Bisher war diese Möglichkeit nur für Schweizer Kunsthochschulen gegeben. Anhang 12 des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement ist in diesem Sinne angepasst worden.
An Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen bewilligt der SNF in der Regel Stellen für Doktorierende, wenn es sich um eine gut belegte wissenschaftliche Zusammenarbeit mit einer Universität in der Schweiz handelt. Der SNF finanziert grundsätzlich keine Stellen für Doktorierende an Universitäten im Ausland, ausser in den obengenannten Fällen. Die Doktorierenden müssen aber in jedem Fall an einer Institution in der Schweiz angestellt sein (oder an einer Institution unter Schweizer Recht im Ausland).
Allgemeines Ausführungsreglement zum Beitragsreglement (PDF)