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Nicht unbedingt, auch wenn das der Normalfall ist. Die schriftliche Zusicherung einer Anstellung an einer wissenschaftlichen Institution in der Schweiz ist ebenfalls ausreichend. Unter bestimmten Bedingungen sind auch Anstellungen im Ausland bzw. an Institutionen mit internationalen Trägerschaften möglich; und selbstständig erwerbende Forschende sind auch zugelassen (siehe FAQ, Punkte 2) und 3ff).
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Ja, es sei denn, Sie sind selbstständig erwerbend oder Sie haben eine wissenschaftliche Qualifikationsstelle wie z.B. eine zeitlich befristete Assistenzprofessur. In diesem Fall kann der SNF auch Beiträge über die Anstellungsdauer hinaus bewilligen.
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Ja, die wissenschaftliche Forschungstätigkeit muss zusammen mit einer allfälligen wissenschaftlichen Lehrtätigkeit mindestens im Umfang eines 50-Prozent-Pensums ausgeübt werden (eine Dozentur bzw. ein Lehrauftrag gilt nicht als Anstellungsverhältnis, zählt also nicht zum Pensum). Forschende mit einem geringeren Pensum der wissenschaftlichen Tätigkeit sind zur Gesuchstellung zugelassen, wenn ihre wissenschaftliche Forschungs- und Lehrtätigkeit üblicherweise im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit (spezifisch für Klinker/-innen sowie Mitarbeitende in Museen und Archiven) ausgeübt wird.
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Der Nachweis über die Anstellung an einer wissenschaftlichen Forschungsstätte in der Schweiz oder mit engem Bezug zur Schweiz erfolgt in der Regel über eine Selbstdeklaration. Der SNF kann in einzelnen Instrumenten aber auch die Einreichung von Bestätigungsdokumenten verlangen. Ist die Anstellung nur zugesichert oder hat sie noch nicht begonnen, so ist in der Regel eine schriftliche Zusicherung oder der Arbeitsvertrag einzureichen.
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Selbständig erwerbende Forschende, die mit ihrer Forschungstätigkeit ein Einkommen erzielen, sind zugelassen, wenn sie schriftlich nachweisen können, dass sie eine hauptberufliche Forschungstätigkeit mit einem Pensum von mindestens 50 Prozent ausüben. Die Forschung muss in der Schweiz oder mit engem Bezug zur Schweiz ausgeübt werden. Dies ist der Fall, wenn Tätigkeit und Erwerbseinkommen im Zusammenhang mit der Forschung schweizerischem Recht unterstehen.
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Grundsätzlich endet mit der Pensionierung oder Emeritierung nach schweizerischem Recht die Zulassung zur Gesuchsstellung beim SNF. Eine Ausnahme bilden Emeritierte und pensionierte Personen, die an einer wissenschaftlichen Institution zu mindestens 50% für eine hauptberufliche Forschungstätigkeit angestellt sind (Beitragsreglement Art. 10).
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Bis auf die meisten Disziplinen innerhalb der Geistes- und Sozialwissenschaften müssen die Gesuche in der Projektförderung in englischer Sprache verfasst sein. In den Disziplinen, in denen Englisch nicht Pflicht ist, können die Gesuchstellenden zwischen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch wählen. Die gewählte Sprache sollte sich in diesen Disziplinen daran orientieren, in welchen Sprachen zum jeweiligen Forschungsthema häufig veröffentlicht wird; dies erleichtert die Suche nach externen Gutachtenden. Die Eingaben in mySNF und die Begleitschreiben sollten in der gleichen Sprache wie der Forschungsplan verfasst sein.
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Der SNF stützt sich auf die im Gesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) anerkannten Hochschulforschungsstätten - namentlich die kantonalen Universitäten und Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH), die Fachhochschulen und die pädagogischen Hochschulen ; weitere akkreditierte Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs; die vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung sowie unter gewissen Voraussetzungen die Bundesverwaltung – und nicht-kommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs. Letztere dürfen keine kommerziellen Zwecke verfolgen, und das Niveau sowie die Qualität ihrer Forschung müssen mit der Forschung an Hochschulen vergleichbar sein. Institutionen mit internationaler Trägerschaft sind zugelassen, wenn die Institution ihren Sitz in der Schweiz hat und über eine mehrheitlich schweizerische Grundfinanzierung verfügt oder, für den Fall dass der Hauptsitz im Ausland liegt, die gesuchstellende Person bei einer rechtlich selbständigen Niederlassung der Institution in der Schweiz angestellt ist.
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Wird die Forschungstätigkeit ganz oder teilweise im Ausland ausgeführt, sind Forschende nur dann zugelassen, wenn sie für die Dauer des Forschungsvorhabens mindestens im Umfang von 50 Prozent nach schweizerischen Recht an einer Schweizer Institution angestellt sind. Ausserdem muss das Forschungsprojekt in der Schweiz verwaltet sein und die gesuchstellende Person muss über eine schweizerische Zustelladresse verfügen. Die involvierten Institutionen im Ausland dürfen keine kommerziellen Zwecke verfolgen und müssen unabhängige Forschung betreiben.
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Ist für die Zulassung zur Gesuchstellung der Zeitpunkt der Erlangung des Doktorats relevant, so ist das Datum der Disputation bzw. der offiziellen Annahme der Dissertation massgebend.
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Die gesuchstellende Person kann beim SNF einen Antrag auf Verlängerung des Zeitfensters um höchstens ein Jahr stellen, wenn sie Gründe geltend machen kann, die eine Verlängerung rechtfertigen. Folgende Gründe werden für Verzögerungen anerkannt: Mutterschafts-, Vaterschafts-, Adoptions- oder Elternurlaub; Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall; Betreuungspflichten; Dienste für die Allgemeinheit, namentlich Militär- oder Zivildienst; Weiterbildung, namentlich Praktika; klinische Tätigkeit sowie die obligatorische Teilnahme an einer Doktoratsschule vor Beginn der Dissertation.
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Im Prinzip nicht; es sei denn, Sie haben bereits eine unabhängige Forschungsposition inne (z. B. eine Assistenzprofessur oder Gruppenleitung), die in der Regel über die gesamte Dauer des beantragten Projekts gesichert sein muss (Ausnahmen sind bei Nachwuchsstellen möglich). Ist das nicht der Fall, ist das revidierte Instrument Ambizione vorgesehen. Dort können Sie Forschungsmittel beantragen, mit oder ohne eigene Stelle.
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In der Regel sind mindestens drei Jahre hauptberufliche Forschungstätigkeit nach dem Hochschulabschluss als Äquivalenz für ein Doktorat nötig, und ab diesem Zeitpunkt noch einmal weitere vier Jahre zusätzliche Forschungserfahrung. Forschende, die vor Ablauf dieser vier Jahre eine unabhängige Forschungsposition erhalten (z. B. eine Assistenzprofessur oder eine Gruppenleitung), können bereits ab dann ein Gesuch in der Projektförderung beantragen.
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Nein, Projekte mit kürzeren Laufzeiten sind möglich. Die Mindestdauer beträgt jedoch 12 Monate.
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Thematische Fortsetzungen sind immer möglich. Fortsetzungsgesuche im formellen Sinn (externe Begutachtung nicht zwingend) sind auf sogenannte Exzellenzbeiträge beschränkt, die im Falle exzellenter Forschung auf Einladung des Forschungsrats gewährt werden ("Excellence Grant").
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Nein, Exzellenzbeiträge werden nur auf Einladung des Forschungsrats im Falle exzellenter Forschung gewährt ("Excellence Grant"). Sie werden in einem vereinfachten Gesuchsverfahren zugesprochen und der Forschungsrat verzichtet in diesem Fall in der Regel auf die externe Begutachtung.
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Eine Projektpartnerin bzw. ein Projektpartner leistet einen kleineren Beitrag zu einem Forschungsprojekt. Er oder sie ist nicht der ‚spiritus rector' des Projektes und trägt keine Verantwortung für den Projektfortgang. Projektpartnerinnen und -partner können Forschende aus dem akademischen Bereich oder Einzelpersonen aus dem öffentlichen oder Non-profit-Bereich sein. Sie können von den Projektmitteln profitieren, aber nicht im Projekt angestellt werden.
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Gesuchstellende sind wissenschaftlich und administrativ verantwortlich für das eingereichte Gesuch bzw. den zugesprochenen Beitrag und leisten einen substantiellen Beitrag dazu. Sie sind die geistigen Urheber der Forschungsidee und des Forschungsplans und dürfen den Beitrag in ihrem CV als Eigenleistung aufführen. Sie sind wissenschaftlich und administrativ-organisatorisch verantwortlich für den Fortgang des Projektes und für das angestellte Personal, für die Outcomes und den Output. Projektpartner leisten einen wissenschaftlichen bzw. methodischen Beitrag, der für das Forschungsprojekt wichtig ist. Sie sind jedoch weder wissenschaftlich noch administrativ verantwortlich für das Forschungsgesuch bzw. -projekt und dürfen den Beitrag entsprechend nicht als Eigenleistung deklarieren.
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Wenn es die Projektziele erfordern, sind natürlich mehrere Gesuchstellende möglich. Alle Gesuchstellenden haben die gleiche Verantwortung für das Projekt und leisten einen substanziellen Beitrag. Der SNF möchte jedoch möglichst klare Verantwortlichkeiten und daher möglichst wenige Gesuchstellende pro Projekt, im Idealfall eine Person. Kollaborationen sollen jedoch weiterhin gefördert werden. Für Mitarbeit ohne Projektverantwortung ist daher der Status Projektpartnerin bzw. Projektpartner vorgesehen.
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Wenn Sie sich das Projekt zusammen mit Ihrer Kollegin oder Ihrem Kollegen ausgedacht und darin wichtige Verantwortung für einen wesentlichen Teil der Forschung haben, sollten Sie als Gesuchstellender mitarbeiten. Das Projekt ist dann auch Ihr Projekt. Wenn Sie durch Ihre Mitarbeit eher einen kleinen Teil der Arbeit übernehmen, keine massgebliche Verantwortung tragen und auch nicht für die Projektidee verantwortlich sind, sollten Sie den Status des Projektpartners wählen.
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Sie sollten sich so weit wie möglich auf ein einzelnes, umfassendes Projekt konzentrieren. Für eine völlig verschiedene Forschungsidee können Sie ein zweites Projekt einreichen bzw. sich an einem weiteren Projekt beteiligen. Geringe zeitliche Überschneidungen zwischen Projekten sind möglich.
Der SNF macht keinen Unterschied zwischen verantwortlichen und weiteren Gesuchstellenden. Alle Gesuchstellenden sind gleichberechtigt, tragen Projektverantwortung und leisten einen substantiellen Beitrag zum Projekt.
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Eine Person darf maximal auf zwei laufenden Projekten als Gesuchstellerin/Gesuchsteller oder Beitragsempfängerin/Beitragsempfänger auftreten. Dabei wird nicht zwischen den Rollen "korrespondierende Gesuchstellende/Beitragsempfangende" oder "weitere Gesuchstellende/Beitragsempfangende" unterschieden. Wenn Sie bereits in einem laufenden Beitrag in einer dieser beiden Rollen auftreten, können Sie ein weiteres, zeitlich überlappendes Gesuch nur dann einreichen, wenn sich die Forschungsthemen eindeutig voneinander unterscheiden. Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, sich vorgängig an die Geschäftsstelle zu wenden.
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Der SNF macht keinen Unterschied zwischen verantwortlichen und weiteren Gesuchstellenden. Alle Gesuchstellenden sind gleichberechtigt, tragen Projektverantwortung und leisten einen substantiellen Beitrag zum Projekt. Insofern spielt es keine Rolle, ob Sie bei einem Projekt an erster, zweiter oder dritter Stelle genannt sind. Wenn Sie eine Forschungsidee haben, die sich vom laufenden Projekt klar unterscheidet, können Sie maximal ein weiteres Gesuch stellen oder an einem beteiligt sein.
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Nein, im Prinzip nicht. Falls Ihre laufenden Projekte jedoch nur noch eine kurze Restlaufzeit haben, können Ausnahmen gemacht werden. Die zuständige Abteilung der Geschäftsstelle gibt den betroffenen Beitragsempfangenden dazu gerne Auskunft.
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Ja, im "Lead Agency"-Verfahren zugesprochene Projekte sind Bestandteil der Projektförderung. Das Verfahren dient dem Zweck, die Einreichung und die Evaluierung transnationaler Gesuche zu vereinfachen. Lead-Agency-Projekte zählen unabhängig davon, ob sie durch den SNF oder die entsprechende ausländische Förderungsorganisation behandelt und gutgeheissen werden.
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Nein, da AP Energy Grants thematisch ausgerichtet sind, zählen sie nicht zur thematisch freien Projektförderung. Empfänger von AP Energy Grants können also nach den gleichen Regeln wie für die übrigen Forschenden Gesuche in der Projektförderung stellen.
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Wenn Sie als weiterer Gesuchstellender einen substanziellen Beitrag an ein Projekt leisten, können Sie sich nicht zurückziehen. Wenn Ihre Rolle eher derjenigen eines Projektpartners entspricht, können Sie den Rückzug beantragen; die Geschäftsstelle prüft den Antrag. Wenn Sie Zweifel haben, kontaktieren Sie bitte die zuständige Abteilung der Geschäftsstelle.
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Im Prinzip ja; es kommt darauf an, ob dies thematisch und organisatorisch sinnvoll ist. Kontaktieren Sie dazu bitte die zuständige Abteilung der Geschäftsstelle.
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Ja, neben einem Projekt in der Projektförderung kann jederzeit ein Sinergia-Gesuch eingereicht werden.
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Ja, neben einem laufenden Projekt in der Projektförderung kann jederzeit ein Sinergia-Gesuch eingereicht werden.
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Ja, sie werden in den jeweiligen Reglementen beschrieben. So sind Ambizione-Beitragsempfangende von der Projektförderung ausgeschlossen, und SNF-Professorinnen und -professoren können erst zwei Jahre nach Erhalt der Förderungsprofessur ein Gesuch in der Projektförderung einreichen.
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Nicht für den gleichen Zeitraum. Für den SNF ist ein(e) Gesuchstellende(r) eine selbstständig forschende Person, die einen Beitrag zur Finanzierung ihrer eigenen Forschungsideen möchte. Ein(e) Projektmitarbeitende(r) ist nicht wissenschaftlich selbstständig und arbeitet in einem Forschungsprojekt, welches durch eine andere Person konzipiert wurde. Diese beiden Rollen sind unvereinbar, und der SNF tritt nicht auf Gesuche ein, in denen diese beiden Rollen parallel vorgesehen sind. Projektmitarbeitende können eigene Gesuche für den Zeitpunkt nach der Projektmitarbeit stellen, sofern sie die nötigen Anstellungsbedingungen nachweisen können. In der Karriereförderung können sie auch für einen Zeitpunkt vor Beendigung der Anstellung selber ein Gesuch eingeben. Sie müssen im Falle eines positiven Entscheids aber den Status als Mitarbeitende vor Antritt des eigenen Projekts beenden.
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Sie müssen für ihr Forschungsgesuch ein realistisches Budget zur Abdeckung der Projektkosten aufstellen, das Sie in die verschiedenen vorgegebenen Posten bzw. Rubriken unterteilen. Es dürfen nur die im jeweiligen Förderungsinstrument anrechenbaren Kosten beantragt werden und nur Kosten, die projektspezifisch sind. Es gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismässigkeit.
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Im Allgemeinen anrechenbar sind Kosten für Personal, Sozialabgaben, Sachmittel, Benutzung von Infrastrukturen, Open Access-Publikationen, Tagungen und Workshops, Kollaboration, Karrieremassnahmen und Gleichstellungsmassnahmen. Der SNF kann in einzelnen Instrumenten die Arten von anrechenbaren Kosten beschränken.
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Nicht anrechenbare Kosten werden vom SNF gestrichen, unbegründete oder unangemessene Kosten oder Kostenanteile gekürzt. Weiterhin sind Kürzungen aufgrund von inhaltlichen Überlappungen mit anderen Beiträgen möglich und Kürzungen in Abhängigkeit der wissenschaftlichen Qualität. Solche Kürzungen können in Form eines globalen Abzugs oder bezogen auf bestimmte Budgetposten spezifisch erfolgen.
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Erhält das Gesuch einen positiven Bescheid, so bewilligt der SNF in der Regel einen Gesamtbetrag für das Forschungsvorhaben, ein sogenanntes Globalbudget. Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsbeitragsempfänger sind verpflichtet, das Globalbudget im Sinne der Erreichung der Ziele des eingereichten Forschungsplans einzusetzen. Verschiebungen zwischen den ursprünglichen Budgetposten sind möglich und bedürfen keiner Genehmigung des SNF, solange der bewilligte Gesamtbetrag nicht überschritten wird. Erhebliche Abweichungen bei der Umsetzung des Forschungsvorhabens und in der Verwendung der finanziellen Mittel müssen jedoch beim SNF beantragt und bewilligt werden.
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Der Lohn der Gesuchstellenden gehört in der Regel nur in Instrumenten der Karriereförderung zu den anrechenbaren Kosten. Diesbezüglich gelten die speziellen Bestimmungen dieser Förderungsinstrumente.
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Kosten von Projektpartnerinnen und Projektpartnern können im Umfang ihrer Leistungen für das Forschungsvorhaben und unter Einhaltung der Regeln des SNF für die anrechenbaren Kosten angerechnet werden. Löhne von Projektpartnerinnen und Projektpartnern und ihrer Mitarbeitenden sind hingegen nicht anrechenbar.
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Ja, und auch Kosten für die Beschaffung von Daten oder den Zugang zu Daten sind anrechenbar. Die Kosten müssen jedoch spezifisch für Leistungen im Rahmen des bewilligten Forschungsvorhabens entstanden sein. Die allgemeinen Kosten für Wartung und Pflege von Infrastrukturen gehören nicht zu den anrechenbaren Kosten.
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Nur direkte Kosten für die Benutzung von Infrastrukturen, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung des geförderten Forschungsvorhabens stehen, sind anrechenbar. Nicht jedoch die allgemeinen Kosten für Wartung und Pflege der Infrastrukturen.
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Organisations- und Reisekosten für die Durchführung von Tagungen und Workshops, die den wissenschaftlichen Zielen des SNF finanzierten Forschungsvorhaben dienen, sind anrechenbar. Auf Gesuch hin gewährt der SNF auch Beiträge an die Kosten von Tagungen, die nicht im Rahmen eines durch den SNF finanzierten Forschungsvorhabens durchgeführt werden (unabhängige Tagungsbeiträge, Anhang 3 des Ausführungsreglements).
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Die Kosten für wissenschaftliche Kollaborationsaktivitäten mit Dritten, z. B. mit einem thematisch verwandten Forschungsprojekt, können angerechnet werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit dem Forschungsvorhaben stehen. Die Zusammenarbeit sollte dem Umfang des Forschungsvorhabens angepasst sein und von wissenschaftlichen Mitarbeitenden ausgeübt werden. Konkret anrechenbar sind Personal-, Forschungs- und Reisekosten. Es sind jedoch keine Personalkosten ausserhalb des SNF-Projektes und keine Kosten für nicht-wissenschaftliches Personal anrechenbar.
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Die Bestimmungen sind im Anhang des Ausführungsreglements festgelegt. In Anhang 4 sind die Beiträge an die Kinderbetreuung (Flexibility Grants) geregelt, in Anhang 5 die Mobilitätsbeiträge für Doktorierende, die in vom SNF unterstützten Forschungsvorhaben arbeiten, in Anhang 6 die "Research Time für Kliniker/Innen", in Anhang 7 der "Gleichstellungsbeitrag" und in Anhang 8 die "Beiträge zur Entlastung von Lehrverpflichtungen".
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Beim SNF gelten folgende Mitarbeitendenkategorien:
- Doktorierende
- Postdoktorierende
- Weitere Mitarbeitende, welche einen spezifischen Beitrag an das Forschungsvorhaben leisten; darunter fallen diplomierte Mitarbeitende, die keine Promotion anstreben; promovierte Mitarbeitende, welche die Bedingungen der Kategorie Postdocs bezüglich Anstellungsdauer und Zeitfenster nicht erfüllen; technische Mitarbeitende; Hilfskräfte. Für weitere Mitarbeitende können keine Karrieremassnahmen beantragt werden.
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Die maximale durch den SNF finanzierte Anstellungsdauer beträgt:
- Für Doktorierende vier Jahre
- Für Postdoktorierende fünf Jahre
Massgebendes Ausgangsdatum für die Berechnung der 4-Jahresfrist für Doktorierende ist das effektive Startdatum der Dissertation, welches dem SNF durch die jeweiligen Beitragsempfänger/innen gemeldet wird. Spätestens ein Jahr nach diesem Startdatum beginnt zwingend das 4-jährige Zeitfenster. Es können in diesem Jahr vorbereitende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Dissertation, zum Beispiel der Besuch von Doktoratsschulen, ausgeübt werden.
Massgebender Start der 5-Jahresfrist für Postdoktorierende ist das Datum der Disputation bzw. der offiziellen Annahme der Dissertation.
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Auf Antrag kann der massgebende Beginn für die Berechnung des Anstellungszeitraums um höchstens ein Jahr hinausgezögert werden, wenn einer oder mehrere der folgenden Gründe eintreten:
- Mutterschafts-, Vaterschafts-, Adoptions- oder Elternurlaub
- Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall
- Betreuungspflichten
- Dienste für die Allgemeinheit, namentlich Militär- oder Zivildienst
- Weiterbildung, namentlich Praktika, klinische Tätigkeit
Verzögerungen des massgebenden Beginns für die Berechnung der maximalen Anstellungsdauer für Doktorierende sind in der Definition des Startdatums inbegriffen.
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Wenn die Anstellung Weiterbildungscharakter aufweist und dazu dient, die wissenschaftliche Karriere voranzubringen, ist es gemäss dem unter 8c) genannten Punkt "Weiterbildung, namentlich Praktika, klinische Tätigkeit" möglich, den Beginn für die Berechnung des Anstellungszeitraums um maximal ein Jahr hinauszuschieben.
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Treten während einer laufender Anstellung Verzögerungen infolge der unter 8c) genannten Gründe ein, so kann das Zeitfenster für die maximale Anstellungsdauer auf Antrag hin um ebenfalls höchstens ein Jahr verlängert werden.
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Nein. Der SNF erwartet aber, dass Doktorierende 80 bis 100% einer Vollzeitstelle dem Doktorat widmen. Die Gesuchstellenden werden dazu angehalten, Postdoktorierende zu 100% zu beschäftigen, wenn diese das wünschen.
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Die maximale Beitragsdauer liegt bei vier Jahren. Auf Antrag der Beitragsempfängerin oder des Beitragsempfängers erhöht der SNF nötigenfalls die Dauer des Beitrags um die Dauer von Lohnfortzahlungen infolge Mutterschaft, Adoption, Krankheit, Unfall, Militärdienst oder anderen Diensten um maximal ein Jahr.
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Wenn der Partner im Ausland keine Projektverantwortung trägt und keinen substantiellen Beitrag leistet, können Sie in ihrem Projekt Kollaborationskosten geltend machen oder den Status des Projektpartners für ihren Partner im Ausland nutzen. Soll der ausländische Partner Projektverantwortung übernehmen, bzw. haben Sie eine Forschungsidee mit ihm / ihr zusammen entwickelt, so gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten der internationalen Zusammenarbeit – International Co-Investigator Scheme und das Lead-Agency-Verfahren. Dazu hat der SNF eigene Webseiten.
International Co-Investigator Scheme:
Forschungsvorhaben, welche zusammen mit Gesuchstellenden im Ausland durchgeführt werden sollen, können im Rahmen der üblichen Förderungsverfahren des SNF als International Co-Investigator Scheme eingereicht und bewilligt werden. Über die möglichen Länder und die Bedingungen informiert die Webseite des SNF. Voraussetzung ist, dass das Forschungsvorhaben ohne die weiteren Gesuchstellenden aus dem Ausland nicht durchgeführt werden kann und der ausländische Forschungsteil nachweislich zu einem deutlichen Mehrwert des Gesamtprojekts beiträgt. Der Anteil am Finanzierungsvolumen im Ausland darf höchstens 50% betragen.
Lead Agency-Verfahren:
Alternativ können Forschende in der Schweiz, die ein grenzüberschreitendes Forschungsprojekt umsetzen wollen, ein Gesuch nach dem Lead-Agency-Verfahren einreichen. Das Lead-Agency-Verfahren ist mit Ländern möglich, in denen der SNF mit Partnerorganisationen entsprechende, in der Regel reziproke Abkommen abgeschlossen hat. Forschende in diesen Ländern und in der Schweiz können ihr gemeinsames Gesuch bei nur einer Organisation, der sogenannten Lead Agency, einreichen. Diese führt die Evaluation des Gesamtprojekts nach ihrem eigenen Evaluationsverfahren durch, wobei die Partnerorganisation den Entscheid der Lead Agency übernimmt. Wird das Gesuch positiv evaluiert und bewilligt, finanziert jede Organisation denjenigen Teil des Projektes, der in ihrem Land durchgeführt wird.
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Ihr Projekt zieht mit Ihnen um, wenn Sie weiterhin die Bedingungen als Gesuchstellende(r) erfüllen. Ihr Projekt kann auch weiterhin in der Schweiz verwaltet werden. Beides muss beim SNF beantragt werden.
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Juristische Kommentare können Bestandteil eines Forschungsprojekts sein. Wenn der direkte Output des Projekts in einem juristischen Kommentar besteht, muss er in einer Open-Access-Version erscheinen. Grundsätzlich ist es mit der Open-Access-Politik des SNF vereinbar, wenn Forschungsresultate aus Projekten in einen gedruckten und nicht frei zugänglichen Kommentar einfliessen, wenn sie zuvor in einer Open-Access-Version veröffentlich worden sind.