Postdoc.Mobility

Keyvisual Postdoc.Mobility

​Erweitern Sie Ihre Forschungserfahrung durch einen Auslandsaufenthalt!

​Postdoc.Mobility-Stipendien richten sich an Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nach dem Doktorat, die eine wissenschaftliche oder eine akademische Laufbahn in der Schweiz einschlagen wollen. Der Forschungsaufenthalt im Ausland dient der Vertiefung des Wissens, der Vergrösserung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit und der Schärfung des wissenschaftlichen Profils.

Die Stipendien umfassen einen Beitrag an die Lebenshaltungskosten, eine Pauschale für Reisespesen und einen allfälligen Beitrag an die Forschungs- und Kongresskosten. Stipendiatinnen und Stipendiaten können zudem einen Rückkehrbeitrag für die Finanzierung der ersten Forschungsperiode unmittelbar nach der Rückkehr in den Wissenschaftsstandort Schweiz beantragen. Der Rückkehrbeitrag besteht aus einem Salär mit Sozialabgaben.

Die Beitragsdauer beträgt in der Regel 24 Monate (Stipendium) bzw. 3 bis 12 Monate (Rückkehrphase).

  • Teilnahmebedingungen

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    Die wichtigsten Teilnahmebedingungen sind nachfolgend aufgeführt.

    Massgebend für die Berechnung der Fristen ist der Eingabetermin für Postdoc.Mobility-Gesuche.

    • Abgeschlossenes Doktorat (PhD, MD-PhD) oder eine abgeschlossene Ausbildung in der Human-, Zahn-, Veterinär-, Sozial- oder Präventivmedizin mit Doktorat (MD), oder Abschluss des Doktorates in den nächsten 9 Monaten.
    • Einreichung bis zu 3 Jahre nach Erlangung des Doktorats (PhD, MD-PhD); massgebend ist das Datum der Prüfung bzw. Disputation der Dissertation.
    • Medizinerinnen und Mediziner ohne MD-PhD: Einreichung bis zu 8 Jahre nach dem Staatsexamen sowie mindestens 3 Jahre klinische Erfahrung nach dem Staatsexamen.
    • Schweizerisches Bürgerrecht, eine schweizerische Niederlassungs-, Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung oder Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizerin oder einem Schweizer. Die Bewilligung muss entweder am Tag der Einreichefrist gültig sein (1. Februar bzw. 2. August) oder darf am Tag der Einreichefrist seit maximal 6 Monaten erloschen sein.
    • Mindestens 2 Jahre Tätigkeit an einer Forschungsinstitution in der Schweiz (für ausländische Gesuchstellende).
  • Gesuchseingabe

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    Erstellen Sie Ihr Postdoc.Mobility-Gesuch gemäss dem Leitfaden und reichen Sie es auf der Online-Plattform mySNFExternal Link Icon ein. Wir empfehlen, das Gesuch auf mySNF frühstmöglich zu eröffnen, um sich mit den Anforderungen vertraut zu machen. Wir öffnen die Gesuchsseite drei Monate vor dem Eingabetermin. Beachten Sie auch die Bedingungen und Vorgaben im Reglement.

    Benutzerkonto auf mySNF

    Falls Sie zum ersten Mal ein Gesuch beim SNF einreichen: Registrieren Sie sich auf mySNF und beantragen Sie Ihr Benutzerkonto. Die Login-Informationen stellen wir Ihnen anschliessend per E-Mail zu. Beachten Sie bitte: Sie müssen Ihr Benutzerkonto spätestens fünf Arbeitstage vor dem Eingabetermin beantragen. Nur so können wir den rechtzeitigen Zugang zu mySNF garantieren. Das Benutzerkonto steht Ihnen für sämtliche Gesuche und auch für das Lifetime-Management von bewilligten Projekten zur Verfügung.

  • Evaluationsverfahren

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    Allgemeine Hinweise zum Evaluationsverfahren finden Sie unter diesem Link:

    Konsultieren Sie auch das Beitragsreglement und das Organisationsreglement des Nationalen Forschungsrats:

  • Dokumente

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  • Mitglieder der Evaluationsgremien

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  • Ergänzende Massnahmen

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  • Details

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    ​Eugen und Elisabeth Schellenberg-Stiftung

    Die Eugen und Elisabeth Schellenberg-Stiftung übernimmt die Hälfte eines 2-jährigen Postdoc.Mobility-Stipendiums im Bereich der Krebsforschung. Der SNF legt der Stiftung Bewerbungen fortgeschrittener Postdocs zur teilweisen Finanzierung des Stipendiums vor.

    Fondation Johanna Dürmüller-Bol

    Die Johanna Dürmüller-Bol-Stiftung beteiligt sich unter anderem an Postdoc.Mobility-Stipendien. Die unterstützten Vorhaben weisen vorzugsweise einen Bezug zum Kanton Bern auf.

  • FAQ

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    a) Ist es möglich, parallel ein Gesuch für ein Postdoc.Mobility-Stipendium und für einen weiteren Karrierebeitrag (beispielsweise Ambizione) einzureichen?

    Postdoc.Mobility Gesuche können nur für einen Zeitraum beantragt werden, für den keine Finanzierung durch den SNF oder Dritte besteht und auch keine anderen Karrierebeiträge des SNF beantragt sind. Die Gesuchstellung für eine Förderung nach Ablauf des Postdoc.Mobility Stipendiums bzw. des Rückkehrbeitrages ist jedoch möglich. Während des Gesuchsverfahrens um einen Rückkehrbeitrag ist auch eine parallele Gesuchstellung bei Ambizione, Swiss Postdoctoral Fellowships oder SNSF Starting Grants möglich.

    b) Ist es möglich, im Rahmen des Auslandaufenthaltes eines Postdoc.Mobility-Stipendiums am Ausbildungsort zu bleiben oder an den Ausbildungsort zurückzukehren?

    Ein weiterer Aufenthalt bzw. eine Rückkehr an die Ausbildungsinstitution, an welcher der Bachelor- oder Masterabschluss (oder äquivalent) oder das Doktorat erworben wurde, ist mit einem Postdoc.Mobility-Stipendium formell nicht möglich. Ein Forschungsaufenthalt am selben geographischen Ort (z.B. Stadt), jedoch an einer anderen Institution als diejenige der Ausbildungsinstitution, ist formell möglich. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass der erhoffte Mobilitätsgewinn ein wichtiges Evaluationskriterium darstellt. Die Mobilitätsstipendien haben insbesondere zum Hauptziel, die Mobilität und die damit verbundenen Aspekte (Förderung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, Verbesserung des wissenschaftlichen/akademischen Profils) zu fördern.

    c) Kann ich das «netto akademische Alter» des CV auch für das Zeitfenster verwenden, welches die persönlichen Voraussetzungen bestimmt?

    Nein, diese beiden Begriffe sind nicht als Synonyme zu verwenden. Das netto akademische Alter umfasst die Zeit, welche Sie nach dem relevanten Abschluss tatsächlich der Forschung widmen konnten, nach Abzug von Unterbrüchen und nichtwissenschaftlicher Arbeit. Das netto akademische Alter wird bei der Evaluation berücksichtigt. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite «Ihr Lebenslauf – alles zum CV-FormatExternal Link Icon» sowie im Dokument «SNF Netto akademisches Alter (PDF)».

    Die persönlichen Voraussetzungen sind in Artikel 6 des Postdoc.Mobility-Reglements (PDF) festgelegt. Das Zulassungsfenster zur Gesuchstellung kann verlängert werden, wenn Gründe gemäss Ziffer 1.11 des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement vorliegen. Die Gründe für die Verlängerung des Zeitfensters sind im Gesuch darzulegen

    d) Was darf in das Formular zur Erklärung zur Mobilität eingegeben werden?

    In der Erklärung zur Mobilität sollten Sie die Wahl der Forschungsinstitution begründen und Ihre bisherige und geplante Mobilität darlegen. Bitte beachten Sie auch den Leitfaden und die Hinweise im entsprechenden Formular. Der Inhalt des Dokuments wird Teil der Evaluation sein.

    e) Welche administrativen Belange und allfällige Zusatzkosten sind bei der Wahl des Gastinstituts für ein Mobilitätsstipendium des SNF zu beachten?

    Klären Sie allfällige Bedingungen eines Aufenthalts am Gastinstitut möglichst früh ab. Gewisse Gastinstitute verlangen beispielsweise, dass Stipendiatinnen und Stipendiaten einen Beitrag an den Overhead der Institution bezahlen müssen. Der SNF übernimmt jedoch keine Overheadkosten von Gastinstituten im Ausland. Es kann auch vorkommen, dass das Gastinstitut Mittel zur Deckung von Forschungskosten verlangt. Üblicherweise sollten Stipendiatinnen und Stipendiaten, die ihren eigenen finanziellen Beitrag zur Deckung des Lebensunterhalts mitbringen, eine angemessene Unterstützung durch das jeweilige Gastinstitut erhalten; diese Unterstützung soll unter anderem die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie allfälliges Verbrauchsmaterial umfassen. Bitte beachten Sie hierzu Punkt 11.2 des Informationssets “Postdoc.Mobility” (PDF) sowie Kapitel 2.4.3 der Weisungen (PDF). Klären Sie auch Ihren Status am Gastinstitut ab. Einzelne Gastinstitute, insbesondere in Frankreich, verlangen, dass Stipendiatinnen und Stipendiaten offiziell am Institut angestellt werden und der SNF das Stipendium direkt an das Institut überweist. In diesem Fall kann es sein, dass ein grosser Teil des Stipendiums für Sozialabgaben verwendet werden muss. Dadurch vermindert sich der Betrag, der der Stipendiatin bzw. dem Stipendiaten für die Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen sollte. Eine andere Lösung, welche möglicherweise in Betracht gezogen werden kann, damit der Stipendienbetrag unverändert bleibt, wäre, dass die Stipendiatin bzw. der Stipendiat mit dem Gastinstitut in Frankreich die Möglichkeit prüft, eine "Gastvereinbarung für ehrenamtliche Forschende" ("convention d’accueil pour chercheur/chercheuse bénévole", ähnlicher Status wie emeritierte Forschende) zu unterzeichnen. Verschiedene Gastinstitute, insbesondere in den USA, verlangen für ihre Forschenden zudem Mindestansätze, die vom akademischen Alter nach dem PhD abhängig sein können. Bitte klären Sie dies frühzeitig mit den zuständigen Stellen am Gastinstitut ab. Die vom SNF festgelegten Ansätze sind verbindlich für das Jahr der Zusprache. Falls das Gastinstitut die finanziellen Anforderungen erhöht, kann der SNF seine Ansätze für bereits bewilligte Stipendien nicht demensprechend anpassen. Der SNF erwartet in einem solchen Fall, dass das Gastinstitut eine allfällige Finanzierungslücke deckt.

    f) Besteht die Möglichkeit, den Stipendienbeginn zu verschieben?

    Das Mobilitätsstipendium muss spätestens zwölf Monate ab dem Datum der Verfügung angetreten werden. Das gewählte Anfangsdatum kann einfach im Formular "Antrag auf Beitragsfreigabe" in mySNF angegeben werden. Bitte reichen Sie den "Antrag auf Beitragsfreigabe" ca. 1 - 2 Monate vor dem definitiven Stipendienbeginn über mySNF ein. Ab einer Verschiebung von drei Monaten und mehr legen Sie diesem Formular bitte ein neues Einladungsschreiben des Gastinstituts bzw. der Gastinstitute sowie ein Dokument bei, in dem die wichtigsten Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Forschungsplan beschrieben werden (nicht nötig, wenn es keine Änderung gibt).

    Bei Vorliegen wichtiger Gründe wie Krankheit, Unfall, Familienverpflichtungen kann auf Antrag hin ein Antritt bis zu zwölf Monate später bewilligt werden. Die Stipendiatin/der Stipendiat muss den begründeten Antrag (per E-Mail an pm@snf.ch) mit einer neuen Bestätigung des Gastinstituts sowie einem allenfalls angepassten Forschungsplan einreichen. Weitere erhaltene Finanzierungen, wie z.B. Stipendien, werden als Grund für eine Verschiebung des Beginns von mehr als zwölf Monate nicht akzeptiert.

    g) Wie werden die Stipendienansätze festgelegt?

    Die Stipendiensätze des SNF werden jedes Jahr im Herbst vom Forschungsrat für die Zusprachen des Folgejahres festgelegt. Dabei werden die Lebenshaltungskosten in den jeweiligen Gastländern sowie der Vergleich mit Stipendien anderer Förderungsorganisationen und den Löhnen an US-Universitäten mitberücksichtigt. Zudem werden auch die Rückmeldungen der Stipendiatinnen und Stipendiaten aus den Schlussberichten berücksichtigt.

    Die Stipendien des SNF können nicht direkt mit Löhnen verglichen werden, sie enthalten auch keine Sozialversicherungsbeiträge. Der SNF kann aus rechtlichen Gründen auch nicht Arbeitgeber der Stipendiatinnen und Stipendiaten sein.

    h) Mein Gastinstitut hat die Mindestbeiträge für seine Forschenden erhöht. Zahlt der SNF die Differenz zwischen Stipendium und neuem Mindestansatz des Gastinstituts?

    Nein, die vom SNF festgelegten Ansätze sind verbindlich für das Jahr der Zusprache. Falls das Gastinstitut die finanziellen Anforderungen erhöht, kann der SNF seine Ansätze für bereits bewilligte Stipendien nicht dementsprechend anpassen. Der SNF erwartet in einem solchen Fall, dass das Gastinstitut eine allfällige Finanzierungslücke deckt.

    i) Wo finde ich Information bezüglich Versicherungen oder Steuern?

    Das Informationsset "Postdoc.Mobility" (PDF) gibt im Detail Auskunft bezüglich Steuern, Versicherungen und weiteren administrativen Belangen.

    j) Wird mein Postdoc.Mobility-Stipendium in der Schweiz besteuert?

    Aufgrund eines Bundesgerichtsurteils betrachten die meisten Kantone die Stipendien des SNF als steuerbares Einkommen im Jahr der Bewilligung oder im Jahr der Auszahlung. Die steuerliche Behandlung eines Stipendiums liegt ausschliesslich in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Steuerbehörden. Bei Fragen wenden Sie sich daher bitte direkt an die entsprechende Stelle. Die Behörden prüfen jeden einzelnen Fall und stützen sich in der Regel auf das Kreisschreiben Nr. 43 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV. Falls Sie für Ihre Steuererklärung eine Bestätigung über die erbrachten Zahlungen benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an den SNF (pm@snf.chExternal Link Icon).

    Der SNF hat sich mehrfach dafür eingesetzt, dass Stipendien nicht besteuert werden und war auch im Austausch mit den zuständigen Behörden. Leider gibt es keine rechtliche Möglichkeit für eine Anpassung der aktuellen Praxis.

    k) Enthält mein SNF-Stipendium Beiträge an die 1. und 2. Säule?

    Nein, da es sich nicht um Saläre handelt und der SNF aus rechtlichen Gründen nicht Arbeitgeber der Stipendiatinnen und Stipendiaten sein kann, können keine direkten Beiträge an die 1. und 2. Säule ausgerichtet werden. Unter Umständen ist es aber möglich, dass Sie während des Stipendiums AHV/IV/EO-Beiträge leisten können. Bitte beachten Sie diesbezüglich die Angaben im Informationsset "Postdoc.Mobility" (PDF), Kapitel 2.

    l) Habe ich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung?

    Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wird nach der Einschreibung bei der Arbeitslosenversicherung dezentral durch die Arbeitslosenkassen (ALK) geprüft. Um die nötigen Informationen zu erhalten, können Sie sich an die zuständige ALK (Adressen unter www.arbeit.swiss/secoalv/de/home.htmlExternal Link Icon), Ihre Gemeinde oder Ihr Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wenden. Wichtig: Für versicherte Personen, welche von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit sind, bestehen vor dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung besondere Wartezeiten (Art. 18 Abs. 2 AVIG). Im Falle einer Weiterbildung (z.B. Auslandaufenthalt durch ein SNF-Stipendium) sind dies 120 Tage (Art. 6 AVIV).

    Im Jahr 2017 hat der Nationalrat ein Postulat External Link Iconbehandelt, das die Situation von SNF-Stipendiatinnen und Stipendiaten bezüglich Arbeitslosenversicherung hätte verbessern wollen. Das Postulat wurde jedoch abgelehnt.

    m) Ist es möglich, im Rahmen eines Rückkehrbeitrags in der Schweiz (nach einem Postdoc.Mobility-Stipendium) an den Ausbildungsort zurückzukehren?

    Das Reglement schliesst eine Rückkehr an den Ausbildungsort während der Rückkehrphase formell nicht aus. Eine solche Wahl könnte jedoch bezüglich der von Postdoc.Mobility-Stipendiatinnen und -Stipendiaten zu erwartenden zunehmenden Unabhängigkeit im Hinblick auf eine akademische Karriere kritisch beurteilt werden. Die Rückkehrphase muss an einer schweizerischen Hochschulforschungsstätte durchgeführt werden.

    n) Wann kann ich ein Gesuch um einen Rückkehrbeitrag einreichen?

    Rückkehrbeiträge können nur während eines laufenden Postdoc.Mobility-Stipendiums zu den offiziellen Eingabeterminen beantragt werden.

    o) Wird bei den Mobilitätsstipendien die Eingabe eines Data Management Plans verlangt?

    Nein, bei den Mobilitätsstipendien muss aktuell kein Data Management Plan eingereicht werden.

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