Reglement über die Projektförderung

vom 5. April 2023

Der Forschungsrat

gestützt auf Artikel 3 und 48 des Reglements über die Gewährung von Beiträgen (nachfolgend "Beitragsreglement")

erlässt das folgende Reglement:

1. Kapitel Projektförderung

Artikel 1: Ziele und Grundsätze

1 Der Schweizerische Nationalfonds (nachfolgend „der SNF“) ermöglicht in der Projektförderung qualifizierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die selbständige und eigenverantwortliche Durchführung von Forschungsvorhaben zu selbst gewählten Themen und Forschungszielen.

2 Der SNF gewährt Beiträge an Forschungsprojekte. Er strebt in der Projektförderung an, die Forschenden mit einem der geplanten Forschung angemessenen Grundbeitrag auszustatten. Es können namentlich Forschungskosten und Saläre für Mitarbeitende, Mittel für die wissenschaftliche Zusammenarbeit, Vernetzung und Kommunikation, nicht jedoch das eigene Salär beantragt werden. Die zugesprochenen Projektmittel können vorbehältlich Art. 2 Abs. 4 frei auf die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller auf-geteilt werden.

3 Die Beiträge werden gestützt auf das Resultat der wissenschaftlichen Begutachtung der unterbreiteten Gesuche zugesprochen.

4 Die Beiträge in der Projektförderung richten sich nach diesem Reglement sowie den weiteren anwendbaren Vorschriften des SNF. Namentlich ist das Beitragsreglement des SNF 1 anwendbar.

Artikel 2: Beitragsdauer, minimale Beträge

1 Der SNF gewährt die Beiträge für mindestens ein und höchstens vier Jahr/e.

2 Für die gesamte Laufdauer des Beitrages können pro Gesuchsteller oder Gesuchstellerin im Durchschnitt maximal CHF 250‘000 pro Jahr beantragt werden. Der maximale Beitrag im Durchschnitt pro Jahr und Projekt ist auf CHF 1 Mio. beschränkt. In begründeten Fällen kann der SNF auf Antrag einen höheren Beitrag zusprechen. Für die einzelnen Jahre dürfen höhere Mittel als der Durchschnitt beantragt werden, sofern der Gesamtbeitrag über die gesamte Laufdauer das zulässige Maximum nicht über-schreitet. Die zugesprochenen Jahrestranchen dürfen nicht überschritten werden.

3 Der minimal beim SNF beantragte Betrag für ein Projekt beträgt CHF 100‘000.-. Der SNF tritt auf Gesuche um geringere Beiträge nicht ein.

4 In den kollaborativen Projekten darf der maximale budgetierte Betrag an gesuchstellende Personen, die an einem Forschungsinstitut ausserhalb der Schweiz gemäss Art. 3 Abs 6 angestellt sind, die durchschnittliche budgetierte Beitragshöhe für die übrigen Gesuchstellenden nicht überschreiten.

2. Kapitel: Voraussetzungen für die Gesuchstellung

Artikel 3: Persönliche Voraussetzungen, Allgemeines

1 Zur Gesuchstellung sind natürliche Personen berechtigt, welche die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Gesuchstellung gemäss Artikel 10 Beitragsreglement des SNF erfüllen. Die in Artikel 13 Beitragsreglement geregelten Anforderungen an die beantragte Forschung müssen ebenfalls erfüllt sein.

2 Gesuchstellende müssen promoviert und zum Zeitpunkt der Gesuchstellung 4 Jahre im Besitz des Doktorats sein. Bei Gesuchstellenden ohne Doktorat sind in der Regel mindestens 3 Jahre hauptberufliche Forschungstätigkeit nach dem Hochschulabschluss als Äquivalenz für ein Doktorat nötig.

3 Forschende, die vor Ablauf von 4 Jahren seit Erlangung des Doktorats eine unabhängige Forschungsposition gemäss den nachfolgenden Absätzen 4 und 5 innehaben, können bereits ab dem Zeitpunkt der Erlangung dieser Position Gesuche in der Projektförderung eingeben.

4 Gesuchstellende müssen in der Lage sein, Forschungsprojekte in eigener Verantwortung durchzufüh-ren und die darin beschäftigten Mitarbeitenden in fachlicher und personeller Hinsicht zu führen.

5 An die beantragten Forschungsarbeiten müssen Gesuchstellende selber einen substanziellen Beitrag leisten und sie müssen weisungsungebunden arbeiten können.

6 In kollaborativen Projekten mit mindestens 3 Gesuchstellenden kann eine gesuchstellende Person an einem Forschungsinstitut ausserhalb der Schweiz angestellt sein, wenn ihre Kompetenzen für das Projekt notwendig sind. Dies gilt allerdings nicht für Gesuche, bei welchen auf Grund von Abkommen des SNF mit anderen Förderorganisationen eine gesuchstellende Person ausserhalb der Schweiz beteiligt sein muss (z.B. WEAVE-Projekte oder EU-Konsortialprojekte).

7 Zusätzlich sind die Vorschriften des 3. Kapitels dieses Reglements einzuhalten.

Artikel 4: Weitere persönliche Voraussetzungen

1 Gesuchstellende müssen nachweisen, dass

a. sie ihre wissenschaftliche Forschungstätigkeit zusammen mit einer allfälligen wissenschaftlichen Lehrtätigkeit mindestens im Umfang eines 50-Prozent-Pensums ausüben. Forschende mit einem geringeren Pensum der wissenschaftlichen Tätigkeit sind zugelassen, wenn ihre wissenschaftliche Forschungs- und Lehrtätigkeit üblicherweise im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit ausgeübt wird;

b. sie mindestens für die Dauer des Forschungsprojekts an einer für die Forschungsförderung des SNF zugelassenen

c. ihnen die erforderliche Forschungsinfrastruktur zur Verfügung steht.

2 Soll das beantragte Projekt nicht im Rahmen einer Anstellung durchgeführt werden, so ist dem SNF die selbständige Form der hauptberuflichen wissenschaftlichen Forschungstätigkeit in der Schweiz nachzuweisen. Der SNF kann weitere Informationen zu den Forschungsbedingungen verlangen.

Artikel 5: Formelle Voraussetzungen

1 Stichtage für die Gesuchseingabe sind der 1. April und der 1. Oktober.

2 Im Übrigen gelten die weiteren formellen Voraussetzungen für die Gesuchstellung, namentlich das Beitragsreglement des SNF und dessen Ausführungsbestimmungen.

3. Kapitel: Gesuche und anrechenbare Kosten

Artikel 6: Gesuche

1 Gesuche um Projektförderung sind gemäss den Vorgaben des SNF für diese Beiträge einzureichen und haben alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.

2 Im Forschungsplan haben die Gesuchstellenden das beantragte Forschungsprojekt zu beschreiben.

3 Gesuchstellende können pro Ausschreibung höchstens ein Gesuch einreichen.

4 Der SNF kann für Beitragsempfangende anderer SNF-Förderinstrumente, namentlich der Karriereförderung, in den entsprechenden Reglementen und Ausschreibungen die Gesuchseinreichung in der Projektförderung einschränken.

Artikel 7: Anrechenbare Kosten für das Projekt

1 Anrechenbare Kosten von Beiträgen der Projektförderung inkl. Exzellenzbeiträge sind:

a. die Saläre wissenschaftlicher und technischer Mitarbeitender der Forschungsprojekte im Rahmen der vom SNF vorgeschriebenen Bandbreiten und Ansätze;

b. Sachkosten, die mit der Durchführung der Forschung in direktem Zusammenhang stehen, namentlich Material von bleibendem Wert, Verbrauchsmaterial, Feldspesen, Reisen oder Aufwendungen Dritter, Kosten von Rechenzeit und Daten 2 sowie Kosten für die Zugänglichmachung von Forschungsdaten (Open Research Data) 3;

c. direkte Kosten für die mit der Durchführung der Forschung zusammenhängende Benutzung von Forschungsinfrastruktur;

d. Kosten für die Organisation von Tagungen und Workshops im Zusammenhang mit der finanzierten Forschung;

e. Kosten für nationale und internationale Zusammenarbeits- und Vernetzungsaktivitäten im Zusammenhang mit der finanzierten Forschung;

f. zusätzliche Kosten für die Koordination des Forschungsvorhabens bei Gesuchen mit drei oder mehr Gesuchstellenden.

g. Für Gesuchstellende aus dem Ausland sind die Ansätze des jeweiligen Landes massgebend, wobei die Maximalansätze des SNF als Obergrenze gelten.

2 Die Kosten müssen im Gesuch beantragt und beziffert werden.

3 Die Voraussetzungen der Kostenübernahme sind in den separaten Bestimmungen des SNF geregelt. Namentlich kann der SNF für einzelne Kostenkategorien Höchstgrenzen festlegen und verbindliche Ansätze für Saläre sowie Mindestanforderungen für Anstellungen vorgeben.

4 Der SNF kann Globalbudgets zusprechen und Verschiebungen zwischen den einzelnen Kostenkategorien während der Beitragsdauer zulassen. Er regelt die Einzelheiten in separaten Bestimmungen.

5 Beiträge an Kosten, die durch Entlastung von Lehrverpflichtungen entstehen, wobei die Entlastung direkt zugunsten der finanzierten Forschung wirken muss, können gemäss separaten Bestimmungen des SNF angerechnet werden. 4 Die Regelung gilt nur für Projekte der Geistes- und Sozialwissenschaften.

Artikel 8: Anrechenbare Kosten für Karrieremassnahmen

1 Zu den anrechenbaren Kosten gehören die nachfolgenden Kosten für Karrieremassnahmen:

a. Flexibility Grant 5 des SNF für Mitarbeitende mit Betreuungspflichten;

b. Mobilitätsbeiträge;

c. Gleichstellungsbeitrag.

2 Die Voraussetzungen der Kostenübernahme und die vom SNF festgelegten Höchstgrenzen sind in den separaten Bestimmungen des SNF für diese Beiträge geregelt.

3 Die Beiträge müssen im Gesuch oder während der Dauer des Beitrags beantragt werden. Der SNF kann für einzelne dieser Massnahmen bestimmen, dass ihre Kosten dem Beitrag ohne Antrag belastet werden können. Reichen die Projektmittel nicht aus, gewährt der SNF eine Nachzahlung (Defizitgarantie).

4 Der SNF gewährt Beiträge an Lohnkosten für die Zeit, in der Forschende von ihren klinischen Tätigkeiten entlastet werden und sich auf ihre Forschungsprojekte konzentrieren können. Diese Beiträge an eine gesicherte Forschungszeit für klinisch tätige Forschende können gemäss separaten Bestimmungen des SNF und nur in dem vom SNF definierten beschränkten Zeitraum beantragt und angerechnet werden. Diese Regelung gilt nur für Projekte der klinischen Forschung.

Artikel 9: Beiträge für kollaborative Projekte

Kollaborative Projekte setzen voraus, dass:

a) sie von mehreren Gesuchstellenden eingereicht werden;

b) das Fachwissen und der wissenschaftliche Beitrag mehrerer Gesuchstellenden erforderlich sind;

c) die Zusammenarbeit für das Erreichen der Forschungsziele von wesentlicher Bedeutung ist und einen zusätzlichen Nutzen schafft.

Artikel 10: Beiträge für interdisziplinäre Projekte

Interdisziplinäre Forschung im Sinne dieses Reglements bedeutet Forschung über die Grenzen bestehender Disziplinen hinaus. Die Disziplinen können von einer gesuchstellenden Person oder von mehreren gesuchstellenden Personen vertreten werden. Ein Gesuch gilt als interdisziplinär, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die angestrebten Forschungsziele erfordern die Integration von Elementen (z. B. Theorien, Methoden, Konzepten) aus zwei oder mehr Disziplinen;

b) die Kombination dieser Elemente ist auf dem Gebiet noch nicht üblich;

c) die verschiedenen Disziplinen leisten einen Beitrag aus unterschiedlichen Perspektiven zu der vorgeschlagenen Forschung.

Artikel 11: Beiträge für die Projektbeendigung

Sind für den erfolgreichen Abschluss eines Projekts aus nicht vorhersehbaren Gründen zusätzliche Mittel notwendig, kann ein Gesuch um einen Beitrag für die Projektbeendigung gemäss Artikel 36 Beitragsreglement gestellt werden.

4. Kapitel: Gesuchstellende und Gesuchstellung

Artikel 12: Gesuchstellende, mehrere Gesuchstellende und Projektpartner

1 Gesuche um Beiträge der Projektförderung können von einer Einzelperson oder von mehreren Personen eingereicht werden (Gesuchstellende).

2 Mehrere Gesuchstellende sind zugelassen, wenn die Zielsetzung des geplanten Forschungsprojekts dies erfordert. Mehrere Gesuchstellende haben eine Person zu bestimmen, die gegenüber dem SNF als die oder der korrespondierende Gesuchstellende auftritt.

3 Gesuchstellende müssen je einzeln die Voraussetzungen der Zulassung zur Gesuchstellung gemäss diesem Reglement und dem Beitragsreglement erfüllen und sie tragen einzeln persönliche Projektverantwortung.

4 Projektpartner sind Forschende, die durch Zusammenarbeit einen Beitrag an das Forschungsvorhaben leisten, ohne einzeln Projektverantwortung zu tragen. Sie sind in den Gesuchen auszuweisen. Projektpartner profitieren vom Beitrag des SNF im Rahmen ihres Beitrags in Form von erbrachten Leistungen wie Analysen etc. an die Forschung. Sie sind jedoch nicht (salarierte) Mitarbeitende des Projekts und gehören auch nicht zu den Verantwortlichen des gesamten Forschungsvorhabens. Sie dürfen die Unterstützung durch den SNF nicht als selber eingeworbenen Beitrag bezeichnen.

5 Für das Verhältnis der Gesuchstellenden und, nach Bewilligung eines Beitrags, der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger untereinander gelten die Bestimmungen des Beitragsreglements des SNF.

Artikel 13: Projektbeiträge im Verhältnis zu anderen Förderungen des SNF; mehrere Projektbeiträge

1 In der Projektförderung können Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger für denselben Unterstützungszeitraum maximal drei Beiträge vom SNF erhalten, wenn mindestens einer davon ein EU-Konsortialprojekt ist oder im Rahmen eines Lead-Agency-, Weave- oder International-Co-Investigator Scheme-Abkommens evaluiert und bewilligt wurde. Beiträge der Karriereförderung von Personen, die für die Gesuchstellung in der Projektförderung zugelassen sind, gelten dabei als Projektförderungsbei-träge.

2 Alle zeitlich überschneidenden Forschungsvorhaben müssen sich thematisch eindeutig voneinander unterscheiden und alle gesuchstellenden Personen müssen nachweisen, dass sie einen substanziellen persönlichen Beitrag an alle Projekte leisten können.

3 Für eine thematische Unterscheidung im Sinne von Abs. 2 ist Voraussetzung, dass sich alle Projekte nachweislich vom Thema und von den Zielen sowie vom Gegenstand und von der Fragestellung her klar unterscheiden.

4 Die Gesuchstellung für Beiträge der Projektförderung für die Periode nach Ablauf einer Unterstützung durch den SNF, die den Beschränkungen in der Projektförderung unterliegt, ist möglich. Überschneidungen von einigen Monaten sind zulässig.

Artikel 14: Wiedereinreichung

Der SNF tritt auf ein wiedereingereichtes Gesuch nicht ein, wenn es gegenüber der abgelehnten Version nicht wesentlich verändert wurde.

5. Kapitel: Beurteilungskriterien und Beiträge

Artikel 15: Beurteilungskriterien, wissenschaftliche Begutachtung

1 Massgebende Kriterien für die Zusprache von Beiträgen der Projektförderung sind die wissenschaftliche Qualität der Forschungsgesuche und die wissenschaftliche Qualifikation der gesuchstellenden Person.

2 Für die wissenschaftliche Beurteilung gelten die Kriterien gemäss Art. 24 Abs. 2 Beitragsreglement:

a. wissenschaftliche Qualität des beantragten Forschungsvorhabens: wissenschaftliche Bedeutsamkeit, Aktualität und Originalität, Eignung der Methoden und Machbarkeit;

b. wissenschaftliche Qualifikation der Forschenden: wissenschaftlicher Leistungsausweis und Fachkompetenz in Bezug auf das Forschungsvorhaben.

3 Bei Gesuchen der anwendungsorientierten Grundlagenforschung6 wird die ausserwissenschaftliche Bedeutsamkeit als Teil der wissenschaftlichen Qualität gemäss Abs. 2 lit. a berücksichtigt.

4 Bei kollaborativen Projekten wird zusätzlich evaluiert, wie die Zusammenarbeit im Hinblick auf die gemeinsamen Forschungsziele konzipiert und organisiert ist.

Artikel 16: Beiträge

Beiträge der Projektförderung werden nach den geltenden Vorschriften des SNF zugesprochen und verwaltet, namentlich nach den Bestimmungen des Beitragsreglements des SNF und seinen Ausführungsbestimmungen.

Artikel 17: Berichterstattung

1 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind in der Projektförderung zur Berichterstattung gemäss den Vorgaben des SNF verpflichtet.

2 Namentlich sind ab spätestens 18 Monaten nach Projektbeginn Output-Daten und bei Projektende ein Schlussbericht einzureichen.

6. Kapitel: Anwendbares Recht, Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Artikel 18: Anwendbares Recht

Sofern im vorliegenden Reglement nichts anderes geregelt ist, kommen die Bestimmungen des Bei-tragsreglements des SNF sowie dessen Ausführungsbestimmungen zur Anwendung.

Artikel 19: Übergangsbestimmungen

1 Dieses Reglement ist anwendbar auf die vor seinem Inkrafttreten eingegangenen Förderungsverhältnisse. Die den Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern mit der Zusprache eingeräumten Rechte gelten jedoch auch dann fort, wenn sie im neuen Reglement keine Grundlage mehr finden.

2 Zugesprochene und laufende Sinergia Beiträge gelten im Sinne von Artikel 13 Abs. 2 als Projektförderungsbeiträge.

Artikel 20: Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Fussnoten

  1. Beitragsreglement des SNF
  2. Geändert mit Beschluss des Forschungsrats vom 9. Dezember 2015, in Kraft ab 1. Januar 2016.
  3. Geändert mit Beschluss des Forschungsrats vom 21. März 2017, in Kraft ab 1. April 2017.
  4. Redaktionelle Anpassung vom 12. Dezember 2018, in Kraft ab sofort.
  5. Geändert mit Beschluss des Forschungsrats vom 15. August 2017, in Kraft ab 1. Januar 2018.
  6. Redaktionelle Anpassungen vom 27. Oktober 2017, in Kraft ab sofort.