Reichen Sie Ihr Gesuch zu den üblichen Terminen vom 1. April oder 1. Oktober ein, pro Stichtag nur ein Gesuch. Laden Sie bei der Gesuchseingabe das Formular ″International Co-Investigator Scheme″ zusätzlich hoch. Eine Einreichung bei der Förderorganisation der ausländischen Forschungspartner ist nicht notwendig.
Die eingereichten Gesuche dürfen sich thematisch nicht mit laufenden Projekten überlappen oder mit Gesuchen, die Sie in anderen Instrumenten des SNF eingereicht haben. Auch dürfen Sie die Anzahl zulässiger Projekte in der Projektförderung nicht überschreiten.
Der SNF evaluiert die International-Co-Investigator-Gesuche gemeinsam mit den rein schweizerischen Gesuchen ohne Einbindung der ausländischen Förderorganisation. Es steht kein zusätzliches Budget zur Verfügung. Die Evaluation des Gesamtprojekts erfolgt durch die inhaltlich zuständige Abteilung.
Als Beitragsempfängerin oder Beitragsempfänger sind Sie gegenüber dem SNF ebenfalls für den wissenschaftlichen und finanziellen Teil im Ausland verantwortlich. Bei der Anstellung von Personal im Ausland sind die Länderspezifischen Bedingungen zu beachten (Saläre, Sozialabgaben und Gesetzgebung betreffend des Abschliessens und der Kündigung von Arbeitsverträgen). Beachten Sie bitte insbesondere die entsprechenden ausländischen Bestimmungen bezüglich Doktorarbeiten.
Formular International Co-Investigator Scheme
Co-Investigator Scheme mit Dänemark, Norwegen, Schweden und den Niederlanden
Mit dem International Co-Investigator Scheme können Sie bis zu 50 Prozent der Projektkosten für die dänischen, norwegischen, schwedischen oder niederländischen Partner verlangen. Dasselbe gilt für die Schweizer Partner, wenn ein unter das Co-Investigator-Abkommen fallendes Gesuch beim Independent Research Fund Denmark, beim Research Council of Norway, beim Swedish Research Council oder beim Niederländische Forschungsrat eingereicht wird. Es gelten die Regelungen der jeweiligen Förderorganisation.
Co-Investigator Scheme mit Grossbritannien für Projekte in den Geistes- und Sozialwissenschaften
Wenn Sie ein Projekt in den Geistes- und Sozialwissenschaften durchführen wollen, können Sie beim SNF finanzielle Mittel für die Projektteile in Grossbritannien mitbeantragen. Diese Teile dürfen 30 Prozent des Gesamtbudgets nicht übersteigen. Umgekehrt finanzieren der Economic and Social Research Council (ESRC) und der Arts and Humanities Research Council (AHRC) schweizerische Projektteile bis zu einer Höhe von 30 Prozent. Es gelten die Regelungen der jeweiligen Förderorganisation.
Abteilung I
Paul Pignat
div1@snf.ch
031 308 22 22
Abteilung II
Julien Leuthold
leadagency.div2@snf.ch
031 308 22 22
Abteilung III
Barbara Schellenberg
div3@snf.ch
031 308 22 22