Nationale Forschungsschwerpunkte (NFS)

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Von nachhaltiger Architektur über den evolutionären Ursprung der Sprache bis zu Quantencomputern: Die NFS fördern langfristig angelegte Forschungsvorhaben zu Themen von strategischer Bedeutung für die Schweiz.

Ende Juni 2026 hat der SNF im Auftrag des Bundes die NFS-Ausschreibung 6+ (GSW) veröffentlicht. Sie richtet sich an Forschende in der Schweiz, die langfristig angelegte Forschungsvorhaben zu Themen von strategischer Bedeutung umsetzen möchten. Die Entscheide über neue NFS aus dieser Ausschreibung werden voraussichtlich Ende 2027 kommuniziert. Entsprechend starten der oder die gewählten NFS in der ersten Hälfte 2028.

Eckdaten der Ausschreibung 6+ (GSW)

In seinem Förderentscheid zur sechsten NFS-Serie im Januar 2026 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) Mittel für eine zusätzliche Ausschreibung für Geistes- und Sozialwissenschaften (GSW) zurückgestellt. Der SNF wendet für die Identifizierung von GSW-Disziplinen die Klassifikation der Disziplinen von mySNF an. Die Auseinandersetzung mit wissenschaftlich, gesellschaftlich und wirtschaftlich relevanten Themen bedarf unter Umständen einer interdisziplinären Zusammenarbeit, die über die Disziplinen der Geistes- und Sozialwissenschaften hinausgeht. Für solche interdisziplinären Gesuche müssen die übergeordnete Vision und der zentrale wissenschaftliche Beitrag im GSW-Bereich verbleiben.

Ein NFS der Ausschreibung 6+ (GSW) muss mindestens zwei Heiminstitutionen haben.

Sowohl Gesuchstellende, die bereits bei der Ausschreibung der 6. Serie der NFS mitgemacht haben, als auch neue Gesuchstellende sind zugelassen.

Für erfahrene Forschende

NFS richten sich an erfahrene Forschende.

Ein NFS besteht aus mehreren Forschungsgruppen, die in einem interdisziplinären und universitätsübergreifenden Netzwerk mit Partnerinnen und Partnern aus dem akademischen, öffentlichen und privaten Sektor zusammenarbeiten. Sie tragen dazu bei, die Schweizer Forschungslandschaft zu strukturieren und ihre internationale Vernetzung zu stärken. Die NFS sind an Hochschulen oder anderen Forschungsinstitutionen in der Schweiz angesiedelt.

Langfristige und breit abgestützte Finanzierung

Der finanzielle Rahmen wird vom Bund bestimmt. Die Laufzeit eines NFS beträgt 8 bis 12 Jahre, aufgeteilt in Vierjahresperioden, wobei die dritte Periode eine abweichende Laufzeit haben kann. Für einen NFS bewilligt der Bund für die erste Vierjahresperiode einen Förderbeitrag zwischen 8 und 20 Millionen Franken. Zusätzlich zum Bundesbeitrag werden die NFS durch die Heiminstitutionen und Drittmittel finanziert.

  • Zulassungsbedingungen

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    Verantwortliche Gesuchstellende (NFS-Leiter:in)

    Verantwortliche Gesuchstellende sind die designierte NFS-Leiterin oder der designierte NFS-Leiter. Diese vertreten gegenüber dem SNF die weiteren beteiligten Gesuchstellenden – sowohl andere Mitglieder des NFS-Leitungsteams wie auch die Teilprojektleitenden / Principal Investigators (PI). Es gelten die Zulassungskriterien der SNF-Projektförderung. Darüber hinaus muss der NFS-Leiter / die NFS-Leiterin eine feste Anstellung an einer anerkannten Heiminstitution haben.

    Die Leitung und Durchführung eines NFS ist anspruchsvoll. Der SNF erwartet daher Skizzen und Gesuche von international renommierten Forschenden mit ausgewiesener Erfahrung im Forschungsmanagement. Die Leitung eines NFS ist eine langfristige Aufgabe. Entsprechend bekennt sich die designierte Leiterin oder der designierte Leiter zu dieser Verantwortung und verpflichtet sich dazu, die Leitung für mindestens die ersten vier Jahre (erste Phase) zu gewährleisten.

    Die Leiterin oder der Leiter eines NFS der Ausschreibung 6+ (GSW) muss über einen Hintergrund in den GSW verfügen und in den GSW tätig sein.

    Weitere Gesuchstellende

    Zur Leitung eines NFS gehören neben der NFS-Leiterin oder dem NFS-Leiter auch Co-Leitende sowie stellvertretende Co-Leitende. Sie sind Mitglieder des NFS-Leitungsteams und gehören genauso zu den weiteren Gesuchstellenden wie die Teilprojektleitenden / PI. Von allen Mitgliedern der NFS-Leitungsteams wird ausgewiesene Erfahrung im Forschungsmanagement und eine feste Anstellung an einer anerkannten Heiminstitution erwartet.

    Für NFS der Ausschreibung 6+ (GSW) gilt, dass die Mehrheit des Leitungsteams und der Teilprojektleitenden in den GSW tätig sein müssen.

    Für die an einem NFS beteiligten weiteren Gesuchstellenden gelten grundsätzlich die gleichen persönlichen Voraussetzungen und wissenschaftlichen Qualifikationen wie bei der Projektförderung.

    Heiminstitutionen

    Eine weitere Voraussetzung für eine NFS-Skizze oder ein NFS-Gesuch der Ausschreibung 6+ (GSW) ist die formelle Unterstützung durch zwei oder mehr Heiminstitutionen. Entlang ihrer strategischen Planung definieren die beteiligten Heiminstitutionen langfristige Ziele, um das jeweilige Forschungsgebiet gemeinsam mit dem NFS strukturell zu stärken. Daher verpflichten sich die Heiminstitutionen, finanzielle und strukturelle Beiträge zu Gunsten des NFS zu leisten.

    Es wird erwartet, dass die Summe ihrer Geld- und Sachleistungen den beantragten SNF-Fördermitteln entspricht. Die erste Heiminstitution, d. h. die Arbeitgeberin der NFS-Leiterin oder des NFS-Leiters, muss keinen höheren Beitrag leisten als die weitere(n) Heiminstitution(en).

    Im Ausschreibungsdokument sind die Anforderungen an die Gesuchstellenden und die Heiminstitutionen detailliert beschrieben.

    • Anforderungen Leitungsteam (Abschnitt 4.2)

    • Anforderungen Teilprojektleitende / PI (Abschnitt 4.3)

    • Anforderungen Heiminstitutionen (Abschnitt 4.4)

  • So geht's

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    Bitte berücksichtigen Sie folgende Punkte für die Vorbereitung einer NFS-Skizze bzw. eines NFS-Gesuchs.

    Für die Eingabe einer Absichtserklärung und einer NFS-Skizze bzw. eines NFS-Gesuchs benötigen Sie einen Zugang zu mySNF. Weitere Details finden Sie auf der Seite Gesuch erfassen. Alle Gesuchsdokumente müssen in englischer Sprache verfasst sein.

    Das Einreichen der Absichtserklärung bis am 1. September 2026 ist ein notwendiger Schritt, damit anschliessend eine NFS-Skizze eingereicht werden kann.

    Der Zugang zu den NFS-Skizzen auf mySNF wird ab Anfang August 2026 möglich sein. Für das Einreichen der Absichtserklärung eröffnen Sie eine NFS-Skizze. Bestätigen Sie die Eingabe der Absichtserklärung per E-Mail an
    .

    • Einreichung Absichtserklärung (Abschnitt 5.2)

    NFS-Skizzen müssen bis am 20. Oktober 2026 (17:00 Uhr, Lokalzeit) eingereicht werden. Die Vorlagen für die Eingabe einer NFS-Skizze finden Sie in der Ausschreibung und auf mySNF.

    • Einreichung NFS-Skizze (Abschnitt 5.3)

    • Lebenslauf (Abschnitt 5.1.1)

    Zudem erfassen Sie ein Übersichtsbudget über den verlangten SNF-Beitrag und die Beiträge der Heiminstitutionen für die erste Phase. Vorlagen für Budget und Unterstützung der Heiminstitutionen finden Sie in der Ausschreibung und auf mySNF ab Anfang August 2026.

    Nach Abschluss der Skizzenevaluation und der Kommunikation der Ergebnisse entscheiden die verantwortlichen Gesuchstellenden sowie die jeweiligen Heiminstitutionen bis am 31. März 2027, ob sie ein NFS-Gesuch einreichen. Die verantwortlichen Gesuchstellenden informieren den SNF über den Entscheid.

    NFS-Gesuche bedürfen der ausdrücklichen Unterstützung der Heiminstitutionen. Sie sind bis am 20. Mai 2027 (17:00 Uhr, Lokalzeit) einzureichen.

    • Einreichung NFS-Gesuch (Abschnitt 5.4)

    • Lebenslauf (Abschnitt 5.1.1)

    Genauere Information zur Einreichung von Gesuchen wird rechtzeitig zur Verfügung gestellt.

    Informationsveranstaltung

    Der SNF bietet am 8. Juli 2026 von 11 bis 12 eine Online-Informationsveranstaltung sowohl für Forschende als auch für Vertreter:innen der Hochschulen und Forschungsinstitutionen an.

  • Evaluationsverfahren

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    Das Evaluationsverfahren der NFS ist zweistufig, mit einer Skizzen- und einer Gesuchstufe.

    Der SNF beurteilt die NFS-Skizzen und -Gesuche wissenschaftlich und strukturell und empfiehlt auf dieser Basis dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) eine Auswahl exzellenter NFS-Vorschläge zur Finanzierung.

    Das SBFI ist für die forschungs- und hochschulpolitische Beurteilung und Priorisierung der vom SNF empfohlenen NFS-Gesuche zuständig. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung entscheidet abschliessend darüber, welche(r) NFS finanziert werden.

    Für die Beurteilung der NFS-Skizzen und Gesuche wendet der SNF sein standardisiertes Evaluationsverfahren an. Die Evaluationskriterien richten sich nach den bundesrechtlichen Vorgaben für die NFS-Auswahl (siehe rechtliche Grundlagen).

    Die folgenden Kriterien kommen zur Anwendung:

    • die wissenschaftliche Qualität des Gesamtforschungsplans und der Teilprojekte, einschliesslich des Potenzials zur Stimulierung der Interdisziplinarität, neuer wissenschaftlicher Ansätze und Methoden innerhalb von Disziplinen oder der Zusammenarbeit in neuen Forschungsbereichen;

    • die kritische Masse und der Mehrwert des NFS im Vergleich zur Summe der Einzelprojekte;

    • die Plausibilität der Ziele und Massnahmen hinsichtlich Wissens- und Technologietransfer, Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, Chancengleichheit, Kommunikation und Open Science (wird nur auf Stufe NFS-Gesuch evaluiert);

    • die Qualität des Managements des NFS und die Eignung des NFS-Leitungsteams;

    • die wissenschaftlichen Leistungen und die Eignung der Gesuchstellenden;

    • die Pläne für die strukturelle Entwicklung;

    • die Angemessenheit der beantragten Budgets sowie der Eigenleistungen der Heiminstitutionen;

    • die strategische Relevanz des Forschungsthemas für den Forschungsplatz Schweiz.

    Die Details zum Evaluationsverfahren und zu den Beurteilungskriterien entnehmen Sie bitte dem Ausschreibungstext:

    • Evaluationsverfahren für NFS (Kapitel 6)

  • Rechtliche Grundlagen und Reglemente

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    Die rechtlichen Grundlagen der NFS und des Auswahlprozesses sind im Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) und den dazugehörigen Verordnungen (V-FIFG, V-FIFG-WBF) festgehalten:

    Für die NFS gelten allgemein die gleichen Bedingungen hinsichtlich Antragsberechtigung wie für die Projektförderung des SNF. Hier finden Sie die allgemeinen Reglemente über die SNF-Förderung:

    Nach dem Entscheid des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) erarbeitet der SNF einen Vertrag mit der NFS-Leitung und den beteiligten Heiminstitutionen – der SNF ist die dritte Vertragspartei. Der NFS-Vertrag regelt für jede vierjährige Förderperiode die Finanzierung des NFS, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und der weiteren Beteiligten am NFS sowie den Begutachtungsprozess und verschiedene organisatorische Aspekte im Detail.

  • Ergänzende Massnahmen

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    In NFS angestellte Nachwuchsforschende beantragen Mobilitätsbeiträge und Flexibility Grants direkt bei der NFS-Leitung. Der SNF prüft die von den NFS-Leitungen unterstützten Gesuche gemäss den NFS-spezifischen Vorgaben für diese ergänzenden Massnahmen:

  • Laufende NFS

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  • Abgeschlossene NFS

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  • Kennzahlen

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  • News

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    Jahr

FAQ

FAQ – Anzahl SNF-Gesuche und Beteiligung an NFS-Gesuchen

  • Ich habe bereits die maximal erlaubte Anzahl von gleichzeitig laufenden Beiträgen in der Projektförderung gemäss Artikel 13.1 des Reglements über die Projektförderung erreicht. Kann ich mich trotzdem an einem NFS beteiligen?

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    Ja.

  • Kann ich mich als Mitglied des NFS-Leitungsteams eines NFS-Gesuchs zugleich an weiteren NFS-Gesuchen beteiligen?

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    Nein. Mitglieder der NFS-Leitung – Leiter:in, Co-Leitende sowie ihre Stellvertreter:innen – können sich an keinem anderen NFS derselben Serie beteiligen. Dies betrifft auch die finanzierten NFS der 6. NFS-Ausschreibung. Sie können sich somit weder als verantwortliche Gesuchstellende noch als weitere Gesuchstellende an zusätzlichen NFS-Gesuchen beteiligen.

  • Kann ich mich als weitere gesuchstellende Person an mehreren NFS beteiligen?

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    Ja. Weitere Gesuchstellende in der Rolle Teilprojektleitende (Principal Investigators / PIs) dürfen sich bei mehreren NFS-Skizzen / NFS-Gesuchen beteiligen. Der SNF erwartet jedoch, dass die Forschenden über ausreichende Ressourcen und Kapazitäten verfügen, um sich in jedem NFS zu engagieren. Sie müssen sicherstellen, dass sie genügend Zeit für die Aufgaben und Projekte der NFS haben.

  • Kann ich mich als Mitglied des NFS-Leitungsteams einer NFS-Skizze zugleich an weiteren NFS-Skizzen beteiligen?

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    Nein. Mitglieder der NFS-Leitung – Direktor:in, Co-Direktor:in sowie ihre Stellvertreter:innen – können sich an keinem anderen NFS derselben Serie beteiligen. Sie können sich somit weder als verantwortliche Gesuchstellende noch als weitere Gesuchstellende an zusätzlichen NFS-Skizzen bzw. NFS-Gesuchen beteiligen.

  • Können bei einem NFS-Gesuch weitere gesuchstellende Personen aus NFS integriert werden, die nach der Skizzenstufe kein NFS-Gesuch einreichen?

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    Ja, das ist möglich. Forschende, die an einem NFS beteiligt waren, der nach der Skizzenstufe nicht weiterverfolgt wurde, können als weitere Gesuchstellende in ein NFS-Gesuch integriert werden. Allerdings dürfen Mitglieder eines Leitungsteams sich weiterhin nur an einem NFS-Gesuch beteiligen (inklusive der finanzierten NFS der 6. NFS-Ausschreibung).

FAQ – Weitere Zulassungsbedingungen

  • Dürfen sich Forschende aus dem Ausland als weitere Gesuchstellende am NFS beteiligen?

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    Ja. Sofern ihre Kompetenzen für das Projekt notwendig sind, können grundsätzlich rund 10% der weiteren Gesuchstellenden an einer Forschungsinstitution im Ausland tätig sein. Ihre Teilnahme am NFS sollte sich auf eine Gesuchsphase (4 Jahre) beschränken. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.

  • Können Industriepartner in NFS-Projekte eingebunden werden?

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    Grundsätzlich ja. Industriepartner dürfen jedoch nicht als Gesuchstellende auftreten. Es muss zudem sichergestellt sein, dass keine NFS-Beiträge für Forschung verwendet werden, die einem unmittelbar kommerziellen Zweck dient. Die Grundsätze der Forschungsfreiheit, der Forschungsunabhängigkeit und der Publikationsfreiheit müssen garantiert sein.

FAQ – Grösse, Dauer und Budget

  • Es können auch kleinere und kürzere NFS beantragt werden. Was bedeutet das konkret in Bezug auf Dauer, Finanzen und Anzahl Gesuchstellende?

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    Die beantragte Gesamtlaufzeit muss zwischen 8 und 12 Jahre liegen. Das Budget für die erste Phase beträgt zwischen 8 und 20 Millionen CHF. Der SNF macht keine Vorgaben zur Anzahl der an einem NFS beteiligten Gesuchstellenden.

  • Können auch NFS in der bisherigen Grössenordnung eingereicht werden?

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    Ja, das ist möglich.

  • Gelten andere Anforderungen für kleinere/kürzere NFS?

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    Nein. Unabhängig von der Grösse und Dauer gilt für alle NFS weiterhin die Vorgabe der langfristigen Strukturbildung und der Vernetzung im entsprechenden Forschungsfeld. Je nach Forschungsgebiet wird es als möglich erachtet, dass diese Ziele in kleineren Konsortien erreicht werden können.

  • Werden kleinere und/oder kürzere NFS bevorteilt?

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    Nein. Die Evaluationskriterien und der Evaluationsprozess sind für alle NFS-Skizzen und NFS-Gesuche identisch.

  • Wie detailliert muss das Budget bei der Antragstellung ausgearbeitet sein?

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    Das einzureichende Budget umfasst die ersten vier Jahre. Es unterscheidet Kosten fürs Management (einschliesslich der strukturverwandten Bereiche KTT, Nachwuchsförderung, Gleichstellung, Kommunikation und Open Science), für die Forschung und für strukturelle Massnahmen. Es müssen nur die beiden Beitragsarten SNF-Beitrag und Eigenbeitrag Heiminstitution(en) budgetiert werden. Für die Budgetierung ist das vom SNF zur Verfügung gestellte Excel-Template mit zusätzlichen Erläuterungen zu verwenden.

FAQ - Zulassung, Rolle und Support der Heiminstitutionen

  • Welche Institutionen können die Funktion einer NFS-Heiminstitution übernehmen?

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    Das Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) definiert drei Kategorien von anerkannten Schweizer Hochschulforschungsstätten, die als Heiminstitutionen zugelassen sind:

    • ETH/EPFL sowie Forschungseinrichtungen im ETH-Bereich.

    • Universitäten, Fachhochschulen, pädagogische Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs, die gemäss dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG) akkreditiert sind.

    • Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung, die massgeblich durch den Bund unterstützt werden (FIFG, Art. 15).

  • Welche Aufgaben hat eine Heiminstitution eines NFS?

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    Die Thematik des NFS muss entweder bereits eine strategische Priorität der Heiminstitution sein oder spätestens nach der Bewilligung des NFS eine strategische Priorität werden. Damit verbunden ist auch die Bereitschaft, das Forschungsfeld auszubauen, strukturell zu stärken und nach dem Ende des NFS weiter zu fördern. Die strukturelle Stärkung betrifft einerseits die Forschung selbst (z.B. durch neue Professuren, Infrastrukturen, themenspezifische Zentren oder Netzwerke), andererseits aber auch die strukturverwandten Gebiete (Nachwuchsförderung, Wissens- und Technologietransfer, Chancengleichheit, Kommunikation und Open Science).

  • Wie hoch ist der Eigenbeitrag, zu dem sich eine Heiminstitution mindestens verpflichten muss?

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    Von den Heiminstitutionen wird erwartet, dass die Summe ihrer Geld- und Sachleistungen den beantragten SNF-Fördermitteln entspricht. Die erste Heiminstitution, d. h. die Arbeitgeberin der NFS-Leiterin oder des NFS-Leiters, muss keinen höheren Beitrag leisten als die weitere(n) Heiminstitution(en).

    Die Art der Eigenbeiträge richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen des jeweiligen Forschungsfeldes. Dies können beispielsweise Cash-Mittel, neue (Assistenz-)Professuren, Forschungsapparaturen oder neue Curricula sein. In jedem Fall müssen die strategische Priorisierung der NFS-Thematik in den Heiminstitutionen klar erkennbar und die vorgeschlagenen Massnahmen geeignet sein, die internationale Sichtbarkeit und Konkurrenzfähigkeit der betreffenden Forschungsgemeinschaft zu steigern.

  • Welche Ausgaben können nicht als Eigenbeitrag der Heiminstitution angerechnet werden?

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    Folgende Kosten müssen von den Heiminstitutionen übernommen werden und sind im NFS nicht anrechenbar: Gemeinkosten bzw. Overheadkosten, Kosten für die materielle Grundausstattung und deren Betrieb sowie Saläre von Projektleitenden. Ausnahme: explizit für den NFS neu geschaffene (Assistenz-)Professuren. Diese Anforderungen gelten auch für die Institutionen von Teilprojektleitenden, die nicht an einer Heiminstitution angestellt sind.

  • Können Unterstützungsschreiben von Dritten eingereicht werden?

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    Abgesehen von Unterstützungsschreiben der Heiminstitutionen können auf der Gesuchstufe weitere Unterstützungsschreiben von nicht direkt am NFS Beteiligten eingereicht werden. Diese Schreiben müssen angemessene Zusagen enthalten, die für die Durchführung des NFS relevant sind. Bis zu fünf Unterstützungsschreiben von Dritten dürfen eingereicht werden.