Auf Antrag kann der massgebende Beginn für die Berechnung des Anstellungszeitraums um höchstens ein Jahr hinausgezögert werden, wenn einer oder mehrere der folgenden Gründe eintreten:
- Mutterschafts-, Vaterschafts-, Adoptions- oder Elternurlaub
- Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall
- Betreuungspflichten
- Dienste für die Allgemeinheit, namentlich Militär- oder Zivildienst
- Weiterbildung, namentlich Praktika, klinische Tätigkeit
Verzögerungen des massgebenden Beginns für die Berechnung der maximalen Anstellungsdauer für Doktorierende sind in der Definition des Startdatums inbegriffen.