Interessenkonflikte: Befangenheit und Ausstand

Bei ihrer Tätigkeit als Gutachtende bzw. Referentinnen und Referenten können sowohl externe Expertinnen und Experten als auch Mitglieder des Forschungsrats oder eines anderen Evaluationsgremiums des SNF potenzielle Interessenkonflikte haben. Diese liegen dann vor, wenn eine am Auswahlverfahren beteiligte Person ein Interesse am Ausgang eines Entscheides haben könnte, namentlich wenn Gutachtende bzw. Referentinnen und Referenten von der Bewilligung bzw. Ablehnung eines Gesuchs Vor- oder Nachteile haben könnten. Sie müssen die Begutachtung bzw. die Zuteilung eines Gesuchs ablehnen bzw. in den Ausstand treten, wenn sie:

  • beim vorgeschlagenen Projekt Gesuchstellende sind oder als Partner(in) für eine Zusammenarbeit angegeben werden
  • im selben Institut arbeiten bzw. arbeiten werden wie die gesuchstellende Person (bzw. in derselben bzw. einer nahe verbundenen Organisationseinheit oder in derselben Institution)
  • in einer nahen familiären oder persönlichen Beziehung zur gesuchstellenden Person stehen (Verwandtschaft, Ehe, Partnerschaft, enge freundschaftliche Beziehung)
  • mit der gesuchstellenden Person in einem beruflichen Abhängigkeits- oder Konkurrenzverhältnis stehen, bis vor kurzem standen oder in absehbarer Zeit stehen werden
  • mit der betroffenen Person in den letzten fünf Jahren gemeinsam publiziert haben und dies Ausdruck einer engen Zusammenarbeit ist
  • aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten

Bei der Auswahl der Expertinnen und Experten für externe Gutachten, überprüft der SNF mögliche Interessenkonflikte der Gutachtenden.

Mitglieder des Forschungsrats als Gesuchstellende

Die Mitglieder des Forschungsrats sind selbst ausgewiesene aktive Forschende. Gemäss Statuten des SNF dürfen sie während ihrer Amtszeit in beschränktem Rahmen Gesuche beim SNF eingeben. Ihre Beiträge dürfen maximal fünf Prozent des Budgets für die Forschungsförderung eines Kalenderjahres betragen. Insgesamt dürfen den an der Evaluation beteiligten rund 600 Gremienmitgliedern nicht mehr als 15% der in einem Kalenderjahr gesprochenen Förderungsmittel zugesprochen werden.

Forschungsratsmitglieder und alle an der Evaluation mitwirkenden Personen müssen in den Ausstand treten, wenn sie einen potenziellen Interessenkonflikt (siehe oben) bezüglich eines im Gremium zu behandelnden Gesuchs haben. Betroffene Personen müssen die Ausstandsgründe von sich aus angeben. Hat ein Mitglied des Forschungsrats ein eigenes Gesuch in Behandlung, so ist es während des gesamten betroffenen Gesuchsverfahrens/Gesuchseingangs zwingend im Ausstand.