Detaillierte Informationen zur Beitragsverwaltung finden Sie unter den folgenden Links:
Wir weisen sie darauf hin, dass Beitragsempfängerinnen und – empfänger insbesondere folgende Verpflichtungen übernehmen:
- Mit vollumfänglicher oder teilweiser Gutheissung eines Beitragsgesuchs (Zusprache) werden die Gesuchstellenden zu
Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern des SNF. Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind
verpflichtet, den zugesprochenen Beitrag nach Massgabe der in der Verfügung enthaltenen Bedingungen zu verwenden, die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen einzuhalten und die Forschungsarbeiten mit der gebotenen Sorgfalt und nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis durchzuführen.
- Die Freigabe des zugesprochenen Beitrages muss in der Regel
innerhalb eines Jahres nach Erlass der Verfügung beantragt werden.
- Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind in der Projektförderung zur Berichterstattung gemäss den Vorgaben des SNF verpflichtet.
- Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, während und nach Abschluss der Forschungsarbeiten die mit Mitteln des SNF erzielten Forschungsresultate der
Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Die mit Beiträgen des SNF erhobenen Daten sind auch anderen Forschenden für die weitere Forschung zur Verfügung zu stellen und gemäss den Vorschriften des SNF in anerkannte wissenschaftliche
Datensammlungen einzubringen.