8c) Kann der massgebende Beginn für die Berechnung der maximalen Anstellungsdauer angepasst werden?
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Auf Antrag kann der massgebende Beginn für die Berechnung des Anstellungszeitraums um höchstens ein Jahr hinausgezögert werden, wenn einer oder mehrere der folgenden Gründe eintreten:
- Mutterschafts-, Vaterschafts-, Adoptions- oder Elternurlaub
- Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall
- Betreuungspflichten
- Dienste für die Allgemeinheit, namentlich Militär- oder Zivildienst
- Weiterbildung, namentlich Praktika, klinische Tätigkeit
- Obligatorische Teilnahme an einer Doktoratsschule vor Beginn der Dissertation bei Doktorierenden