenzen notwendig sind, das heisst nicht innerhalb der Schweiz zur Verfügung stehen (2+1, 3+1).