SNF zu Vorwürfen von Sterbehilfeorganisationen zum NFP 67

Dieses Bild zeigt mehrfarbige Farbspuren auf einem grauen Hintergrund. © Hanspeter Hofmann, Basel

Sterbehilfeorganisation werfen dem SNF im Zusammenhang mit dem Nationalen Forschungsprogramm "Lebensende" NFP 67 mangelnde Transparenz vor. Die Vorwürfe sind nicht berechtigt. Der SNF handelt transparent und unter Respektierung geltenden Rechts.

Der SNF weist die Vorwürfe von Sterbehilfeorganisationen mit Bezug zum NFP 67 zurück. Im Zusammenhang mit früheren Vorwürfen bestätigte der Bundesrat das Vorgehen und die Entscheidungen des SNF im Hinblick auf Leitung und Inhalte des NFP 67. (vgl.  Antwort des Bundesrates auf einen diesbezüglichen parlamentarischen Vorstoss).

Die Sterbehilfeorganisationen bemängeln fehlende Transparenz und verlangen vom SNF gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz die Herausgabe von Dokumenten zum NFP 67. Das diesbezügliche Verfahren ist hängig. Der SNF hat im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit den Zugang zu Dokumenten gewährt. Die rechtlichen Bestimmungen verbieten ihm jedoch, dem Zugangsgesuch in vollem Umfang zu entsprechen. In seinen veröffentlichten Empfehlungen hat der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte EDÖB die Haltung des SNF geschützt, wonach Gutachten und Gutachternamen nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Der Vorwurf der Intransparenz ist vor diesem Hintergrund nicht haltbar.

Anonymität garantiert Qualität

Der SNF betreibt einen hohen Aufwand, um weltweit die geeignetsten Fachpersonen für die Begutachtung der eingereichten Forschungsgesuche zu finden. Ohne Gewährleistung ihrer Anonymität würden diese Fachkräfte die Forschungsprojekte weniger offen und kritisch beurteilen und sich auch weniger häufig zur Verfügung stellen. Die anonyme Begutachtung im sogenannten Peer Review-Verfahren ist weltweit etabliert. Eine Abkehr von diesem System würde die Qualität der wissenschaftlichen Evaluation des SNF stark beeinträchtigen. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund im Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz die Anonymität der für den SNF tätigen Gutachterinnen und Gutachter ausdrücklich geschützt.

Der SNF informiert umfassend über seine Förderungstätigkeit, mit Bezug auf das NFP 67 verweist er speziell auf die Website zu diesem Forschungsprogramm. Den Transparenz-Anspruch erfüllt der SNF im Rahmen seines Auftrags und der rechtlichen Rahmenbedingungen. Er würde widerrechtlich handeln, wenn er den Zugang zu gesetzlich geschützten Dokumenten gewähren würde.