(Stand 04.02.2021; erste Version vom 11. März 2020)
Forschende, die einen Auslandaufenthalt vorgesehen haben oder sich bereits im Ausland befinden, müssen die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit befolgen (BAG). Es gelten ebenfalls die Anweisungen des Aussendepartements (EDA) und der Behörden in den betroffenen Ländern.
Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger, die sich bereits in den betroffenen Regionen befinden, müssen die Anweisungen der Behörden vor Ort befolgen. Bei einer geplanten Rückkehr in die Schweiz sind sie angehalten, sich bei den zuständigen kantonalen Behörden in der Schweiz zu melden und deren Anweisungen zu befolgen, inklusive einer möglichen Quarantäne.
Neben den Anordnungen der zuständigen Behörden müssen die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger auch die Entwicklung in den für sie relevanten Gebieten verfolgen und angemessene Schritte in die Wege leiten, sollte sich das Risiko vergrössern oder ihre persönliche Sicherheit nicht mehr gewährleistet sein. Der SNF ist umgehend zu informieren.
Zu prüfende Optionen durch die Forschenden
Da sich die Lage in der Schweiz und auch im Ausland rasch ändern kann, können die Stipendiatinnen und Stipendiaten, deren persönliche Situation von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein kann, die folgenden Möglichkeiten prüfen, um eine Lösung zu finden:
- Sie können beim SNF eine eventuelle Verschiebung des Aufenthaltsbeginns beantragen, wenn dies für sie möglich ist, unter Einhaltung der vorgeschriebenen Reisebestimmungen der schweizerischen und ausländischen Behörden. Ausserdem, bezüglich des Beitragsbeginns innerhalb 12 Monaten nach der Verfügung, können sie die Frist um 6 zusätzliche Monate verlängern; damit haben sie nach der Bewilligung insgesamt bis zu 18 Monate Zeit, um die Freigabe der zugesprochenen Mittel zu beantragen und das Projekt zu beginnen; in einem solchen Fall teilen sie dem SNF die Verlängerung per E-Mail oder spätestens in mySNF im Formular "Antrag auf Beitragsfreigabe" mit. Die Mitteilung genügt, ein Antrag ist nicht nötig;
- Sie können eventuell einen anderen Forschungsort finden, unter Einhaltung der vorgeschriebenen Reisebestimmungen der schweizerischen Behörden und des betreffenden Landes. Ein entsprechendes Gesuch ist beim SNF einzureichen (mit Einladungsbrief des neuen Gastinstituts);
- Sie sind berechtigt, beim SNF zu beantragen, für eine gewisse Zeit (zum Beispiel 2 - 4 Monate) in der Schweiz zu bleiben, um eine Lösung zu finden. Grundsätzlich sollte eine Anbindung an ein Gastinstitut in der Schweiz gewährleistet sein. Betreffend Dauer wird der SNF die verschiedenen Situationen berücksichtigen, damit die Forscherinnen und Forscher in dieser Ausnahmesituation eine Lösung finden können. Man wird auch auf eine gewisse Verhältnismässigkeit achten zwischen der Dauer in der Schweiz und dem Aufenthalt im Ausland, wobei der Aufenthalt in der Schweiz einen Drittel der Gesamtdauer nicht überschreiten sollte. Für diesen allfälligen Zeitraum in der Schweiz können die Forscherinnen und Forscher auch prüfen, ob es möglich ist, ihre Forschung mit Telearbeit umzusetzen, falls ihr Gastinstitut (im Ausland) einverstanden ist. Die Zeit im Home Office (Telearbeit) oder die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz darf grundsätzlich
1/3 der Stipendiendauer nicht überschreiten. Falls dieses 1/3-Verhältnis nicht eingehalten werden kann, sollten Sie so bald wie möglich die anderen in diesem FAQ genannten Optionen in Betracht ziehen, insbesondere ob eventuell ein anderer Forschungsort gefunden werden kann. In jedem Fall muss der SNF rechtzeitig informiert werden, falls die Zeit im Home Office oder in der Schweiz das 1/3-Verhältnis der Stipendiendauer voraussichtlich überschreiten wird. Wenn der Projektbeginn des Stipendiums nicht möglich ist, zum Beispiel durch Telearbeit oder Anbindung an ein Institut in der Schweiz, wenden sich die Beitragsempfangenden, die aus keinen anderen Quellen finanzielle Mittel für ihren persönlichen Unterhalt erhalten oder Leistungen aus den Sozialversicherungen beziehen können, an den SNF, um ihre Situation zu prüfen.
- Die Stipendiatinnen und Stipendiaten, die sich bereits im Ausland befinden und ihre Forschung unterbrechen müssen, wenden sich direkt an den SNF, um zu prüfen, inwiefern a) eine provisorische Sistierung ihres Stipendiums, oder b) eine Durchführung ihrer Forschung mit Telearbeit, wenn das Gastinstitut einverstanden ist, möglich ist, oder c), eine Verlängerung notwendig ist (siehe folgender Abschnitt).
Verlängerung von Mobilitätsstipendien
Aufgrund der Covid-19 Pandemie müssen viele Wissenschaftler ihre Forschungstätigkeit teilweise unterbrechen oder sie können sie nur in begrenztem Umfang durchführen. Der SNF verlangt, dass die Forschungsarbeiten so organisiert und angepasst werden, dass sie innerhalb der ursprünglichen Frist abgeschlossen werden können. Als Spezialmassnahme und dies
für die Stipendien, die bis am 31. Juli 2021 enden, ermöglicht es der SNF den Stipendiatinnen und Stipendiaten, nötigenfalls eine Verlängerung von maximal zwei Monaten zu beantragen. Die Verlängerung ist via mySNF mit dem Vermerk "Covid-19" als Zusatzbeitrag zu beantragen. Der Zusatzbeitrag muss während des laufenden Stipendiums über die Plattform mySNF mittels des Formulars "Zusatzbeiträge" eingereicht werden. Dieser Antrag soll
2 bis 4 Monate vor Projektende eingereicht werden. Für die Stipendien, die nach dem 31. Juli 2021 enden, wird es nicht mehr möglich sein, einen Zusatzbeitrag "Covid-19" zu beantragen.
Für die Empfängerinnen und Empfänger eines
Postdoc.Mobility Rückkehrbeitrags, die in der Schweiz angestellt sind, gelten die allgemeinen Bestimmungen des SNF. Sie beziehen sich auf die
FAQ, die für die anderen Instrumente des SNF gelten.
Wissenschaftliche Berichte
Stipendiatinnen und Stipendiaten können die Frist für die Abgabe von wissenschaftlichen Berichten momentan um maximal 2 Monate verlängern. Eine schriftliche Mitteilung an fellowships@snf.ch genügt. Allfällige Änderungen des Forschungsplans, welche der aussergewöhnlichen Situation aufgrund der Covid-19-Pandemie geschuldet sind, direkt im wissenschaftlichen Bericht erwähnt werden.
Probleme? Fragen?
Wenn Fragen oder Probleme auftauchen, können sich die Antragsstellenden und Beitragsempfangenden jederzeit an fellowships@snf.ch wenden.
fellowships@snf.ch
Ein weiterer Aufenthalt bzw. eine Rückkehr an die Ausbildungsinstitution, an welcher der Bachelor- oder Masterabschluss (oder äquivalent) erworben wurde, ist formell nicht möglich. Doktorierende, welche im Ausland eingeschrieben sind, müssen für das Stipendium an einen anderen Ort wechseln. Ein Forschungsaufenthalt am selben geographischen Ort (z.B. Stadt) aber an einer anderen Institution (als diejenige der Ausbildungsinstitution oder der Institution der Einschreibung als Doktorand/in) ist formell möglich. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass der erhoffte Mobilitätsgewinn ein wichtiges Evaluationskriterium darstellt. Die Mobilitätsstipendien haben gerade zum Hauptziel, die Mobilität und die damit verbundenen Aspekte (Förderung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, Verbesserung des wissenschaftlichen/akademischen Profils) zu fördern.
Klären Sie allfällige Bedingungen eines Aufenthalts am Gastinstitut möglichst früh ab. Gewisse Gastinstitute verlangen beispielsweise, dass Stipendiatinnen und Stipendiaten einen Beitrag an den Overhead der Institution bezahlen müssen. Der SNF übernimmt jedoch keine Overheadkosten von Gastinstituten im Ausland. Es kann auch vorkommen, dass das Gastinstitut Mittel zur Deckung von Forschungskosten verlangt. Der SNF kann nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Beitrag (maximal CHF 3‘000 pro Jahr) an die Forschungskosten auszahlen. Üblicherweise sollten Stipendiatinnen und Stipendiaten, die ihren eigenen finanziellen Beitrag zur Deckung des Lebensunterhalts mitbringen, eine angemessene Unterstützung durch das jeweilige Gastinstitut erhalten; diese Unterstützung soll unter anderem die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie allfälliges Verbrauchsmaterial umfassen. Bitte beachten Sie hierzu das "Informationsset SNF Mobilitätsstipendien". Klären Sie auch Ihren Status am Gastinstitut ab. Einzelne Gastinstitute, insbesondere in Frankreich, verlangen, dass Stipendiatinnen und Stipendiaten offiziell am Institut angestellt werdenund der SNF das Stipendium direkt an das Institut überweist. In diesem Fall kann es sein, dass ein grosser Teil des Stipendiums für Sozialabgaben verwendet werden müssen. Dadurch vermindert sich der Betrag, der der Stipendiatin bzw. dem Stipendiaten für die Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen sollte. Eine andere Lösung, welche möglicherweise in Betracht gezogen werden kann, damit der Stipendienbetrag unverändert bleibt, wäre, dass die Stipendiatin bzw. der Stipendiat mit dem Gastinstitut in Frankreich die Möglichkeit prüft, eine «Gastvereinbarung für ehrenamtliche Forschende» («convention d’accueil pour chercheur/chercheuse bénévole», ähnlicher Status wie emeritierte Forschende) zu unterzeichnen.
Verschiedene Gastinstitute, insbesondere in den USA, verlangen für ihre Forschenden zudem Mindestansätze, die vom akademischen Alter nach dem PhD abhängig ein können. Bitte klären Sie dies frühzeitig mit den zuständigen Stellen am Gastinstitut ab. Die vom SNF festgelegten Ansätze sind verbindlich für das Jahr der Zusprache. Falls das Gastinstitut die finanziellen Anforderungen erhöht, kann der SNF seine Ansätze für bereits bewilligte Stipendien nicht demensprechend anpassen. Der SNF erwartet in einem solchen Fall, dass das Gastinstitut eine allfällige Finanzierungslücke deckt.
Das Mobilitätsstipendium muss spätestens zwölf Monate ab dem Datum der Verfügung angetreten werden. Bei Vorliegen wichtiger Gründe wie Krankheit, Unfall, Familienverpflichtungen kann auf Antrag hin ein Antritt bis zu zwölf Monate später bewilligt werden. Die Stipendiatin/der Stipendiat muss diesen begründeten Antrag mit einer neuen Bestätigung des Gastinstituts sowie einem allenfalls angepassten Forschungsplan einreichen. Weitere erhaltene Finanzierungen, wie z.B. Stipendien, gelten nicht als wichtiger Grund zur Verschiebung des Beginns um mehr als zwölf Monate.
Nein, die vom SNF festgelegten Ansätze sind verbindlich für das Jahr der Zusprache. Falls das Gastinstitut die finanziellen Anforderungen erhöht, kann der SNF seine Ansätze für bereits bewilligte Stipendien nicht dementsprechend anpassen. Der SNF erwartet in einem solchen Fall, dass das Gastinstitut eine allfällige Finanzierungslücke deckt.