Beitragsreglement

Reglement des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen

vom 27. Februar 2015

vom Bundesrat genehmigt am 27. Mai 2015

Der Ausschuss des Stiftungsrats des Schweizerischen Nationalfonds,

gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 14. Dezember 2012 (SR 420.1) (FIFG)

und auf Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe j der Statuten des Schweizerischen Nationalfonds vom 30. März 2007 (Zu finden unter www.snf.ch > Über uns > Porträt > Statuten & Rechtsgrundlagen),

auf Antrag des Forschungsrats vom 21. Januar 2015

erlässt das folgende Reglement:

1. Kapitel: Förderungsarten und Förderungsinstrumente

Artikel 1: Grundsätze

1 Der Schweizerische Nationalfonds (nachfolgend "der SNF") gewährt Beiträge zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere der Grundlagenforschung.

2 Ein Rechtsanspruch auf einen Beitrag besteht nicht.

Artikel 2: Förderungsarten

Es werden die folgenden Förderungsarten unterschieden:

  • Projektförderung;
  • Karriereförderung;
  • Förderung im Rahmen von Programmen;
  • Infrastrukturförderung;
  • Förderung der Wissenschaftskommunikation.

Artikel 3: Projektförderung

1 Der SNF gewährt in der Projektförderung qualifizierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Beiträge zur selbständigen und eigenverantwortlichen Durchführung von Forschungsprojekten.

2 Er finanziert dabei namentlich die Kosten und Massnahmen für die Durchführung der Forschungsvorhaben.

Artikel 4: Karriereförderung

1 Der SNF gewährt in der Karriereförderung Beiträge zur Förderung der wissenschaftlichen Laufbahn von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.

2 Er finanziert dabei namentlich das Salär der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder leistet einen Beitrag an deren Lebenshaltungskosten.

3 Mit den Beiträgen soll der wissenschaftliche und akademische Nachwuchs gefördert werden.

Artikel 5: Förderung im Rahmen von Programmen

1 Der SNF gewährt Beiträge an Forschungsvorhaben im Rahmen von Programmen mit thematischen und konzeptionell-organisatorischen Vorgaben.

2 Zu den Programmen zählen namentlich:

  • die vom SNF lancierten eigenen Programme;
  • die vom SNF beschlossene Beteiligung an Förderprogrammen und vernetzten Forschungsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene;
  • die vom Bundesrat beschlossenen und in Auftrag gegebenen nationalen Förderprogramme, namentlich die nationalen Forschungsprogramme und die nationalen Forschungsschwerpunkte;
  • die vom Bundesrat beschlossene und in Auftrag gegebene Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen.

Artikel 6: Infrastrukturförderung

1 Der SNF gewährt Beiträge an Infrastrukturen, die unmittelbar Forschungszwecke unterstützen. Er gewährt diese Beiträge namentlich als Anschubfinanzierung.

2 Er gewährt keine Beiträge an Infrastrukturen, die der Vernetzung von Wissenschaftsbereichen dienen.

Artikel 7: Förderung der Wissenschaftskommunikation

1 Der SNF gewährt Beiträge zur Förderung der Wissenschaftskommunikation. Damit wird die Kommunikation zwischen den Forschenden sowie zwischen Wissenschaft und Gesellschaft gefördert.

2 Zu den Beiträgen für die Wissenschaftskommunikation zählen namentlich Beiträge an Projekte der öffentlichen Wissenschaftskommunikation, an wissenschaftliche Tagungen und an wissenschaftliche Publikationen.

Artikel 8: Förderungsinstrumente für die einzelnen Förderungsarten und Förderungsgrundsätze

1 Der Nationale Forschungsrat (Forschungsrat) legt in speziellen Reglementen oder in den Ausschreibungen die Förderungsinstrumente für die einzelnen Förderungsarten fest.

2 Er regelt darin die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen sowie die Einzelheiten des Gesuchsverfahrens, soweit dieses Reglement dazu keine Bestimmungen enthält.

3 Dabei berücksichtigt er folgende Grundsätze:

  • Beiträge werden für beschränkte Laufdauern zugesprochen.
  • Wenn Beitragsverlängerungen vorgesehen sind, werden diese auf Gesuch hin oder auf Einladung des Forschungsrats im Falle exzellenter Forschung gewährt. Sie setzen eine positive Evaluation des zu verlängernden Beitrags voraus, können in einem vereinfachten Gesuchsverfahren zugesprochen werden und der Forschungsrat kann auf die externe Begutachtung verzichten.
  • Verlängerungen können höchstens zweimal gewährt werden.
  • In den Förderungsinstrumenten können Höchstbeträge pro Gesuch festgelegt werden.
  • Es werden keine Beiträge für Forschungsvorhaben gesprochen, die der SNF oder Dritte bereits unterstützen (Artikel 18).

Artikel 9: Internationale Zusammenarbeit

1 In der internationalen Zusammenarbeit dienen die Beiträge der internationalen Forschungszusammenarbeit und der weltweiten Vernetzung der Forschung der Schweiz.

2 Der SNF fördert die internationale Zusammenarbeit:

  • im Rahmen der einzelnen Förderungsarten;
  • durch internationale Aktivitäten im Rahmen multilateraler Organisationen;
  • über spezifische, durch den SNF selbst oder vom SNF zusammen mit Partnerorganisationen errichtete Programme.

3 Der SNF kann Förderungen mit beteiligten Parteien aus dem Ausland auf vertraglicher Basis regeln. Die Bestimmungen dieses Reglements sind sinngemäss anwendbar.

2. Kapitel: Voraussetzungen für die Gesuchstellenden und die Gesuchstellung

Artikel 10: Voraussetzungen für die Gesuchstellenden

1 Zur Gesuchstellung berechtigt sind natürliche Personen, die eine wissenschaftliche Forschungstätigkeit in der Schweiz oder mit einem engen Bezug zur Schweiz ausüben.

2 Eine wissenschaftliche Forschungstätigkeit in der Schweiz oder mit einem engen Bezug zur Schweiz liegt vor, wenn die gesuchstellende Person für die Dauer des beantragten Forschungsvorhabens an einer Hochschulforschungsstätte oder an einer nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs mit Sitz in der Schweiz und mit mehrheitlich schweizerischer Grundfinanzierung nach schweizerischem Recht angestellt ist oder eine solche Anstellung schriftlich zugesichert ist. Der Forschungsort kann im Ausland liegen.

3 Die wissenschaftliche Forschungstätigkeit muss zusammen mit einer allfälligen wissenschaftlichen Lehrtätigkeit mindestens im Umfang eines 50-Prozent-Pensums ausgeübt werden. Forschende mit einem geringeren Pensum der wissenschaftlichen Tätigkeit sind zur Gesuchstellung zugelassen, wenn ihre wissenschaftliche Forschungs- und Lehrtätigkeit üblicherweise im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit ausgeübt wird. Der Forschungsrat regelt die Einzelheiten in den Ausführungsbestimmungen.

4 Selbstständigerwerbende Forschende müssen alle Voraussetzungen nach den Absätzen 1-3 sinngemäss erfüllen und zusätzlich ihre selbstständige Forschungstätigkeit in der Schweiz nachweisen.

5 Der Forschungsrat kann in den Ausführungsbestimmungen zusätzliche und spezifisch auf die einzelnen Förderungsinstrumente ausgerichtete Voraussetzungen vorsehen. Namentlich kann er die Zulassung:

  • auf bestimmte Zielgruppen beschränken;
  • von der zusätzlichen Unterstützung Dritter abhängig machen;
  • von juristischen Personen ermöglichen;
  • von einem Mindestanstellungsgrad an einer Forschungsstätte abhängig machen;
  • ausnahmsweise ermöglichen, auch wenn die Anstellung nicht für die gesamte Dauer des beantragten Forschungsvorhabens zugesichert ist, namentlich im Fall von wissenschaftlichen Qualifikationsstellen.

6 Gesuchstellende müssen sich über eine den Voraussetzungen des jeweiligen Förderungsinstruments entsprechende wissenschaftliche Qualifikation und Tätigkeit ausweisen sowie den Nachweis erbringen, dass sie einen substanziellen Beitrag an das beantragte Forschungsvorhaben leisten.

Artikel 11: Gesuchstellende, Projektpartnerinnen und Projektpartner, Mitarbeitende

1 Die Gesuchstellenden sind die für das beantragte Forschungsvorhaben hauptverantwortlichen Forschenden.

2 Projektpartnerinnen und Projektpartner sind Forschende, die einen Teilbeitrag an das Forschungsvorhaben leisten, ohne einzeln Projektverantwortung zu tragen. Sie sind im Gesuch zu bezeichnen. Sie dürfen die Unterstützung durch den SNF nicht als selber eingeworbenen Beitrag bezeichnen.

3 Mitarbeitende, für die der SNF im Rahmen des Beitrags das Salär ganz oder teilweise bezahlt, können frühestens für die Zeit nach Beendigung ihrer Mitarbeit eigene Gesuche einreichen.

Artikel 12: Mehrere Gesuchstellende

1 Pro Gesuch sind mehrere Gesuchstellende zugelassen, wenn die Zielsetzung der beantragten Forschung dies erfordert.

2 Der Forschungsrat kann für einzelne Förderungsinstrumente die Zahl der Gesuchstellenden pro Gesuch beschränken oder mehrere Gesuchstellende vorschreiben.

3 Reichen mehrere Gesuchstellende zusammen ein Gesuch ein, so müssen sie je einzeln die Voraussetzungen der Zulassung zur Gesuchstellung erfüllen. Sie tragen einzeln persönliche Projektverantwortung. Erfüllt eine gesuchstellende Person die Voraussetzungen der Zulassung nicht, so hat dies in der Regel ein Nichteintreten auf das Gesuch für alle Gesuchstellenden zur Folge, es sei denn, das Gesuch kann ohne Berücksichtigung dieser Person ohne Weiteres behandelt werden.

4 Die Gesuchstellenden müssen eine Person bezeichnen, die alle Gesuchstellenden gegenüber dem SNF rechtsgültig vertritt (korrespondierende gesuchstellende Person).

5 Die korrespondierende gesuchstellende Person ist dazu verpflichtet, die andern Gesuchstellenden, die Projektpartnerinnen und Projektpartner und die übrigen Mitarbeitenden zu informieren.

Artikel 13: Anforderungen an die geplante Forschung

1 Die Förderung von Forschung mit unmittelbar kommerziellen Zwecken ist ausgeschlossen.

2 Gesuchstellende, welche die geplante Forschung unter Beteiligung einer kommerziell ausgerichteten Institution durchführen wollen, müssen dem SNF nachweisen, dass die Grundsätze der Forschungsfreiheit, der Forschungsunabhängigkeit und der Publikationsfreiheit garantiert sind.

3 Trägern und Eignern von nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs dürfen durch die unterstützte Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile zukommen.

4 Die Qualität der Forschung an nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs oder unter Beteiligung einer kommerziell ausgerichteten Institution muss mindestens dem Niveau der Forschung von Hochschulforschungsstätten entsprechen.

5 Der SNF kann von selbstständigerwerbenden Forschenden zusätzliche Informationen über die Forschungsbedingungen, namentlich über die notwendige Forschungsinfrastruktur, einfordern.

Artikel 14: Formelle Anforderungen an die Gesuche

1 Die Beitragsgesuche müssen den formellen Anforderungen entsprechen, die der Forschungsrat in den Ausführungsbestimmungen aufstellt.

2 Der Forschungsrat kann namentlich:

  • Stichtage und Fristen für die Einreichung von Gesuchen festlegen;
  • Vorgaben zu Form, Umfang und Inhalt erlassen;
  • Vorschriften zur Einreichung von Unterlagen in englischer Sprache erlassen;
  • Vorgaben zur elektronischen Gesuchseinreichung über die elektronische Plattform des SNF machen;
  • Bestätigungen der Forschungsstätten betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen für die geplante Forschung verlangen.

Artikel 15: Wissenschaftliche Integrität und gute wissenschaftliche Praxis

1 Der SNF achtet auf die Einhaltung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftliche Praxis.

2 Auf Gesuche, die gegen die Regeln der wissenschaftlichen Integrität oder der guten wissenschaftlichen Praxis verstossen, tritt der SNF nicht ein.

3 Gesuchstellende beziehungsweise Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, gegenüber dem SNF Auskünfte zu erteilen zu

  • hängigen Verfahren wegen Verdachts auf Verstoss gegen die wissenschaftliche Integrität oder die gute wissenschaftliche Praxis, die gegen sie eröffnet wurden, oder
  • entsprechenden laufenden Sanktionsmassnahmen, die gegen sie ausgesprochen wurden.

4 Der SNF kann Gesuchsverfahren oder laufende Beiträge sistieren, wenn gegen involvierte Forschende ein Verfahren des SNF oder von Dritten wegen Verdachts auf Verstoss gegen die wissenschaftliche Integrität oder die gute wissenschaftliche Praxis hängig ist.

5 Der SNF kann Gesuchsverfahren oder laufende Beiträge sistieren, wenn er oder Dritte gegen involvierte Forschende eine Sanktion wegen Verstosses gegen die wissenschaftliche Integrität oder die gute wissenschaftliche Praxis ausgesprochen haben und eine entsprechende Sanktionsmassnahme andauert.

6 Der Forschungsrat regelt die Einzelheiten in den Ausführungsbestimmungen.

Artikel 16: Gute Praxis zur Vermeidung von Interessenkonflikten

1 Der SNF achtet auf die gute Praxis zur Vermeidung von Interessenkonflikten in der wissenschaftlichen Forschung.

2 Auf Gesuche für Forschungsvorhaben, die personelle Konstellationen enthalten, die gegen die gute Praxis zur Vermeidung von Interessenkonflikten verstossen, tritt der SNF nicht ein.

3 Der Forschungsrat regelt die Einzelheiten in den Ausführungsbestimmungen.

Artikel 17: Zeitliche Überschneidungen von Beiträgen

1 Die Zusprache mehrerer zeitlich sich überschneidender Beiträge des SNF setzt voraus, dass:

  • die Forschungsvorhaben thematisch deutlich voneinander abgegrenzt sind oder im Rahmen von Programmen andere Projektziele verfolgen; und
  • die Gesuchstellenden in der Lage sind, an alle Forschungsvorhaben einen substanziellen Beitrag zu leisten.

2 Der Forschungsrat kann die Gesuchstellung oder den Bezug von Beiträgen für sich überschneidende Perioden in den Ausführungsbestimmungen ausschliessen oder beschränken.

Artikel 18: Pflicht zur Meldung weiterer Förderung

Die Gesuchstellenden müssen den SNF, im Zeitpunkt der Gesuchstellung und während beim SNF ein Gesuch hängig ist, über andere hängige Gesuche beim SNF oder bei Dritten sowie über laufende Beiträge des SNF oder von Dritten informieren.

Artikel 19: Wiedereinreichung

1 Der SNF tritt auf wiedereingereichte Gesuche nicht ein, wenn sie gegenüber der abgelehnten Version nicht wesentlich verändert wurden.

2 Der Forschungsrat kann in den Ausführungsbestimmungen weitere Einschränkungen zur Wiedereinreichung von Gesuchen erlassen.

3. Kapitel: Gesuchsverfahren

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 20: Verfahrensrecht

Für das Gesuchsverfahren gelten die Bestimmungen dieses Kapitels und, wo in diesem Kapitel nichts geregelt ist, die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021) (VwVG), namentlich die Artikel 10 sowie 26-38 VwVG.

Artikel 21: Zuständigkeiten

1 Zuständig für die wissenschaftliche Beurteilung der Gesuche ist der Forschungsrat.

2 Der Forschungsrat kann diese Zuständigkeit für genau bezeichnete Bereiche an andere Organe oder an von ihm eingesetzte Fachgremien delegieren.

Artikel 22: Nichteintreten

1 Auf Beitragsgesuche, welche die Voraussetzungen der Artikel 10–19 nicht erfüllen, tritt der SNF nicht ein.

2 Auf inhaltlich offensichtlich ungenügende Gesuche tritt der SNF nicht ein.

Artikel 23: Massgeblicher Sachverhalt, Mitwirkungspflichten der Gesuchstellenden

1 Der SNF entscheidet über die Gesuche gestützt auf die Unterlagen, die ihm mit dem Gesuch eingereicht werden (massgeblicher Sachverhalt). Die Gesuchstellenden haben keinen Anspruch, ihr Gesuch nachträglich zu ergänzen. Die Mängelbehebung nach Absatz 4 bleibt vorbehalten.

2 Die Gesuchstellenden sind während des Gesuchsverfahrens zur Mitwirkung verpflichtet. Sie haben namentlich jederzeit:

  • verlangte Auskünfte zu erteilen;
  • an Tatsachenabklärungen mitzuwirken und
  • neue, zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bekannte oder vorhandene und für die Entscheidfindung erhebliche Tatsachen unverzüglich vorzubringen.

3 Im Übrigen werden die Gesuchstellenden während des Gesuchsverfahrens nicht nochmals angehört. Sie haben namentlich kein Recht, ihr Gesuch nachträglich zu ergänzen.

4 Leidet das Gesuch an einem Mangel, der ohne Weiteres behoben werden kann, setzt der SNF eine kurze Frist zur Behebung. Läuft die Frist ungenutzt ab oder wird der Mangel nicht genügend behoben, so tritt der SNF auf das Gesuch nicht ein.

5 Bei Verletzung von Mitwirkungspflichten kann der SNF von der weiteren Gesuchsbehandlung absehen und einen Nichteintretensentscheid fällen.

2. Abschnitt: Wissenschaftliche Beurteilung

Artikel 24: Kriterien

1 Massgebende Kriterien für die Zusprache von Förderungsbeiträgen sind:

  • die wissenschaftliche Qualität des beantragten Forschungsvorhabens;
  • die wissenschaftliche Qualifikation der Forschenden.

2 In der wissenschaftlichen Beurteilung kommen folgende Hauptkriterien zur Anwendung:

  • wissenschaftliche Qualität des beantragten Forschungsvorhabens: wissenschaftliche Bedeutsamkeit, Aktualität und Originalität, Eignung der Methoden und Machbarkeit;
  • wissenschaftliche Qualifikation der Forschenden: wissenschaftlicher Leistungsausweis und Fachkompetenz in Bezug auf das Forschungsvorhaben.

3 Bei Gesuchen der anwendungsorientierten Forschung wird die ausserwissenschaftliche Bedeutsamkeit berücksichtigt.

4 Der Forschungsrat kann in den Ausführungsbestimmungen weitere und spezifisch auf die einzelnen Förderungsinstrumente ausgerichtete Kriterien vorsehen und eine Gewichtung der Kriterien vornehmen.

Artikel 25: Externe Begutachtung

1 Der SNF zieht für die wissenschaftliche Beurteilung der Gesuche die schriftlichen Gutachten externer Expertinnen und Experten bei.

2 Pro Gesuch müssen mindestens zwei externe Gutachten vorliegen, es sei denn, die Anfragen für Gutachten wurden nicht ausreichend beantwortet.

3 Der Forschungsrat kann in den Ausführungsbestimmungen spezielle Vorschriften für die Begutachtung erlassen. Er kann insbesondere vorsehen, dass bei kleinen Beträgen und bei Verlängerungen auf die externe Begutachtung verzichtet wird und dass bei mehrstufigen Gesuchsverfahren die externe Begutachtung auf eine Verfahrensstufe beschränkt wird.

4 Der Forschungsrat kann für die Beurteilung Panels einsetzen und dafür spezielle Vorschriften erlassen.

5 Die Gesuchstellenden sind berechtigt, zusammen mit ihrem Beitragsgesuch Listen mit Namen und Adressen jener Personen einzureichen, die nicht für ein Gutachten angefragt werden sollen (Negativlisten). Der SNF beachtet diese, soweit die Gesuchstellenden einen stichhaltigen Grund für den beantragten Ausschluss angeben und genügend andere Expertinnen und Experten zur Verfügung stehen.

Artikel 26: Wissenschaftliche Beurteilung

Der SNF würdigt die Gutachten der Expertinnen und Experten im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens.

Artikel 27: Expertengeheimnis

1 Der SNF gibt weder während noch nach Abschluss des Gesuchsverfahrens bekannt, welche Referentinnen und Referenten sowie externen Expertinnen und Experten mit der Behandlung eines Gesuchs befasst waren.

2 Vorbehalten bleibt das Einverständnis dieser Personen im Einzelfall.

Artikel 28: Anrechenbare Kosten

1 Der Forschungsrat regelt Höhe und Umfang der anrechenbaren Kosten in den jeweiligen Ausführungsbestimmungen.

2 Er kann als anrechenbare Kosten festlegen:

  • die Saläre von Mitarbeitenden des Forschungsvorhabens im Rahmen der vom SNF vorgeschriebenen Bandbreiten und Ansätze;
  • das eigene Salär der Gesuchstellenden;
  • Sachkosten, die mit der Durchführung des Forschungsvorhabens in direktem Zusammenhang stehen, namentlich Material von bleibendem Wert, Verbrauchsmaterial, Feldspesen, Reisen oder Aufwendungen Dritter;
  • direkte Kosten für die mit der Durchführung des Forschungsvorhabens zusammenhängende Benutzung der Infrastrukturen;
  • Kosten und Gebühren wissenschaftlicher Open-Access-E-Publikationen aus der finanzierten Forschung;
  • Kosten für die Organisation von Tagungen und Workshops im Zusammenhang mit der finanzierten Forschung;
  • Kosten für Karrieremassnahmen;
  • Kosten für Gleichstellungsmassnahmen;
  • weitere mit dem Forschungsvorhaben zusammenhängende Kosten.

3 Der Forschungsrat kann für einzelne Kostenkategorien verbindliche Ansätze festlegen.

4. Kapitel: Entscheide und Beschwerderecht

Artikel 29: Entscheide

1 Der SNF erlässt Entscheide über die Gesuche in Form einer Verfügung an die Gesuchstellenden. Dies gilt auch für Nichteintretensentscheide sowie für Entscheide über die Änderung von Rechten und Pflichten nach der Zusprache von Beiträgen.

2 Bei mehreren Gesuchstellenden eröffnet der SNF die Verfügung der korrespondierenden gesuchstellenden Person.

3 Er eröffnet die Verfügung gemäss den Artikeln 34 und 35 VwVG (SR 172.021).

4 Er kann im Sinne von Artikel 58 VwVG Verfügungen bis zur Vernehmlassung zu einer Beschwerde von sich aus oder auf Gesuch hin in Wiedererwägung ziehen und eine neue Verfügung erlassen.

5 Er kann in speziellen Fällen, namentlich im Bereich der internationalen Zusammenarbeit, mit den Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern eine vertragliche Regelung treffen.

Artikel 30: Information der Institutionen

1 Der SNF kann den Institutionen, die ihm im Rahmen der Gesuchsbearbeitung und der Beitragsabwicklung Stellungnahmen, Bestätigungen oder andere Informationen und Daten zukommen lassen, Informationen über die eingegangenen Gesuche und die Entscheide des SNF zur Verfügung stellen.

2 Er kann für die Abwicklung des Datenaustauschs den betreffenden Institutionen einen direkten Zugriff zu den elektronischen Systemen des SNF gewähren, sofern die Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit erfüllt sind.

Artikel 31: Beschwerderecht

Gegen Verfügungen, die der SNF erlässt, kann die korrespondierende gesuchstellende Person Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben.

5. Kapitel: Rechte und Pflichten der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger, Beitragsverwaltung

Artikel 32: Rechtsfolgen der Zusprache

1 Mit vollumfänglicher oder teilweiser Gutheissung eines Beitragsgesuchs (Zusprache) werden die Gesuchstellenden zu Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern des SNF.

2 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet:

  • den zugesprochenen Beitrag nach Massgabe der in der Verfügung enthaltenen Bedingungen zu verwenden;
  • die Bestimmungen dieses Reglements und aller anderen auf den Beitrag anwendbaren Vorschriften einzuhalten und
  • die Forschungsarbeiten mit der gebotenen Sorgfalt und nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis sowie unter Einhaltung der für die jeweiligen Forschungsgebiete geltenden Grundsätze, namentlich der ethischen Richtlinien, durchzuführen.

3 Die korrespondierende gesuchstellende Person wird zur korrespondierenden Beitragsempfängerin oder zum korrespondierenden Beitragsempfänger, die oder der alle Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger gegenüber dem SNF rechtsgültig vertritt.

Artikel 33: Projektbeginn, Freigabe der Beiträge

1 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Erlass der Verfügung die Freigabe der zugesprochenen Beiträge zu beantragen und das Projekt zu beginnen.

2 Der SNF gewährt die Beitragsfreigabe, sofern die in der Verfügung genannten, an die Freigabe geknüpften Bedingungen erfüllt sind.

3 Er kann auf begründeten Antrag hin einen Aufschub des Projektbeginns bis höchstens zwei Jahre nach dem Erlass der Verfügung bewilligen.

4 Mehrjährige Forschungsbeiträge werden in Jahrestranchen ausbezahlt.

5 Die Auszahlung der freigegebenen Mittel erfolgt gemäss den Ausführungsbestimmungen des Forschungsrats.

6 Der Forschungsrat kann für die einzelnen Förderungsinstrumente ergänzende Vorschriften erlassen.

Artikel 34: Verfall des Beitrags

1 Wird der Antrag auf Beitragsfreigabe nicht rechtzeitig gestellt oder keine Fristerstreckung gewährt, so verfällt der Beitrag.

2 Der SNF erlässt auf Antrag eine entsprechende Feststellungsverfügung.

Artikel 35: Änderung und Widerruf der Zusprache

1 Fallen nach erfolgter Zusprache die Bewilligungsvoraussetzungen dahin oder tritt eine erhebliche Veränderung der für die Zusprache massgebenden Verhältnisse ein, so kann der SNF die erfolgte Zusprache ändern oder widerrufen und:

  • falls die Beiträge noch nicht ausbezahlt worden sind: diese ändern oder verweigern;
  • falls die Beiträge bereits ausbezahlt worden sind: diese ganz oder teilweise zurückfordern.

2 Der SNF hört die betroffenen Parteien vorgängig an und eröffnet die Änderung oder den Widerruf in Form einer Verfügung.

Artikel 36: Beiträge für die Projektbeendigung

Der SNF kann Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern auf begründetes schriftliches Gesuch hin Beiträge für die Projektbeendigung gewähren, wenn:

  • der zugesprochene Betrag nachweislich nicht ausreicht, um innerhalb der Beitragsdauer die geförderten Forschungsarbeiten abzuschliessen; und
  • die Gründe, warum die Finanzierung nicht ausreicht, nicht voraussehbar und nicht beeinflussbar waren.

Artikel 37: Beitragsverwaltung

1 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger haben die ausbezahlten Beiträge durch eine vom SNF anerkannte Stelle verwalten zu lassen.

2 Der Forschungsrat regelt die Kontrollpflichten der beitragsverwaltenden Stellen sowie die Einzelheiten der Beitragsverwaltung in den Ausführungsbestimmungen.

3 Er kann ausnahmsweise vorsehen, dass die Beiträge nicht von einer vom SNF anerkannten Stelle verwaltet werden müssen, namentlich wenn kein Anschluss an eine Institution mit einer solchen Stelle möglich ist.

4 Der SNF kann im Rahmen der Beitragsverwaltung den elektronischen Austausch von Personen- und Projektdaten vorsehen, die für die Beitragsverwaltung relevant sind.

Artikel 38: Beschäftigung von Mitarbeitenden

1 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, mit den Mitarbeitenden schriftliche Arbeitsverträge zu schliessen und die sozialversichungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, wenn das Salär ganz oder teilweise aus Beiträgen des SNF finanziert wird.

2 Der Forschungsrat kann in den Ausführungsbestimmungen verbindliche Mindestvorschriften festlegen.

6. Kapitel: Informations- und Berichterstattungspflichten

Artikel 39: Pflicht zur Information und zur Beachtung von Informationen

1 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, den SNF unverzüglich über alle Gegebenheiten schriftlich zu informieren, welche die Beitragsvoraussetzungen verändern oder beeinflussen könnten. Dazu gehören insbesondere personelle Veränderungen, wesentliche Anpassungen des Forschungsplans oder Veränderungen in der verfügbaren Forschungsinfrastruktur.

2 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger müssen rechtsverbindliche Informationen des SNF regelmässig beachten.

3 Der SNF kann seine Informationen in elektronischer Form an die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger richten.

Artikel 40: Information über die geförderten Forschungsarbeiten und Forschungsresultate

1 Der SNF kann Informationen über die von ihm geförderten Forschungsarbeiten (Personen- und Projektdaten) und Forschungsresultate (Output-Daten) in öffentlich zugänglichen Datenbanken zur Verfügung stellen oder zur Verfügung stellen lassen.

2 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, die vom SNF verlangten Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen.

Artikel 41: Berichterstattung

1 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind zur periodischen Berichterstattung gemäss den Vorgaben des Forschungsrats verpflichtet.

2 Der Forschungsrat kann Auskünfte und Dokumente zu den geförderten Projekten und den von ihm gewährten Beiträgen verlangen sowie Kontrollen vor Ort durchführen.

3 Er regelt die Einzelheiten in den Ausführungsbestimmungen.

7. Kapitel: Kontrolle und Sanktionen

Artikel 42: Kontrolle und Mitwirkungspflicht

1 Der SNF prüft die rechtmässige Beitragsverwendung im Rahmen seiner Kontrollverfahren.

2 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, die im Rahmen der Kontrolle verlangte Mitwirkung zu leisten.

Artikel 43: Missbräuche, Verstösse und Sanktionen

1 Der SNF ahndet die missbräuchliche Verwendung seiner Beiträge und Verstösse gegen das vorliegende Reglement oder andere auf die Gesuchseinreichung oder den Beitrag anwendbare Bestimmungen mit folgenden Sanktionen:

  • schriftlicher Verweis;
  • schriftliche Verwarnung;
  • Kürzung, Sperrung oder Rückforderung der Beiträge;
  • zeitlich befristeter Ausschluss von der weiteren Gesuchstellung.

2 Der SNF kann die Sanktionen einzeln oder kumulativ verhängen.

3 Der Forschungsrat regelt das Verfahren betreffend die Verhängung dieser Sanktionen in den Ausführungsbestimmungen.

4 Er regelt das Verfahren, die Einholung und Erteilung von Auskünften und die Sanktionen bei Verstössen gegen die wissenschaftliche Integrität oder gegen die gute wissenschaftliche Praxis in separaten Reglementen.

5 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation für die Ahndung strafbarer Handlungen nach Artikel 37 oder 38 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SR 616.1).

8. Kapitel: Rechte an Forschungsresultaten, Verwertung, Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Forschungsresultaten

Artikel 44: Rechte an den Forschungsresultaten

1 Die Rechte an den Forschungsresultaten, die im Rahmen von durch den SNF unterstützten Forschungsarbeiten erzielt wurden, gehören den Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern oder ihrem Arbeitgeber.

2 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, die Rechte an den Forschungsresultaten spätestens bis zum Abschluss der unterstützten Forschungsarbeiten mit ihrem Arbeitgeber zu regeln.

3 Sie räumen den Projektpartnerinnen und Projektpartnern sowie den Mitarbeitenden ihrem wissenschaftlichen Beitrag angemessene Mitsprache- und Autorenrechte ein.

4 Kommerziell ausgerichteten Institutionen, die am Forschungsvorhaben beteiligt sind, dürfen aus den Forschungsresultaten keine geldwerten Vorteile entstehen.

Artikel 45: Rechte am Material von bleibendem Wert

1 Das mit Beiträgen des SNF finanzierte Material gehört den Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern oder ihrem Arbeitgeber.

2 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, die Rechte am Material von bleibendem Wert spätestens bis zum Abschluss der unterstützten Forschungsarbeiten mit ihrem Arbeitgeber zu regeln.

3 Der SNF kann nach Abschluss der Forschungsarbeiten seinen Beitrag für das Material ganz oder teilweise zurückfordern, wenn das Material am Forschungsort nicht mehr verwendet oder an Dritte veräussert wird.

4 Der Forschungsrat regelt die Einzelheiten der Rückforderung in den Ausführungsbestimmungen.

Artikel 46: Auswertung und Verwertung der Forschungsresultate

1 Die Forschenden sind verpflichtet, die mit Unterstützung des SNF erzielten Forschungsresultate auszuwerten und zu verwerten.

2 Der SNF unterstützt Massnahmen der Auswertung und Verwertung von Resultaten aus der von ihm geförderten Forschung.

3 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger müssen den SNF während und nach Abschluss der unterstützten Forschungsarbeiten über die gewerbliche Nutzung sowie den Erwerb von Patenten oder vergleichbaren Schutzrechten aus den unterstützen Forschungsarbeiten umgehend schriftlich informieren. Der SNF verzichtet auf eine Rückerstattung seiner Beiträge und auf eine Gewinnbeteiligung.

4 Der Forschungsrat regelt die Einzelheiten in den Ausführungsbestimmungen.

Artikel 47: Veröffentlichung und Zugänglichmachung der Forschungsresultate

1 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, während und nach Abschluss der Forschungsarbeiten die mit Mitteln des SNF erzielten Forschungsresultate der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen und dabei auf die Unterstützung durch den SNF hinzuweisen. Dabei gilt insbesondere Folgendes:

  • Die Vorgaben des SNF zur öffentlichen Zugänglichkeit von wissenschaftlichen Publikationen, namentlich die Vorschriften bezüglich Open Access, sind einzuhalten.
  • Die mit Beiträgen des SNF erhobenen Daten sind auch anderen Forschenden für die weitere Forschung zur Verfügung zu stellen und gemäss den Vorschriften des SNF in anerkannte wissenschaftliche Datensammlungen einzubringen.
  • Die weiteren Vorschriften des SNF für die Veröffentlichung und die Kommunikation der von ihm unterstützten Forschungsprojekte und Forschungsresultate sind zu erfüllen.

2 Der Forschungsrat regelt die Einzelheiten der Pflichten in den Ausführungsbestimmungen.

3 Der SNF kann die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger von den Pflichten befreien, wenn der Veröffentlichung berechtigte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Patentrechten oder aufgrund vertraglicher Geheimhaltungspflichten. Entsprechende Verpflichtungen sind dem SNF vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Artikel 48: Ausführungsbestimmungen

1 Der Forschungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, namentlich die Reglemente, die Ausschreibungen und die weiteren Bestimmungen für die einzelnen Förderungsarten und -instrumente sowie die übrigen Bestimmungen, die im vorliegenden Reglement vorgesehen sind.

2 Er regelt in diesen Ausführungsbestimmungen namentlich die spezifischen Voraussetzungen, Bedingungen und Verfahren für die Gesuchstellung und die Beiträge des jeweiligen Förderungsangebots.

3 Der Forschungsrat kann die Kompetenz zum Erlass von Wegleitungen zu seinen Ausführungsbestimmungen der Geschäftsstelle oder den von ihm eingesetzten Gremien delegieren.

Artikel 49: Veröffentlichung

Das Beitragsreglement wird auf der Webseite des SNF (www.snf.ch) und in Form eines Verweises in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.

Artikel 50: Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 14. Dezember 2007 über die Gewährung von Beiträgen wird aufgehoben.

Artikel 51: Übergangsbestimmungen

1 Dieses Reglement ist anwendbar auf Gesuchsverfahren, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind, soweit den Gesuchstellenden daraus keine Nachteile erwachsen.

2 Es ist anwendbar auf die vor seinem Inkrafttreten eingegangenen Förderungsverhältnisse. Die den Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern mit der Zusprache eingeräumten Rechte gelten jedoch auch dann fort, wenn sie im neuen Reglement keine Grundlage mehr finden.

3 Bis zum Inkrafttreten des Projektförderungsreglements gelten die Bestimmungen zur Projektförderung im Reglement vom 14. Dezember 2007 über die Gewährung von Beiträgen weiter.

Artikel 52: Genehmigung und Inkrafttreten

1 Dieses Reglement wurde vom Bundesrat am 27. Mai 2015 genehmigt.

2 Der Forschungsrat bestimmt das Inkrafttreten.