Allgemeines Ausführungsreglement zum Beitragsreglement

​​​​​​​​​​​​​​​vom 9. Dezember 2015

Der Nationale Forschungsrat

gestützt auf Artikel 48 des Beitragsreglements vom 27. Februar 2015 erlässt das folgende Reglement:

1. Voraussetzungen für die Gesuchstellenden und die Gesuchstellung

I. Anstellung, Anstellungsgrad und Umfang der Forschungstätigkeit

1 Die Anstellung für die Dauer des beantragten Forschungsvorhabens muss im Gesuch ausgewiesen werden.

2 In der Regel ist der Nachweis nach Absatz 1 eine Selbstdeklaration. Der SNF kann in einzelnen Instrumenten die Einreichung von Bestätigungsdokumenten verlangen.

3 Ist die Anstellung nur zugesichert oder hat sie noch nicht begonnen, so ist in der Regel eine schriftliche Zusicherung oder der Arbeitsvertrag einzureichen. Jedenfalls ist die in Aussicht stehende Anstellung zu plausibilisieren.

4 Erstreckt sich der Nachweis oder die Zusicherung der Anstellung nicht auf die gesamte Dauer des beantragten Forschungsvorhabens, so tritt der SNF auf das Gesuch ein, wenn das beantragte Forschungsvorhaben im Rahmen der Anstellung in einer wissenschaftlichen Qualifikationsstelle begonnen werden soll, deren Dauer sich nach dem Qualifikationsverfahren der Forschungsinstitution richtet.

1.2. Klinische Forschung; Forschung an Museen und Archiven; Forschung in Gesundheitsberufen

(Art. 10 Abs. 3 Beitragsreglement)External Link Icon

1 Forschende, die ihre wissenschaftliche Forschungs- und Lehrtätigkeit üblicherweise im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit ausüben, müssen mindestens zu 50% angestellt bzw. beruflich tätig sein. Der Anteil der wissenschaftlichen Tätigkeit kann bei diesen Forschenden unter 50% (bezogen auf einen Beschäftigungsgrad von 100%) liegen. Der Umfang der wissenschaftlichen Tätigkeit muss in jedem Fall die Durchführung von Forschungsvorhaben ermöglichen.

2 Als Forschende gemäss Absatz 1 gelten:

  • Klinisch tätige Forschende;
  • Angestellte von Museen oder Archiven.
  • Forschende in Gesundheitsberufen wie Patientenversorgung, Ergotherapie, Physiotherapie, Hebammen, Ernährung/Diathetik, Gesundheitsförderung/Prävention.

3 Es muss eine Anstellung an einer Hochschulforschungsstätte oder an einer nicht-kommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs im Sinne des FIFG (Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und Innovation; SR 420.1) vorliegen. Die Institution muss namentlich einen Forschungszweck ausweisen und es ist bei Anstellungen an Institutionen mit privaten und/oder öffentlichen Trägern erforderlich, dass der Trägerschaft bzw. dem Eigner durch die Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile zukommen.

4 Die Forschenden gemäss Absatz 2 müssen für die Gesuchstellung beim SNF folgende formelle Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihre Anstellung umfasst mindestens ein 50%-Pensum (bezogen auf einen Beschäftigungsgrad von 100%); und
  • sie üben eine wissenschaftliche Forschungs- und Lehrtätigkeit aus, die einen substantiellen Beitrag an ein Forschungsvorhaben im Sinne von Artikel 10 Absatz 6 Beitragsreglement erlaubt.

1.3 Selbständig erwerbende Forschende

(Art. 10 Abs. 4 Beitragsreglement)External Link Icon

Selbständig erwerbende Forschende erzielen mit ihrer Forschungstätigkeit ein Erwerbseinkommen und sind zur Gesuchstellung zugelassen, sofern

  • sie schriftlich nachweisen, dass sie eine hauptberufliche Forschungstätigkeit ausüben, welche mindestens einen Umfang eines 50-Prozent-Pensums aufweist;
  • und die Forschung in der Schweiz oder mit engem Bezug zur Schweiz ausgeübt wird, was erfüllt ist, wenn Tätigkeit und Erwerbseinkommen im Zusammenhang mit der Forschung schweizerischem Recht unterstehen.

1.4 Emeritierung; Pensionierung

(Art. 10 Beitragsreglement)External Link Icon

1 Mit der Emeritierung oder Pensionierung endet die Zulassung zur Gesuchstellung beim SNF. Auf entsprechende Gesuche tritt der SNF nicht ein.

2 Erfolgt die Emeritierung oder Pensionierung während der Dauer der beantragten Förderung, so tritt der SNF ebenfalls nicht auf das Gesuch ein.

3 Emeritierte und pensionierte Personen, die über eine Anstellung verfügen, welche den Anforderungen von Artikel 10 Beitragsreglement entspricht, sind weiterhin zur Gesuchstellung zugelassen.

4 Der SNF stellt auf das Pensionsalter nach schweizerischem Recht ab.

1.5 Anstellung an Forschungsstätten

(Art. 10 Abs. 2 Beitragsreglement)External Link Icon

1 Massgebend für die Zulassung zur Gesuchstellung ist eine Anstellung im Rechtssinne im Umfang von mindestens 50% an einer zugelassenen Forschungsstätte.

2 Andere Beziehungen zu einer Forschungsstätte wie Anstellungen mit einem Beschäftigungsgrad von unter 50%, Lehraufträge per se, Titularprofessuren per se oder andere Titel, Beziehungen im Rahmen von Kooperationen oder Gastprofessuren berechtigen nicht zur Gesuchstellung, wenn nicht gleichzeitig eine Anstellung im Sinne von Absatz 1 besteht.

II. Institutionelle Konstellationen

1.6 Institutionen mit internationaler Trägerschaft

(Art. 10 Abs. 2 Beitragsreglement)External Link Icon

1 Bei einer Anstellung an einer Institution mit internationaler Trägerschaft setzt die Zulassung zur Gesuchstellung voraus, dass

  • die Institution ihren Sitz in der Schweiz hat oder, für den Fall, dass der Hauptsitz im Ausland liegt, die gesuchstellende Person bei einer rechtlich selbständigen Niederlassung der Institution in der Schweiz angestellt ist;
  • die Forschenden für die Dauer des Forschungsvorhabens bezüglich arbeits- und sozial-versicherungsrechtlichen Bedingungen schweizerischem Recht unterstehen;
  • und eine mehrheitlich schweizerische Grundfinanzierung (öffentliche Mittel aus der Schweiz) der Institution oder der rechtlich selbständigen Schweizer Niederlassung vorliegt.

1 Wird die Forschungstätigkeit ganz oder teilweise im Ausland ausgeführt, setzt die Zulassung zur Gesuchstellung voraus, dass

  • die Forschenden für die Dauer des Forschungsvorhabens mindestens im Umfang von 50 Prozent nach schweizerischen Recht an einer Schweizer Institution angestellt sind;
  • das Forschungsprojekt in der Schweiz verwaltet wird;
  • die korrespondierende gesuchstellende Person unter Vorbehalt von Ziff. 1.14 über eine schweizerische Zustelladresse verfügt;
  • und keine Unvereinbarkeiten mit den Förderungsgrundsätzen des SNF auf institutioneller Ebene vorliegen, namentlich betreffend nicht-kommerziellen Zweck und Unabhängigkeit der Forschung.

2 Der SNF kann von den Gesuchstellenden die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen im Zusammenhang mit dem im Ausland liegenden Forschungsort verlangen, namentlich den Nachweis der Einhaltung der in der Schweiz geltenden fachlichen, rechtlichen und ethischen Standards, insbesondere bei bewilligungspflichtiger Forschung.

1.8 Kooperationen; Finanzierung oder Co-Finanzierung

(Art. 10 Abs. 2 Beitragsreglement)External Link Icon

1 Die Tatsache, dass eine Forschungsinstitution im Ausland mit Mitteln aus der Schweiz finanziert oder co-finanziert wird, berechtigt die dort angestellten Forschenden nicht zur Gesuchstellung beim SNF.

2 Besteht umgekehrt eine Finanzierung oder Co-Finanzierung einer Institution in der Schweiz mit Mitteln aus dem Ausland, so berechtigt diese Kooperation die im Ausland angestellten Forschenden nicht zur Gesuchstellung beim SNF.

Im Ausland tätige Forschende, die aufgrund einer vertraglichen Regelung des betreffenden Landes mit der Schweiz oder mit dem SNF zur Gesuchstellung zugelassen sind, sind in der Schweiz tätigen Forschenden gleichgestellt.

III Wissenschaftliche Qualifikation und weitere Zulassungsvoraussetzungen

1.10 Doktorat und vergleichbare Forschungserfahrung

(Art. 10 Abs. 5 u. 6 Beitragsreglement)External Link Icon

1 Wird für die Zulassung zur Gesuchstellung auf den Zeitpunkt der Erlangung des Doktorats abgestellt, so ist das Datum der Disputation bzw. der offiziellen Annahme der Dissertation massgebend.

2 Bei Gesuchstellenden ohne Doktorat gilt als vergleichbare Forschungserfahrung in der Regel der Nachweis einer hauptberuflichen Forschungstätigkeit von mindestens drei Jahren nach dem Hochschulabschluss.

1.11 Verlängerung des Zeitfensters für die Zulassung zur Gesuchstellung

(Art. 10 Abs. 5 u. 6 Beitragsreglement)External Link Icon

1 Ist die Zulassung zur Gesuchstellung auf ein bestimmtes Zeitfenster begrenzt, kann dieses auf Antrag der gesuchstellenden Person verlängert werden.

2 Die gesuchstellende Person muss dem SNF die Gründe für die beantragte Verlängerung darlegen. Es werden Mutterschaft (gemäss Absatz 4) sowie namentlich folgende Gründe für Verzögerungen anerkannt:

  • Vaterschafts-, Adoptions- oder Elternurlaub;
  • Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall;
  • Betreuungspflichten;
  • Dienste für die Allgemeinheit, namentlich Militär- oder Zivildienst;
  • Weiterbildung im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Tätigkeit, namentlich Praktika oder klinische Tätigkeit;
  • vorbereitende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Dissertation, zum Beispiel der Besuch von Doktoratsschulen.

3 Für die Verlängerung werden jene Wochen berücksichtigt, in welchen die Forschungstätigkeit infolge der Verzögerungsgründe gemäss Absatz 2 unterbrochen oder reduziert wurde oder nicht erhöht werden konnte. Angerechnet wird die Differenz in Prozent des effektiven Beschäftigungsgrades zu einem solchen von 100%. Im Fall des Unterbruchs der Forschungstätigkeit werden die betreffenden Wochen für die Verlängerung zu 100% angerechnet.

4 Bei Mutterschaft wird das Zeitfenster pro Kind um 18 Monate verlängert. Übersteigt die Verzögerung nachweislich 18 Monate, so wird das Zeitfenster zusätzlich um diese Zeit verlängert. Für die Berechnung zusätzlicher Verlängerungen gilt Absatz 3 sinngemäss.

IV. Rollen bei der Gesuchstellung​

1.12 Projektpartnerinnen/Projektpartner

(Art. 11 Abs. 2 Beitragsreglement)External Link Icon

1 Projektpartnerinnen und Projektpartner und ihr Beitrag an das Forschungsvorhaben sind in den Gesuchen zu bezeichnen.

2 Der Projektbeitrag der Projektpartnerinnen und Projektpartner wird im Rahmen der Evaluation gesamthaft mitbeurteilt.

3 Projektpartnerinnen und Projektpartner sind zugelassen, wenn ihr Beitrag an das Forschungsvorhaben erforderlich ist und nicht kommerziellen Zwecken dient. Namentlich sind Forschende an Hochschulen, öffentlichen Institutionen und aus nicht profit-orientierten Organisationen zugelassen. Projektpartnerinnen und Projektpartner aus kommerziell ausgerichteten Institutionen sind zugelassen, sofern durch ihre Beteiligung bzw. mit ihrem Beitrag die kommerziell ausgerichtete Institution keinen direkten geldwerten Vorteil erlangt.

1.13 Unvereinbarkeit der Rollen Beitragsempfänger/in mit der Rolle einer/eines vom SNF finanzierten Projekt-Mitarbeiters/in

(Art. 11 Abs. 3 Beitragsreglement)External Link Icon

1 Bei der Gesuchstellung ist zu berücksichtigen, dass Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger nicht gleichzeitig als Mitarbeitende in einem vom SNF finanzierten Projekt angestellt sein können.

2 Der SNF tritt auf Gesuche, in denen Überschneidungen im Sinne von Absatz 1 vorgesehen sind, nicht ein. Dies gilt auch, wenn sich die Überschneidung erst während des Gesuchsverfahrens ergibt. Hebt die betroffene Person die Überschneidung unmittelbar nach der Gesuchseinreichung durch Rückzug aus dem einen Gesuch auf, kann der SNF vom Nichteintreten absehen.

3 Mitarbeitende, deren Lohn durch den SNF finanziert wird, können in der Karriereförderung auch für einen Zeitpunkt vor Beendigung der finanzierten Anstellung selber ein Gesuch eingeben, wenn sie im Fall der Bewilligung den Status als Mitarbeitende vor Projektantritt beenden.

V. Weitere Vorschriften für die Gesuchstellung

1 Gesuchstellende beziehungsweise Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger müssen dem SNF eine Schweizer Zustelladresse melden, auch wenn der Forschungsort und/oder Wohnsitz im Ausland liegt.

2 Ist die Meldung einer Schweizer Zustelladresse nicht möglich, hat der SNF das Recht, seine Mitteilungen via E-Mail verbindlich zuzustellen. In Beschwerdeverfahren ist jedoch zwingend ein Schweizer Zustellungsdomizil zu bezeichnen.

1.15 Elektronische Gesuchseingabe und Fristwahrung

(Art. 14 Beitragsreglement)External Link Icon

1 Für die elektronische Gesuchseingabe und die Fristwahrung gelten die Vorschriften der Systemadministration des SNF. Die Benutzungsordnung für mySNF findet sich in Anhang 1.

2 Ein Beitragsgesuch gilt als rechtzeitig eingereicht, wenn es am letzten Tag der Frist oder am Stichtag beim SNF bis 17.00.00h Schweizer Lokalzeit eintrifft. Ist der letzte Tag der Frist oder der Stichtag ein Samstag, Sonntag oder ein vom Bundesrecht anerkannter Feiertag, so endet die Frist am beziehungsweise verschiebt sich der Stichtag auf 17.00.00h Schweizer Lokalzeit2 am nächstfolgenden Werktag.

3 Der SNF kann auf Antrag ein nach einem bestimmten Stichtag eingereichtes Gesuch ausnahmsweise so behandeln, als wäre es rechtzeitig eingereicht worden, wenn

  • die Verspätung unverschuldet und aus wichtigen Gründen unmittelbar vor dem Eingabetermin eingetreten ist;
  • der Verhinderungsgrund umgehend dem SNF gemeldet wird;
  • das Gesuch innert kürzester, vom SNF angeordneter Frist nachgereicht wird und
  • der Verhinderungsgrund nachprüfbar belegt ist.

Als wichtige Gründe werden anerkannt: Technische Pannen der SNF Infrastruktur; schwere akute Erkrankungen oder Unfall der gesuchstellenden Person; Unfall/Krankheit/Tod von Angehörigen.

Auf Gesuche, welche die Vorgaben des SNF zu Form und Länge des Forschungsplans nicht erfüllen, tritt der SNF nicht ein.

1 Der Lebenslauf ist Bestandteil des Gesuchs und muss für sämtliche Gesuchstellenden 10 erstellt und eingereicht werden. Er umfasst die fünf Elemente (i) relevante abgeschlossene und laufende Ausbildungen und Qualifikationen, (ii) relevante bisherige und laufende Anstellungen, (iii) die bedeutendsten Leistungen, (iv) das netto akademische Alter 11 sowie eine (v) ORCID-Identifikationsnummer 12.

2 Die bedeutendsten Leistungen aus der gesamten Laufbahn der Gesuchstellenden können in einem Umfang von maximal 4350 Zeichen beschrieben werden. Die beschriebenen Leistungen müssen mit Verweisen auf maximal 10 ausgewählte relevante Arbeiten überprüfbar sein.

3 Das netto akademische Alter ist definiert als Vollzeitäquivalente in Jahren und Monaten, in denen die gesuchstellende Person nach dem Doktorat oder vergleichbarer Forschungserfahrung 13, bzw. nach dem Staatsexamen für Gesuchstellende mit einem medizinischen Abschluss, Forschung betrieben hat.

Es werden Mutterschaft (Abs. 4) sowie namentlich folgende Gründe für die Berechnung des netto akademischen Alters anerkannt:

a. Vaterschafts- und Adoptionsurlaub sowie Elternzeit;

b. Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall;

c. Betreuungspflichten;

d. Dienste für die Allgemeinheit, namentlich Militär- oder Zivildienst;

e. Weiterbildung, nichtakademische Anstellungen, bei welchen keine Forschung durchgeführt wurde, oder klinische Tätigkeit;

f. Teilzeitarbeit;

g. Arbeitslosigkeit.

4 Bei Mutterschaft können Gesuchstellerinnen pro Kind eine freiwillige Pauschale von bis zu 18 Monaten bei der Berechnung des netto akademischen Alters anrechnen. Übersteigt die Betreuungszeit nachweislich 18 Monate, so kann diese Zeit zusätzlich angerechnet werden.

Mütter können daher für jedes Kind entweder bis zu 18 Monate oder die tatsächliche Dauer des Mutterschaftsurlaubs abziehen, je nachdem, welcher Abzug der jeweiligen persönlichen Situation besser gerecht wird.

5 Der Lebenslauf muss nach den Vorgaben des SNF und anhand der Vorlage auf dem SNF-Portal erstellt werden.

6 Auf Gesuche, welche die erwähnten Vorgaben nicht erfüllen, tritt der SNF nicht ein.

1 Der wissenschaftliche Teil der Gesuche ist, soweit für einzelne Förderungsinstrumente nicht etwas Abweichendes geregelt ist, in den nachstehenden Bereichen in englischer Sprache abzufassen:

  • Mathematik
  • Naturwissenschaften
  • Ingenieurwissenschaften
  • Biologie
  • Medizin
  • Psychologie
  • Wirtschaftswissenschaften
  • Politikwissenschaften
  • 2 Es besteht die Möglichkeit, dem in einer Amtssprache abgefassten Gesuch eine englische Übersetzung des Forschungsplans beizulegen.

    3 In den Politikwissenschaften kann in begründeten Fällen, namentlich wenn Eigenheiten des Forschungsgegenstands die Arbeit in einer Amtssprache nahelegen, auf Antrag hin der Forschungsplan in einer Amtssprache eingereicht werden. Der Antrag ist mit dem Gesuch einzureichen. Ist er unbegründet oder kann das Gesuch nicht extern begutachtet werden, so setzt der SNF den Gesuchstellenden eine angemessene Frist zur Einreichung einer englischen Übersetzung des Forschungsplans.

    1.17 Wissenschaftliche Integrität

    (Art. 15 Beitragsreglement)External Link Icon

    Für das Verfahren betreffend wissenschaftliches Fehlverhalten gelten die vom Nationalen Forschungsrat erlassenen separaten Bestimmungen. (http://www.snf.ch/SiteCollectionDocuments/ueb_org_fehlverh_gesuchstellende_d.pdf (PDF))

    1 Als gute Praxis zur Vermeidung von Interessenkonflikten gilt grundsätzlich die Regel, dass familiär oder in anderer Weise nahestehende Personen nicht auf dem gleichen Projekt wissenschaftlich mitarbeiten sollen, namentlich wenn Abhängigkeitsverhältnisse bzw. Weisungsbefugnisse bestehen. Der SNF respektiert die Anstellungspolitik des jeweiligen Arbeitgebers.

    2 Verhältnisse im Sinne von Absatz 1 sind in den Gesuchen offenzulegen. Die gute Praxis zur Vermeidung von Interessenkonflikten ist während der gesamten Dauer der bewilligten Forschungsvorhaben einzuhalten.

    3 Bestätigungs-, Referenz-, Unterstützungsschreiben oder ähnliche Dokumente dürfen nicht von nahestehenden Personen im Sinne von Absatz 1 ausgestellt werden. Wird ein solches Dokument nicht durch ein gültiges ersetzt, tritt der SNF auf das Gesuch nicht ein.

    1.19 Unzulässige zeitliche Überschneidung

    (Art. 17 Beitragsreglement)External Link Icon

    Der SNF tritt nicht auf Gesuche ein, wenn durch ihre Bewilligung eine unzulässige zeitliche Überschneidung im Sinne von Artikel 17 Beitragsreglement oder anderen Bestimmungen des SNF entsteht.

    1 Der SNF tritt nicht auf Gesuche für Forschungsvorhaben ein, die schon anderweitig vollumfänglich gefördert werden.

    2 Im Fall von paralleler Gesuchseingabe beim SNF und bei Dritten kann der SNF beantragte oder schon gesprochene Drittbeiträge bei der Zusprache berücksichtigen.

    2. Anrechenbare Kosten

    1 In den Gesuchen sind die Kostenanteile des beantragten Beitrags aufzuführen (Budget).

    2 Es dürfen nur die im jeweiligen Förderungsinstrument anrechenbaren Kosten beantragt werden.

    3 Im eingereichten Budget müssen die für die einzelnen Kostenkategorien festgelegten Voraussetzungen und Vorgaben eingehalten werden. Die Kosten sind in jedem Fall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu bemessen.

    2.2 Bemessung der Beiträge und Kürzungen

    (Art. 28 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Das eingereichte Budget bildet die Grundlage für die Beitragsbemessung.

    2 Nicht anrechenbare Kosten werden gestrichen, unbegründete oder unangemessene Kosten oder Kostenanteile gekürzt.

    3 Kosten sind unbegründet oder unangemessen, wenn sie für die Erreichung der beantragten Forschungsziele und die Qualität der Forschung aus wissenschaftlichen Gründen nicht nötig und/ oder unverhältnismässig hoch budgetiert sind.

    4 Kürzungen sind auch möglich, um dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass einer gesuchstellenden Person wissenschaftlich und/oder zeitlich überlappende Forschungsprojekte durch den SNF oder durch Dritte bewilligt worden sind.

    5 Kürzungen in Abhängigkeit der wissenschaftlichen Qualität (Einstufung des Gesuchs) sind möglich.

    6 Kürzungen können in Form eines globalen Abzugs oder bezogen auf bestimmte Budgetposten spezifisch erfolgen.

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    1 Der SNF bewilligt einen Gesamtbetrag für das bewilligte Forschungsvorhaben (Globalbudget).

    2 Der Beitrag ist in Jahrestranchen aufgeteilt.

    3 Der SNF kann im Einzelfall in der Zusprache spezifische Vorschriften zum Globalbudget machen.

    2.4 Verwendung des Budgets, Mutationen

    (Art. 28 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Beitragsempfängerinnen und Beitragsbeitragsempfänger sind verpflichtet, das Globalbudget gemäss dem bewilligten Forschungsplan zu verwenden.

    2 Erhebliche Abweichungen bei der Umsetzung des Forschungsvorhabens und in der Verwendung des bewilligten Beitrags müssen beim SNF beantragt und von ihm bewilligt werden.

    3 Hinsichtlich der Verwendung des Budgets für Personal gelten zusätzlich die Bestimmungen zur Beschäftigung von Mitarbeitenden und zu den Personalmutationen.

    Werden Mitarbeitende mit den vom SNF bewilligten Beiträgen angestellt und entlöhnt, so gilt die Ziff. 7 betreffend die Beschäftigung von Mitarbeitenden (Ausführungsbestimmungen zu Art. 38 Beitragsreglement).

    Der eigene Lohn der Gesuchstellenden gehört in der Regel nur in Instrumenten der Karriereförderung zu den anrechenbaren Kosten. Diesbezüglich gelten die speziellen Bestimmungen dieser Förderungsinstrumente.

    1 Sachkosten sind anrechenbar, wenn sie in direktem Zusammenhang mit dem Forschungsvorhaben stehen.

    2 Zu den Sachkosten gehören Forschungskosten verschiedener Art wie namentlich Kosten von Verbrauchsmaterial und Feldspesen sowie weitere Kosten gemäss den nachstehenden Bestimmungen.

    2.8 Sachkosten: Material von bleibendem Wert, Geräte

    (Art. 28 Abs. 2 Bst. c Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Kosten für Geräte und Material von bleibendem Wert (im Folgenden: Geräte) sind bis zu einem Maximalbeitrag von CHF 100‘000 10 anrechenbar, wenn die Geräte von zentraler Bedeutung für das Forschungsvorhaben sind und spezifisch dafür angeschafft werden.

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    3 Für die Weiterverwendung der durch den SNF finanzierten bzw. mitfinanzierten Geräte gilt Ziff. 11.4.

    4 Die zur Grundausstattung und zum üblichen Betrieb und Standard einer wissenschaftlichen Institution gehörenden Geräte und Einrichtungen können nicht zu Lasten des SNF beschafft werden. Dazu zählen namentlich:

    • die Standard- IT-Ausstattung inkl. Hard- und Software;
    • Laboreinrichtungen und -geräte und
    • Weitere Einrichtungen und Geräte, die für das jeweilige Forschungsgebiet in einer Forschungseinrichtung bzw. -umgebung standardmässig vorhanden sind.

    1 Dem SNF dürfen nur Kosten für Reisen belastet werden, die in direktem Zusammenhang mit dem Forschungsvorhaben stehen.

    2 Die Reisen sind grundsätzlich in öffentlichen Verkehrsmitteln zu unternehmen.

    3 Flugreisen dürfen in der Economy-Klasse abgerechnet werden. Es ist das Angebot mit dem bestmöglichen Preis-/Leistungsverhältnis zu wählen. Zuschläge für Businessklasse können nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen übernommen werden.

    4 Unterkunfts- und Verpflegungskosten können gemäss den für die Institutionen der Beitragsempfänger/innen geltenden Ansätzen angerechnet werden. Als maximaler Richtwert gelten die Kosten für Hotels und Gaststätten mittlerer Preisklasse.

    5 Für mitreisende betreuungspflichte Kinder kann neben den Reisekosten gemäss den vorstehenden Absätzen ein Beitrag an die Betreuungskosten nach den vom SNF anerkannten Ansätzen geltend gemacht werden. 12

    2.10 Sachkosten: Aufwendungen von Projektpartnerinnen und Projektpartnern und Subcontractors 13

    (Art. 28 Abs. 2 Bst. c Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Die Kosten für Leistungen von Projektpartnerinnen und Projektpartnern (Art. 11 Abs. 2 Beitragsreglement) können im Umfang ihres Beitrags zum Forschungsvorhaben und unter Einhaltung der Regeln des SNF für die anrechenbaren Kosten angerechnet werden.

    2 Löhne von Projektpartnerinnen und Projektpartnern sind nicht anrechenbar.

    3 Die Kosten für den Einkauf von spezifischen Leistungen von externen Anbietern, die für das Vorhaben notwendig sind (Subcontractors), sind anrechenbar.

    4 Die Kosten für Leistungen von Projektpartnerinnen und Projektpartnern und Subcontractors machen in der Regel zusammen höchstens 20% des Förderungsbeitrags aus. 14

    2.11 Sachkosten: Aufwendungen Dritter: Subcontracting 15

    (Art. 28 Abs. 2 Bst. c Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Kosten von Rechenzeit 16 sind anrechenbar.

    2 Kosten für die Beschaffung von Daten oder den Zugang zu Daten sind ebenfalls anrechenbar.

    3 Die Kosten nach Abs. 1 und 2

    • müssen spezifisch für Leistungen im Rahmen des bewilligten Forschungsvorhabens entstanden sein und
    • dürfen keine Kostenanteile beinhalten, die zu den allgemeinen Kosten für Anschaffung, Amortisation, Wartung, Reparatur oder anderen indirekten Kosten von Infrastrukturen gehören. 17

    4 Die Kosten für die Datenspeicherung während der Projektlaufzeit sind nur anrechenbar, wenn mit aussergewöhnlich grossen Datenmengen gearbeitet wird, welche über die üblichen Kapazitäten der Hochschulinfrastruktur hinausgehen. 18

    2.13 Sachkosten: Kosten für die Zugänglichmachung von Forschungsdaten (Open Research Data)

    (Art. 28 Abs. 2 Bst. c Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Kosten für die Zugänglichmachung von Forschungsdaten, die mit Beiträgen des SNF erhoben, beobachtet oder generiert wurden, können unter folgenden Voraussetzungen angerechnet werden:

    • Die Forschungsdaten werden in digitalen, wissenschaftlich anerkannten Datenarchiven (data repositories) abgelegt, die die FAIR Prinzipien erfüllen und nicht kommerziell ausgerichtet sind; und
    • die Kosten beziehen sich spezifisch auf die Aufbereitung der Forschungsdaten für die Ablage und die Ablage selbst in Datenarchiven gemäss Bst. a.

    2 Die einem Beitrag angerechneten Kosten müssen die Ablage von Daten betreffen, welche in thematischem Bezug zu Forschung stehen, welcher der SNF gefördert hat.

    3 Es können in der Regel maximal CHF 10‘000 pro Beitrag belastet werden.

    4 Die Kosten sind bereits bei der Gesuchstellung zu berücksichtigen. 28

    2.14 Sachkosten: betriebliche Aufwendungen

    (Art. 28 Abs. 2 Bst. c Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Kosten für Informatikmittel, wissenschaftliche Literatur und Hilfsmittel und Gegenstände, die zur Grundausstattung und zum üblichen Betrieb einer wissenschaftlichen Einrichtung gehören, sowie Kosten für betriebliche Übersetzungen sind nicht anrechenbar. 29

    2 Auslagen für Kopien, Porti, Telefonspesen, IT-Zubehör (Hardware und Infrastruktur) sowie Kosten für Software (z.B. Lizenzen, Supportleistungen, Subscriptions) sind ebenfalls nicht anrechenbar. 30

    3 Des Weiteren gehören Aufwendungen für Miete, Elektrizität, Wasser, Versicherungen, mit Ausnahme der Prämien einer Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit Forschung am Menschen31, Unterhalts- und Servicedienstleistungen, Servicecenters und Reparaturen nicht zu den anrechenbaren Kosten.

    2.15 Direkte Kosten für die Nutzung von Infrastrukturen 32

    (Art. 28 Abs. 2 Bst. d Beitragsreglement)External Link Icon

    Kosten für die Nutzung von Infrastrukturen, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung des geförderten Forschungsvorhabens stehen, sind anrechenbar. Kostenanteile, die zu den allgemeinen Kosten für Anschaffung, Amortisation, Wartung, Reparatur oder anderen indirekten Kosten der genutzten Infrastrukturen gehören, sind nicht anrechenbar.

    2.16 Kosten wissenschaftlicher Open Access Publikationen 33

    Beiträge an Open Access Publikationen können gemäss Reglement über die Open-Access-Publikationsförderung geltend gemacht werden.

    1 Organisations- und Reisekosten für die Durchführung von Tagungen und Workshops im Rahmen von durch den SNF finanzierten Forschungsvorhaben sind anrechenbar.

    2 Für mitreisende betreuungspflichtige Kinder kann neben den Reisekosten gemäss Ziff. 2.9 ein Beitrag an die Betreuungskosten nach den vom SNF anerkannten Ansätzen geltend gemacht werden. 34

    2.18 Kosten für Karrieremassnahmen: Flexibility Grant 35

    (Geändert mit Beschluss des Forschungsrats vom 15. August 2017, in Kraft ab 1. Januar 2018)

    (Art. 28 Abs. 2 Bst. g Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Kosten für Massnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Tätigkeit und akademischer Karriere mit Betreuungspflichten sind anrechenbar.

    2 Die Voraussetzungen für diese Beiträge sind in Anhang 4 geregelt.

    2.19 Kosten für Karrieremassnahmen: Mobilitätsbeiträge

    (Art. 28 Abs. 2 Bst. g Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Kosten von Auslandaufenthalten von Doktorierenden, die in vom SNF geförderten Forschungsvorhaben angestellt sind, können angerechnet werden.

    2 Die Voraussetzungen für diese Mobilitätsbeiträge sind in Anhang 5 geregelt.

    2.20 Kosten für Karrieremassnahmen: Research Time für Kliniker/innen 36

    (Art. 28 Abs. 2 Bst. g Beitragsreglement)External Link Icon

    1 In der Projektförderung für Projekte der Medizin sind Kosten, die durch Entlastung von klinischen Tätigkeiten entstehen, anrechenbar.

    2 Die Voraussetzungen für die Anrechnung dieser Kosten sind in Anhang 6 geregelt.

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    2.21 Kosten für Gleichstellungsmassnahmen : Gleichstellungsbeitrag

    (Art. 28 Abs. 2 Bst. h Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Kosten für Gleichstellungsaktivitäten im Rahmen von vom SNF finanzierten Forschungsvorhaben sind anrechenbar.

    2 Die Voraussetzungen für die Anrechnung von Kosten für Gleichstellungsmassnahmen sind in Anhang 7 geregelt.

    2.22 Weitere anrechenbare Kosten: Kollaborationskosten 38

    (Art. 28 Abs. 2 Bst. i Beitragsreglement)External Link Icon

    2.23 Weitere anrechenbare Kosten: Entlastung von Lehrverpflichtungen 39

    (Art. 28 Abs. 2 Bst. i Beitragsreglement)External Link Icon

    1 In der Projektförderung für Projekte der Geistes- und Sozialwissenschaften sind Kosten, die durch Entlastung von Lehrverpflichtungen entstehen, anrechenbar. Die Entlastung muss direkt zugunsten der finanzierten Forschung wirken.

    2 Die Voraussetzungen für die Anrechnung dieser Kosten sind in Anhang 8 geregelt.

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    3. Grenzüberschreitende Forschung

    3.1 International Co-Investigator Scheme​​

    (Art. 9 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Forschungsvorhaben, welche zusammen mit Gesuchstellenden im Ausland durchgeführt werden sollen, können im Rahmen der üblichen Förderungsverfahren des SNF nach dem International Co-Investigator Scheme-Prinzip eingereicht und bewilligt werden. Die Projektteile aus dem Ausland werden diesfalls durch den SNF mitfinanziert. Die Gesuchstellenden aus dem Ausland müssen die Voraussetzungen des SNF für die Gesuchstellung sinngemäss erfüllen.

    2 International Co-Investigator Scheme ist mit Ländern und in Bereichen möglich, mit welchen der SNF entsprechende in der Regel reziproke Abkommen abgeschlossen hat. Über die möglichen Länder und die Bedingungen informiert die Webseite des SNF.

    3 Für International Co-Investigator Scheme müssen die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

    • Das Forschungsvorhaben kann ohne die weiteren Gesuchstellenden aus dem Ausland nicht durchgeführt werden;
    • der ausländische Forschungsteil trägt nachweislich zu einem deutlichen Mehrwert des Gesamtprojekts bei;
    • die korrespondierende gesuchstellende Person kommt aus der Schweiz und ist für das Gesamt-projekt verantwortlich; und
    • der Anteil am Finanzierungsvolumen im Ausland beträgt höchstens 50%.

    4 Die Bedeutung der grenzüberschreitenden Kooperation für die Erfolgsaussichten des Forschungsvorhabens (Mehrwert) ist ein zentrales Kriterium in der Evaluation. Der SNF kann die Förderorganisationen der beteiligten Länder darum ersuchen, externe Expertinnen und Experten vorzuschlagen.

    5 Bewilligte International Co-Investigator Scheme Beiträge weisen den ausländischen Beitragsteil aus und werden in Schweizer Franken an die beitragsverwaltende Stelle in der Schweiz ausbezahlt, die den ausländischen Anteil an die zuständige Stelle im Ausland weiterleitet. Dieser Anteil wird ohne Overhead und nach den im jeweiligen Ausland üblichen Kosten, namentlich bezüglich der Lohnansätze, berechnet und ausgezahlt.

    1 Forschende in der Schweiz, die ein grenzüberschreitendes Forschungsprojekt umsetzen wollen, können ein Gesuch nach dem Lead Agency-Verfahren einreichen.

    2 Das Lead Agency Verfahren ist mit Ländern möglich, in denen der SNF mit Partnerorganisationen entsprechende in der Regel reziproke Abkommen abgeschlossen hat. Über die möglichen Länder informiert die Webseite des SNF.

    3 Forschende in diesen Ländern und in der Schweiz können ihr gemeinsames Gesuch bei nur einer Organisation, der sogenannten Lead Agency, einreichen.

    4 Die Lead Agency führt die Evaluation des Gesamtprojekts nach ihrem eigenen Evaluationsverfahren durch, wobei die Partnerorganisation den Entscheid der Lead Agency übernimmt.

    5 Wird das Gesuch positiv evaluiert und bewilligt, finanziert jede Organisation denjenigen Teil des Projektes, der in ihrem Land durchgeführt wird.

    1 Der SNF bewilligt auf Gesuch hin die Fortführung eines laufenden Beitrags im Ausland, wenn Beitragsempfängerinnen oder Beitragsempfänger ihre Anstellung bzw. ihre Forschung ins Ausland übersiedeln und ihre Forschung dort fortführen wollen. Ein detailliert begründeter Antrag auf Money follows researcher ist dem SNF frühzeitig vor der Übersiedelung ins Ausland einzureichen. Money follows researcher ist grundsätzlich in alle Länder möglich.

    2 Über die Mitnahme bzw. Weiterverwendung der SNF-Mittel im Ausland entscheidet der SNF im Einzelfall. Eine Bewilligung setzt voraus, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Fortführung des Forschungsvorhabens am ausländischen Forschungsort erfüllt sind.

    3 Der SNF kann Money follows researcher an Bedingungen knüpfen.

    4 Der im Zeitpunkt des Wechsels ins Ausland weiterzuverwendende Anteil des SNF-Beitrags kann in der Schweiz weiterverwaltet oder von einer ausländischen Verwaltungsstelle zur Verwaltung übernommen werden. Bei einem Wechsel der beitragsverwaltenden Stelle ins Ausland muss ein finanzieller Zwischenbericht auf den Zeitpunkt des Übertrags erstellt werden.

    5 Die Beitragsempfängerinnen und Betragsempfänger müssen die Berichterstattungspflichten gegenüber dem SNF bis zum Abschluss des vom SNF geförderten Forschungsvorhabens erfüllen.

    3.4 Weitere Bestimmungen: Ausländische Mitarbeitende

    Gesuchstellende aus der Schweiz können Forschende als Mitarbeitende eines Projekts vorsehen, die im Ausland bei einer Institution mit Schweizer Anbindung arbeiten und die Voraussetzungen für Mitarbeitende in SNF-Projekten sinngemäss erfüllen.

    4. Beitragsfreigabe, Projektbeginn und -beendigung

    4.1 Freigabe der Beiträge; Projektbeginn

    (Art. 33 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Die Anträge auf Beitragsfreigabe und auf Freigabe der weiteren Jahrestranchen müssen von den korrespondierenden Beitragsempfängerinnen bzw. Beitragsempfängern über mySNF gestellt werden. Im Freigabeantrag ist der Beginn (erster Tag Kalendermonat) der vom SNF geförderten Forschungsarbeiten (Projektbeginn) zu bezeichnen.

    2 Die Beitragsfreigabe und der Projektbeginn werden der korrespondierenden Beitragsempfängerin oder dem korrespondierenden Beitragsempfänger schriftlich bestätigt.

    3 Die Auszahlungen erfolgen an die beitragsverwaltende Stelle und ausschliesslich zuhanden der korrespondierenden Beitragsempfängerin oder des korrespondierenden Beitragsempfängers.

    4.2 Beiträge für die Projektbeendigung

    (Art. 36 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Beiträge für die Projektbeendigung müssen dem SNF während der Laufzeit des Forschungsvorhabens beantragt werden. Der Antrag ist zu stellen, sobald erwiesen ist, dass die zugesprochenen Forschungsmittel für die Projektbeendigung nicht ausreichen. Er kann jedoch frühestens nach der Auszahlung der letzten Tranche des Beitrags gestellt werden.

    2 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger müssen

    • die besonderen Gründe darlegen und belegen, weshalb sie die fehlende Finanzierung weder beeinflussen noch voraussehen konnten;
    • nachweisen, welche Massnahmen zur Vermeidung der Finanzierungslücke getroffen wurden; und
    • die Mittel spezifizieren, welche für die Projektbeendigung fehlen.

    3 Die begründeten Gesuche sind auf elektronischem Weg via mySNF einzureichen.

    4 Wird ein Projekt in Fällen von Beiträgen für die Projektbeendigung zusätzlich auch verlängert, so kann die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger ein neues Gesuch stellen, ohne dass die Verlängerungsphase bei Restriktionen des SNF betreffend mehrerer paralleler Förderungen angerechnet wird.

    5. Beitragsverwaltung allgemein, Beitragsverlängerung

    5.1 Verwaltung der Beiträge: beitragsverwaltende Stellen

    (Art. 37 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Die Verwaltung der Beiträge erfolgt in der Regel durch die zuständige beitragsverwaltende Stelle der Forschungsinstitution der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger.
    2 Beitragsverwaltende Stellen werden vom SNF anerkannt, wenn sie Gewähr für die ordnungsgemässe Verwaltung des Beitrags bieten und mindestens durchschnittlich 20 Beiträge pro Jahr verwalten. Die Liste der anerkannten beitragsverwaltenden Stellen findet sich in Anhang 9.
    3 Kann der Beitrag ausnahmsweise nicht von einer anerkannten beitragsverwaltenden Stelle verwaltet werden, so wird die Verwaltung von der Beitragsempfängerin oder dem Beitragsempfänger selber oder von einer anderen Stelle wahrgenommen, welche diese treuhänderische Funktion übernimmt. In diesen Fällen regelt der SNF die Verwaltungs-, Kontroll- und Sorgfaltspflichten in einer schriftlichen Vereinbarung. Die ausbezahlten Gelder sind jedenfalls über ein separates, nur für den Beitrag geführtes Konto zu verwalten.

    5.2 Rechte und Pflichten bei der Beitragsverwaltung

    (Art. 37 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Beitragsverwaltende Stellen üben eine treuhänderische Funktion für die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger aus. Die Verantwortung für die mit der Zusprache konforme Verwendung der Beiträge tragen die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger.
    2 Die Rechte und Pflichten der anerkannten beitragsverwaltenden Stellen richten sich nach Absatz 4 sowie der zwischen diesen und dem SNF abgeschlossenen Vereinbarung (vgl. Anhang 10) bzw. nach der individuellen Vereinbarung gemäss Ziff. 5.1 Abs. 3 in den anderen Fällen.
    3 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, den beitragsverwaltenden Stellen alle erforderlichen Meldungen zu machen sowie alle Unterlagen und Belege einzureichen. Sie sind dafür verantwortlich, einzig gemäss den Vorschriften des SNF zulässige Ausgaben zur Abrechnung einzugeben.

    4 Den beitragsverwaltenden Stellen obliegen namentlich folgende Pflichten:

    • Verwaltung der Beiträge;
    • finanzielle Berichterstattung;
    • Kontrolle, ob die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger die Bestimmungen des SNF über die Beitragsverwendung einhalten;
    • Kontrolle der Löhne, Anstellungsbedingungen und Sozialabgaben von mit Beiträgen des SNF entlöhnten Mitarbeitenden;
    • so bald als möglich: Mahnung an die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger bei Unregelmässigkeiten oder Verstössen gegen die Vorschriften sowie Einforderung der entsprechenden Korrekturen;
    • so bald als möglich: Information des SNF bei Konflikten und schweren Verstössen gegen die Vorschriften der Beitragsverwendung.

    5.3 Änderung des Forschungsortes und Money follows researcher

    (Art. 37 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Wollen Beitragsempfängerinnen oder Beitragsempfänger ihre Anstellung bzw. ihre Forschung an einem andern Forschungsort fortführen, so ist dem SNF die Änderung des Forschungsorts frühzeitig vor dem Wechsel mitzuteilen.

    2 Der Wechsel und die Mitnahme des Beitrags sind möglich (Money follows researcher), wenn

    • die notwendigen Voraussetzungen für die Fortführung des Forschungsvorhabens am neuen Forschungsort erfüllt sind;
    • eine Regelung für die vom SNF finanzierten Mitarbeitenden des Projekts besteht und
    • die Beitragsverwaltung geregelt ist.

    3 Der SNF kann Money follows researcher an Bedingungen knüpfen.
    4 Wechseln Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger ins Ausland, so sind die Bestimmungen zu "Money follows researcher" gemäss Ziff. 3.3 anwendbar.

    5.4 Verlängerung von Karrierebeiträgen 41

    (Art. 37 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Beiträge der Karriereförderung42 können nach Antritt auf Antrag und nur aus den nachstehen-den auf die Beitragsempfängerin oder den Beitragsempfänger bezogenen Gründen verlängert werden. Berücksichtigt werden Verzögerungen von mindestens zwei Monaten ununterbrochener Dauer infolge

    • Mutterschafts-, Vaterschafts-, Eltern- oder Adoptionsurlaub;
    • Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall;
    • Betreuungspflichten;.
    • Dienste für die Allgemeinheit, namentlich Militär- und Zivildienst.

    2 Die Verlängerung beträgt höchstens ein Jahr.
    3 Der SNF kann in begründeten Ausnahmefällen kostenneutrale Verlängerungen bewilligen, die ein Jahr übersteigen.
    4 Im Fall von Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers bei Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, Krankheit, Unfall, Militärdienst oder anderen Diensten anerkennt der SNF die ortsüblichen Regeln und übernimmt allfällig daraus resultierende Mehrkosten für höchstens ein Jahr. Die entsprechenden Versicherungsleistungen sind jedoch dem Beitrag gutzuschreiben. Wo die ortsüblichen Regeln beim Adoptionsurlaub weniger als zwei Monate vorsehen, finanziert der SNF bei der Aufnahme von Kleinkindern zwei Monate Urlaub und Lohnfortzahlung. Der SNF übernimmt die Mehrkosten des verlängerten Adoptionsurlaubs.

    6. Spezielle Vorschriften zur Beitragsverwaltung

    6.1 Budgetrubriken im Globalbudget

    (Art. 37 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Die in den Zuspracheverfügungen oder in Genehmigungen, die während der Laufzeit des Beitrags erteilt werden, ausgewiesenen Budgetrubriken und die entsprechenden Beträge gelten als Richtwerte. Verschiebungen zwischen Budgetrubriken sind unter Einhaltung des zugesprochenen Gesamtbeitrags möglich und bedürfen keiner Genehmigung des SNF (Globalbudget).
    2 In Ausnahmefällen kann der SNF verbindliche Budgetrubriken vorschreiben. In diesen Fällen sind die den Rubriken zugeteilten Beträge verbindlich. Verschiebungen von Beträgen aus einer Budgetrubrik in eine andere bedürfen diesfalls der schriftlichen Genehmigung durch den SNF.

    Der SNF gewährt in begründeten Fällen ausnahmsweise Vorschüsse. Die Vorschüsse und ihre Verwendung sind in den finanziellen Berichten explizit zu vermerken.

    1 Ausgaben, die über die Beiträge des SNF gedeckt werden, müssen durch eine visierte Originalrechnung belegt sein. Werden Zahlungen aufgrund von Rechnungskopien getätigt, muss auf letzteren der Vermerk "gilt als Originalbeleg" angebracht werden. Die Belege müssen mit dem finanziellen Bericht ersichtlich bzw. beigelegt sein.
    2 Ausdrucke von auf optische Datenträger eingelesenen Belegen sind den Originalbelegen gleichgestellt.
    3 Falls die den finanziellen Berichten beigelegten Rechnungen keine Barzahlungsquittungen enthalten, muss die Bezahlung der Rechnung einwandfrei aus den Ausgabenbelegen der beitragsverwaltenden Stelle, der Bank bzw. des Finanzinstituts ersichtlich sein.

    6.4 Mehrausgaben und Personalmehrkosten

    (Art. 37 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Überschreiten die im Rahmen von bewilligten Forschungsarbeiten getätigten Ausgaben den Beitrag des SNF, geht die Differenz unter Vorbehalt von Absatz 2 zu Lasten der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger.
    2 Auf schriftlichen und begründeten Antrag hin kann der SNF Mehrkosten, die durch obligatorische Erhöhungen von Arbeitgebersozialabgaben oder Anhebung der Minima der Lohnbandbreiten des SNF entstanden sind, als Personalmehrkosten ausgleichen.
    43
    3 Die Vergütung von Personalmehrkosten erfolgt nur, wenn die Mehrkosten nicht durch Minderausgaben oder aus anderen Quellen
    44 gedeckt werden können. Die Vergütung erfolgt nach Erhalt und Kontrolle des finanziellen Schlussberichts. Fehlbeträge von weniger als CHF 50.-- werden nicht ausgeglichen.
    4 Hat der SNF eine kostenneutrale Verlängerung gewährt, werden in keinem Fall Personalmehrkosten ausgeglichen.
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    6.5 Positivsaldo; Rückzahlung nicht verwendeter Beiträge

    (Art. 37 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Werden die Beiträge des SNF im Rahmen der bewilligten Forschungsarbeiten nicht vollständig aufgebraucht, sind die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger zur Rückzahlung der entsprechenden Positivsaldi verpflichtet. Beträge unter CHF 50.-- müssen nicht zurückerstattet werden.
    2 Die Rückzahlung eines Positivsaldos wird auf das Fälligkeitsdatum des Schlussberichts fällig und ist dem SNF von den Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern innert 30 Tagen unaufgefordert zu überweisen. Nachforderungen des SNF, die sich gestützt auf die Kontrolle und Genehmigung des finanziellen Schlussberichts ergeben, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
    3 Der SNF kann Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern ausnahmsweise auf Gesuch hin den Übertrag eines Aktivsaldos auf einen andern Beitrag des SNF gestatten. Ein solcher Übertrag kann namentlich auf Exzellenzbeiträge der Projektförderung bewilligt werden.

    Ein Negativsaldo bei Abschluss der geförderten Forschungsarbeiten geht zulasten der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger. Vorbehalten bleibt die Vergütung von Mehrkosten, deren Ausgleich in den Reglementen des SNF vorgesehen ist.

    6.7 Kontaktpersonen des SNF

    Die zuständigen Kontaktpersonen beim SNF für Fragen und Beratung der Beitragsverwendung und -verwaltung sind in Anhang 11 (PDF) aufgeführt.

    7. Beschäftigung von Mitarbeitenden

    7.1 ​Beschäftigung von Mitarbeitenden; Grundsätze

    (Art. 38 Beitragsreglement)External Link Icon

    Sollen die Kosten von Projektmitarbeitenden in durch den SNF ganz oder teilweise finanzierten Forschungsvorhaben angerechnet werden, müssen die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden. Für deren Einhaltung sind sowohl die Institutionen (namentlich nachstehend Bst. a.-g.) wie auch die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger (namentlich im Sinn von Ziff. 7.2) verantwortlich. Die Institutionen

    • stellen die Projektmitarbeitenden mit schriftlichen Arbeitsverträgen an, welche die Mindestanforderungen des Muster-Arbeitsvertrags gemäss Anhang 13 einhalten;
    • tragen die umfassende Verantwortung für das Arbeitsverhältnis sowie den Schutz der Mitarbeitenden in ihren Rechten und Pflichten. Namentlich sorgen sie für den Schutz der Integrität der Person, die Einhaltung des Diskriminierungsverbots und des Gleichstellungsgebots sowie den Schutz vor sexueller Belästigung und vor Mobbing;
    • sorgen für wirksame Massnahmen und Informationen zur Verhinderung und Ahndung von Verstössen gegen die wissenschaftliche Integrität;
    • erfüllen sämtliche Arbeitgeberpflichten, namentlich rechnen sie die Sozialversicherungsbeiträge mit den zuständigen Versicherungsträgern ab;
    • unterstützen und verantworten die mit der Anstellung auf dem Forschungsvorhaben verbundenen Förderungsziele;
    • gewährleisten Bedingungen, die den Mitarbeitenden den durch den SNF festgelegten Mindesteinsatz für die wissenschaftliche Tätigkeit im Forschungsvorhaben erlauben;
    • und halten die Lohnvorgaben und die übrigen Richtlinien für die Anstellungen (insbesondere Anhang 12) des SNF ein.

    7.2 Pflichten der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger

    (Art. 38 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet:

    • die Einhaltung aller auf Projektmitarbeitende anwendbaren Bestimmungen zu überwachen;
    • dem SNF umgehend die erforderlichen Informationen zukommen zu lassen, namentlich die Personalmeldungen bei Anstellungen, Wechseln und Lohnanpassungen sowie in diesen Belangen mit der zuständigen beitragsverwaltenden Stelle zusammenzuarbeiten;
    • auf Verlangen des SNF Kopien von Arbeitsverträgen einzureichen;
    • die Projektmitarbeitenden in Belangen ihrer wissenschaftlichen Karriere zu unterstützen, namentlich Anträge zugunsten von Projektmitarbeitenden für Karrierebeiträge47 oder Beitragsverlängerungen unter Beachtung der berechtigten Interessen wohlwollend zu prüfen und dem SNF bei gerechtfertigter Begründung einzugeben; und
    • ihre Verantwortung in Konfliktsituationen oder bei Schwierigkeiten mit Projektmitarbeitenden im Rahmen der Arbeit-gebenden Institutionen anzugehen und den SNF über wichtige Vorfälle zu informieren.

    7.3 Projektmitarbeitende: Doktorierende

    (Art. 38 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Doktorierende sind Forschende, die an vom SNF geförderten Forschungsarbeiten mitwirken und im Zusammenhang mit ihrer für die Forschungsarbeiten erbrachten wissenschaftlichen Leistung das Doktorat anstreben. Sie müssen im Rahmen ihrer Doktorarbeit in der Regel von einer oder einem für die geförderten Forschungsarbeiten Verantwortung tragenden Beitragsempfängerin oder Beitragsempfänger betreut werden. Für sie können Karrierebeiträge48 des SNF unabhängig vom effektiven Beschäftigungsgrad beantragt werden.
    2 Doktorierende müssen ihre Arbeitszeit hauptsächlich für die Erstellung der Dissertation einsetzen können. Sie dürfen für andere Aufgaben der Institution nur in geringem Umfang herangezogen werden. Die Erstellung der Dissertation innerhalb der Regeldauer von vier Jahren darf nicht beeinträchtigt werden.
    3 Der Beschäftigungsgrad der Doktorierenden wird vom Arbeitgeber geregelt. Er ist so festzulegen, dass die Dissertation in der Regel innert vier Jahren fertiggestellt werden kann. Diese Vorgabe setzt voraus, dass 80-100% einer Vollzeitstelle für die Dissertation aufgewendet werden.
    4 Doktorierende müssen in jedem Fall mindestens im Rahmen der vom SNF für sie festgelegten Bandbreiten entlöhnt werden. Arbeitgeber können den Maximallohn des SNF durch eigene Mittel aufstocken.
    5 Die maximale durch den SNF finanzierte Anstellungsdauer für Doktorierende beträgt vier Jahre. Massgebendes Ausgangsdatum für die Berechnung der 4-Jahresfrist ist das effektive Startdatum der Dissertation, welches dem SNF durch die jeweiligen Beitragsempfängerinnen oder Beitragsempfänger gemeldet wird. Spätestens ein Jahr nach diesem Startdatum beginnt zwingend das vom SNF finanzierte 4-jährige Zeitfenster. Es können in diesem Jahr vorbereitende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Dissertation, zum Beispiel der Besuch von Doktoratsschulen, ausgeübt werden.

    7.4 Projektmitarbeitende: Postdocs

    (Art. 38 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Projektmitarbeitende, die nach dem Doktorat die Erlangung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit und die Qualifikation für die eigenständige Entwicklung und Leitung von Forschungsvorhaben sowie der Qualifikation für wissenschaftliche Leitungsfunktionen anstreben, werden als Postdocs angestellt.
    2 Sie müssen einen spezifischen Beitrag an das Forschungsvorhaben leisten und vorwiegend für ihre wissenschaftliche Qualifikation eingesetzt werden. Für sie können Karrierebeiträge
    49 des SNF beantragt werden.
    3 Postdocs müssen im Rahmen der vom SNF für sie festgelegten Bandbreiten entlöhnt werden.
    4 Die maximale Anstellungsdauer für Postdocs zulasten des SNF beträgt fünf Jahre. Massgebender Start der 5-Jahresfrist ist das Datum der Disputation bzw. der offiziellen Annahme der Dissertation. Treten nach dem massgebenden Start nachweislich Verzögerungsgründe gemäss Ziff. 7.6 Abs. 2 ein, so akzeptiert der SNF auf Antrag hin die Hinauszögerung des Startdatums um maximal ein Jahr.

    7.5 Projektmitarbeitende: weitere Mitarbeitende

    (Art. 38 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Projektmitarbeitende, die keine Promotion anstreben, promovierte Mitarbeitende, welche die Bedingungen der Kategorie Postdocs bezüglich Anstellungsdauer und Zeitfenster nicht erfüllen sowie technische Mitarbeitende und Hilfskräfte werden als weitere Mitarbeitende angestellt.
    2 Sie müssen einen spezifischen Beitrag an das Forschungsvorhaben leisten. Für die weiteren Mitarbeitenden können keine Karrierebeiträge beantragt werden.
    3 Weitere Mitarbeitende müssen im Rahmen der vom SNF für sie festgelegten Ansätze entlöhnt werden.
    4 Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren können nicht als weitere Mitarbeitende in vom SNF bewilligten Forschungsvorhaben angestellt und entlöhnt werden.

    7.6 Anstellungsdauer, Zeitfenster und Beitragsverwaltung

    (Art. 38 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Projektmitarbeitende aller Kategorien werden unter Beachtung der maximalen Finanzierungsdauern und Zeitfenster grundsätzlich für die Dauer der bewilligten Forschungsvorhaben angestellt. Die Gewährleistung arbeitsrechtlicher Pflichten gegenüber Projektmitarbeitenden bei Projektende und allfälligen Projektabbrüchen obliegt dem Arbeitgeber.

    2 Treten während laufender Anstellung von Doktorierenden oder Postdocs Verzögerungen infolge der nachstehenden Gründe ein, so kann das Zeitfenster für die maximale Anstellungsdauer auf Antrag hin um höchstens ein Jahr verlängert werden. Es werden namentlich die folgenden nachgewiesenen Verzögerungen von mindestens zwei Monaten ununterbrochener Dauer berücksichtigt:

    • Mutterschafts-, Vaterschafts-, Adoptions- oder Elternurlaub;
    • Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall;
    • Betreuungspflichten;
    • Dienste für die Allgemeinheit, namentlich Militär- oder Zivildienst;Weiterbildung, namentlich Praktika, klinische Tätigkeit.

    3 Die Ausweitung der Zeitfenster infolge von Verzögerungen gemäss Absatz 2 hat keinen Einfluss auf die maximalen Finanzierungsdauern für Doktorierende und Postdocs. Letztere werden jedoch um die Dauer von Lohnfortzahlungen infolge Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, Krankheit, Unfall, Militärdienst oder anderen Diensten erstreckt, längstens jedoch um ein Jahr.
    4 Beiträge können auf Antrag der Beitragsempfängerinnen oder Beitragsempfänger um höchstens ein Jahr verlängert werden. Verlängerungen müssen infolge von Verzögerungen gemäss Absatz 2 bei Projektmitarbeitenden nachweislich nötig sein und setzen voraus, dass die Verzögerung mindestens zwei Monate ununterbrochen gedauert hat. Verlängerungen um die Dauer von Lohnfortzahlungen infolge Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, Krankheit, Unfall, Militärdienst oder anderen Diensten werden in der Regel bewilligt. Der SNF kann in begründeten Ausnahmefällen kostenneutrale Verlängerungen des Beitrags mit entsprechend verlängerten Anstellungsdauer für Projektmitarbeitende bewilligen, die ein Jahr übersteigen.
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    5 Wird ein Beitrag gemäss Absatz 4 verlängert, so kann die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger ein neues Gesuch stellen, ohne dass die Verlängerungsphase bei Restriktionen des SNF betreffend mehrerer paralleler Förderungen angerechnet wird.

    7.7 Lohn- und Sozialversicherungskosten

    (Art. 38 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Die Lohnbandbreiten, Pauschalen für Sozialversicherungen (AHVG/IVG/EOG, BVG, AVIG und UVG) sowie Richtlinien für Projektmitarbeitende sind in Anhang 12 verbindlich festgelegt.

    2 Der SNF rechnet allfällige Familien- oder andere ortsübliche Zulagen sowie Verdiensterhöhungsbei-träge an, jedoch keine Zulagen mit Lohncharakter (z.B. Ortszulagen) und keine Einkaufssummen oder dergleichen in Vorsorgeeinrichtungen. Bei der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung respektiert der SNF die örtlich geltende Aufteilung der Beiträge zwischen Arbeitgeber einerseits und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anderseits.

    3 Der SNF ist berechtigt, dem Bundesamt für Sozialversicherung eine Kopie der finanziellen Berichte zur Überprüfung zuzustellen.

    7.8 Lohnfortzahlung, Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub

    (Art. 38 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Im Fall von Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers bei Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, Krankheit, Unfall, Militärdienst oder anderen Diensten anerkennt der SNF die ortsüblichen Regeln und über-nimmt allfällig daraus resultierende Mehrkosten für höchstens ein Jahr. Die entsprechenden Versi-cherungsleistungen sind jedoch dem Beitrag gutzuschreiben.

    2 Wo die ortsüblichen Regeln beim Adoptionsurlaub weniger als zwei Monate vorsehen, finanziert der SNF bei der Aufnahme von Kleinkindern zwei Monate Urlaub und Lohnfortzahlung. Der SNF über-nimmt die Mehrkosten des verlängerten Adoptionsurlaubs.

    3 Ist für die Zeit des Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adoptionsurlaubs die Anstellung einer Stell-vertretung für die erfolgreiche Weiterführung der Forschungsarbeiten unbedingt erforderlich, kann der SNF auf Antrag der Anstellung zustimmen und die entsprechenden Mehrkosten tragen. Für die Stellvertretung gelten die vorliegenden Bestimmungen sinngemäss.

    8. Informationspflichten

    8.1 Meldung veränderter Verhältnisse

    (Art. 39 Beitragsreglement)External Link Icon

    Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger melden erhebliche Veränderungen in den für die Zusprache massgebenden Verhältnissen unverzüglich dem SNF und der beitragsverwaltenden Stelle.

    8.2 Pflicht zur Beachtung von Informationen

    (Art. 39 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Der SNF kommuniziert allgemeine rechtsverbindliche Informationen für Gesuchstellende sowie Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger per E-Mail, in der Regel durch den elektronischen SNF-Newsletter. Ergänzend informiert der SNF schriftlich sowie über seine Webseite.

    2 Gesuchstellende, Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, dem SNF eine gültige E-Mail-Adresse mitzuteilen.

    3 Nachteile, die sich durch Nichtbeachtung von Informationen ergeben, tragen die Adressatinnen bzw. Adressaten.

    8.3 Lay-summaries und Keywords

    (Art. 40 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Die korrespondierenden Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger haben dem SNF eine für ein breites Publikum verständliche, schriftliche Zusammenfassung des geplanten Forschungsprojek-tes (Lay-summary) sowie thematische Keywords für die Aufschaltung auf der Webseite des SNF ein-zureichen.

    2 Die korrespondierenden Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger tragen die inhaltliche Verantwortung für das Lay-summary und die Keywords. Die Angaben müssen mit den Bedingungen des Zuspracheentscheids übereinstimmen und gemäss den Vorgaben des SNF abgefasst sein. Der SNF behält sich die redaktionelle Korrektur von eingereichten Lay-summaries und Keywords vor.

    3 Das Lay-summary und die Keywords sind nach Erhalt der Zuspracheverfügung, spätestens aber im Zeitpunkt des Antrags auf Beitragsfreigabe, einzureichen.

    4 Die Publikation in der Forschungsprojektdatenbank des SNF erfolgt nach der Freigabe des Bei-trags.

    5 Das Lay-summary und die Keywords können im Laufe der Forschungsarbeiten aktualisiert und ergänzt werden. Im Falle wesentlicher Änderungen ist die Anpassung obligatorisch.

    6 Bei Abschluss der Forschungsarbeiten sind die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger verpflichtet, das Lay-summary mit den Forschungsresultaten zu aktualisieren. Die Aktualisierung ist eine Voraussetzung für die Genehmigung des wissenschaftlichen Berichts.

    8.4 Forschungsprojektdatenbank

    (Art. 40 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger melden dem SNF die verlangten Informationen und Daten für die öffentlich zugängliche Forschungsprojektdatenbank. Diese Angaben und Meldungen erfolgen im Rahmen der Gesuchseingabe und im Hinblick auf den Beginn der Forschungsarbeiten sowie während und nach Abschluss des Projekts bzw. des Programms. Die Meldungen erfolgen grösstenteils im Rahmen der wissenschaftlichen Berichterstattung (Ziff. 9.3) und umfassen namentlich:

    • Name, akademischer Grad, Geschlecht, ORCID und Institution der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sowie der Mitarbeitenden und Projektpartner;
    • Titel des Projekts/Programms;
    • Disziplin(en) des Projekts;
    • verbundene Projekte;
    • Dauer des Beitrags;
    • in der Regel die Höhe der gewährten Beiträge;
    • Wissenschaftliche Zusammenfassung (Abstract);
    • Publikationen;
    • Datensätze 51;
    • wissenschaftliche Veranstaltungen;
    • Veranstaltungen zum Wissenstransfer;
    • Informationen zur Kommunikation mit der Öffentlichkeit;
    • Zusammenarbeit mit anderen Forschenden und Institutionen;
    • Anwendungsorientierte Outputs;
    • Auszeichnungen.

    2 Der SNF veröffentlicht die Angaben gemäss Absatz 1 auf der Projektdatenbank zusätzlich zu Lay-summaries und Keywords.

    3 Erfährt das Projekt oder Programm wesentliche Änderungen, so werden die Einträge in der Forschungsprojektdatenbank angepasst. Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger melden die Änderungen von sich aus dem SNF.

    4 Bei der Veröffentlichung personenbezogener Daten wahrt der SNF die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.

    9. Berichterstattungspflichten

    9.1 Berichterstattung; Grundsätze

    (Art. 41 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Dem SNF sind folgende Berichte einzureichen:

    a. finanzielle Berichte über die Verwendung der SNF-Beiträge und

    b. wissenschaftliche Berichte über die mit der geförderten Forschung erzielten Resultate, unter Angabe der wissenschaftlichen Output-Daten.

    2 Zwischen- und Schlussberichte müssen gemäss den für das jeweilige Förderungsinstrument geltenden Vorschriften erstellt und eingereicht werden.

    3 Die Berichterstattungspflicht obliegt den korrespondierenden Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern.

    4 Der SNF bestätigt den korrespondierenden Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern die Genehmigung der Berichte, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls weist er sie zur Korrektur zurück.

    5 Die Berichterstattungspflicht gegenüber dem SNF stellt in keinem Fall eine Gegenleistung dar.

    1 In den finanziellen Zwischen- und Schlussberichten wird über die Verwendung der Beiträge Rechenschaft abgelegt.

    2 Die finanziellen Berichte werden durch die beitragsverwaltenden Stellen erstellt. Sie sind von den Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern zu prüfen und dem SNF fristgerecht via mySNF einzureichen. Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger, die ihre Beiträge selber verwalten, erstellen die Berichte nach den vom SNF erlassenen Vorschriften.

    3 Es müssen in jedem Fall über den gesamten Beitrag konsolidierte finanzielle Berichte eingereicht werden, namentlich auch dann, wenn Beteiligte und Mitarbeitende an verschiedenen Institutionen forschen bzw. beschäftigt sind.

    4 Die finanziellen Berichte sind, sofern der SNF nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet, jährlich einzureichen.

    9.3 Wissenschaftliche Berichte

    (Art. 41 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 In den wissenschaftlichen Zwischen- und Schlussberichten wird über die Erreichung von Forschungszielen sowie über die erzielten Forschungsergebnisse und Projektverläufe Rechenschaft abgelegt.

    2 In den wissenschaftlichen Berichten werden Daten erhoben, welche für den Leistungsausweis und für die Wirkungsprüfung wichtig sind. Die Berichte können als zusätzliche Grundlage für die Vergabe von weiteren Forschungsmitteln dienen.

    3 Die Datenerhebung bei den wissenschaftlichen Berichten erfolgt nach den Vorgaben des jeweiligen Förderinstruments und beinhaltet in der Regel einen qualitativen und einen quantitativen (Output-Daten) Teil.

    4 Die Pflicht zur Meldung von Output-Daten ist auch nach dem Schlussbericht zu erfüllen und endet drei Jahre nach dem Datum desselben. Im Fall eines bewilligten Fortsetzungsgesuchs ist dessen Schlussbericht massgebend.

    5 Bei Vorliegen eines bewilligten Fortsetzungsgesuches entfällt der qualitative Teil des Schlussberichts. Es müssen nur die Output-Daten eingereicht werden.

    9.4 Abgrenzung zu den Lay summaries

    (Art. 41 Beitragsreglement)External Link Icon

    Die Pflicht zur Einreichung von Lay summaries ist unabhängig von der Pflicht zur wissenschaftlichen Berichterstattung.

    10. Kontrolle und Sanktionen

    Der SNF prüft die rechtmässige Beitragsverwendung regelmässig anhand der von den Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern eingereichten wissenschaftlichen und finanziellen Berichte sowie aufgrund von Meldungen der beitragsverwaltenden Stellen, Dritter oder eigener Feststellungen im Einzelfall.

    1 Der SNF verhängt Sanktionen wegen:

    a. Verstössen gegen das Beitragsreglement oder gegen andere auf die Gesuchstellung oder den Beitrag anwendbare Bestimmungen;

    b. Verstössen gegen die wissenschaftliche Integrität und gegen die gute wissenschaftliche Praxis im Zusammenhang mit der Einwerbung oder Verwendung von Beiträgen des SNF.

    2 Das Verfahren betreffend die Verhängung von Sanktionen richtet sich nach:

    a. Ziff. 10.3 bis Ziff. 10.6 hiernach in Fällen von Absatz 1 Buchstabe a;

    b. dem Reglement über wissenschaftliches Fehlverhalten in Fällen von Absatz 1 Buchstabe b.

    3 Bei mutmasslichem wissenschaftlichem Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Verwendung von Beiträgen des SNF ist das Verfahren gemäss Absatz 1 Buchstabe b subsidiär zum Verfahren der Institution, an welcher das Fehlverhalten stattgefunden hat. Der SNF kann auf die Durchführung eines eigenen Verfahrens verzichten, wenn die betreffende Forschungsinstitution ein spezifisches Verfahren durchführt bzw. durchgeführt hat. Er kann jedoch in diesen Fällen unter Berücksichtigung der Feststellungen oder Untersuchungsergebnisse der zuständigen Institution ein Sanktionsverfahren gemäss Absatz 1 Buchstabe a durchführen und Sanktionen verhängen.

    10.3 Einleitung Verfahren; rechtliches Gehör

    (Art. 43 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Sanktionsverfahren können durch eigene Feststellungen des SNF oder durch Meldungen Dritter eingeleitet werden.

    2 Die verantwortliche Person wird vor der Verfügung einer Sanktion angehört.

    10.4 Art und Umfang der Sanktion

    (Art. 43 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Die verhängten Sanktionen müssen verhältnismässig sein und richten sich insbesondere nach der Schwere des Verstosses sowie gegebenenfalls nach dem Umfang des entstandenen Schadens.

    2 Für den Ausschluss von der weiteren Gesuchstellung gilt eine Höchstdauer von 5 Jahren.

    10.5 Schutz der Meldepersonen, Selbstanzeige

    (Art. 43 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Der SNF sichert Personen, die Missbräuche und Verstösse anderer melden, für die vom SNF durchzuführenden Verfahren das Recht auf Vertraulichkeit zu.

    2 Zeigt die betroffene Person einen Verstoss oder Missbrauch selber an, kann der SNF diesen Umstand bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigen.

    Der SNF ist berechtigt, die Forschungsinstitution bzw. den Arbeitgeber der von einer Sanktion betroffenen Person über die Sanktion zu informieren, wenn die Information im Einzelfall für die Empfängerin oder den Empfänger dieser Information zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich ist.

    11. Rechte an Forschungsresultaten, Verwertung, Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Forschungsresultaten

    11.1 Rechte am geistigen Eigentum, Grundsatz

    (Art. 44 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Der SNF beansprucht keine Rechte am geistigen Eigentum und im Zusammenhang mit der Verwertung von Forschungsresultaten aus der von ihm geförderten Forschung.

    2 Eine Ausnahme bildet die allfällig im Rahmen von Forschungsprogrammen durchgeführte und vertraglich geregelte Auftragsforschung.

    11.2 Gewerbliche Nutzung, Patente und Schutzrechte

    (Art. 44 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Die gewerbliche Nutzung von Forschungsresultaten bzw. die Anmeldung oder der Erwerb von Patenten und anderen Schutzrechten ist dem SNF durch die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger im Rahmen der Schlussberichterstattung zu melden.

    2 Sind die Voraussetzungen der Meldung nach Absatz 1 im Zeitpunkt der Schlussberichterstattung noch nicht gegeben, so sind die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger noch bis zum Ablauf einer Frist von drei Jahren, gerechnet ab dem Datum des Schlussberichts, verpflichtet, die Meldungen nach Absatz 1 vorzunehmen.

    3 Die Meldung enthält den Namen des oder der Berechtigten, Titel, Nummer sowie Instanz der Hinterlegung der Schutz- bzw. Nutzungsrechte.

    4 Die Kosten für die Anmeldung von Patenten und anderen Schutzrechten können vom SNF übernommen werden, namentlich im Rahmen der Nationalen Forschungsprogramme und der Nationalen Forschungsschwerpunkte.

    5 Kosten für Patentrecherchen können übernommen werden, falls sie für das wissenschaftliche Forschungsinteresse zu Beginn des Forschungsprojekts relevant sind.

    11.3 Rechte der Mitarbeitenden

    (Art. 44 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Der SNF erwartet von den Beteiligten, dass bei der Regelung der Eigentumsrechte die Rechte der Projektmitarbeitenden angemessen berücksichtigt werden.

    2 Er begrüsst Regelungen der Forschungsinstitutionen und weiterer Beteiligter zum Schutz des geistigen Eigentums und der Förderung des Wissenstransfers.

    11.4 Rechte an Material von bleibendem Wert

    (Art. 45 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger haben im wissenschaftlichen Schlussbericht Angaben zum Standort, geschätzten Zustandswert und zu den Eigentumsverhältnissen des Materials von bleibendem Wert zu machen, sofern der Beitrag des SNF an eine einzelne Anschaffung, namentlich an den Kauf von Geräten und Apparaten, mindestens CHF 50'000.-- betrug.

    2 Veräusserungen an Dritte sowie Verschiebungen an andere Forschungsorte sind dem SNF in jedem Fall schriftlich zu melden. Der SNF entscheidet im Einzelfall über eine Rückerstattung seines Beitrags unter Berücksichtigung der eingetretenen Abschreibung.

    1 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger beachten bei den Valorisierungsmassnahmen die Qualitätsstandards des SNF.

    2 Öffentlichkeitsmassnahmen im Bereich von Themen, die für Gesellschaft und Politik von grundlegender Bedeutung sind, sind von den Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern mit der dem Thema angemessenen Sorgfalt und Professionalität vorzubereiten und durchzuführen.

    3 Ist bei Forschungsthemen absehbar, dass sie in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert werden (sensitive issues), sind die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger zu einer vorgängigen Absprache mit dem SNF verpflichtet.

    4 Auf die Förderung durch den SNF ist unabhängig von der Form der Veröffentlichung hinzuweisen.

    5 Im Bereich der Valorisierungsmassnahmen zum Stand und zu Ergebnissen aus NFP, NFS und weiteren Programmen sind zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Reglements die jeweiligen spezifischen Vorgaben einzuhalten.

    1 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sorgen dafür, dass bei der Kommunikation über Forschungsprojekte und der Veröffentlichung von Forschungsresultaten folgende Grundsätze eingehalten werden:

    a. Beachtung ethischer Prinzipien und Regeln der wissenschaftlichen Integrität;

    b. Professionalität, Verhältnismässigkeit, Transparenz, Offenheit und Dialogbereitschaft;

    c. Abstützung der Kommunikation und Argumentation auf neue, konsolidierte Forschungserkenntnisse (nach Möglichkeit den Peer-Review-Standards entsprechend);

    d. Kommunikation in eigenem Namen und ohne dabei den SNF als Institution zu verpflichten;

    e. Beachtung der Rechte auf Mitautorschaft;

    f. Befolgung der auf der Webseite des SNF aufgeschalteten Richtlinien des SNF im Bereich der wissenschaftlichen Öffentlichkeitskommunikation.

    2 Der SNF ahndet Verstösse gegen die vorstehenden Regeln und Grundsätze gestützt auf

    Artikel 43 Beitragsreglement, namentlich in Fällen tendenziöser Propaganda, Manipulation, Dissimulation, Betrug oder Desinformation.

    1 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, in sämtlichen wissenschaftlichen Publikationen sowie in der Öffentlichkeitsarbeit, namentlich in Medienmitteilungen, über Forschungsprojekte auf die Förderung durch den SNF hinzuweisen.

    2 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger verwenden die Formel „gefördert durch den SNF“, sofern das Projekt mit einem Beitrag des SNF gefördert wird bzw. gefördert worden ist. Das Logo des SNF ist, wenn möglich immer in Zusammenhang mit der Formel zu verwenden und soll bei Präsentationen, Postern, Tagungen, Informations-Broschüren, Papern, Büchern und weiteren Publikationsformen erscheinen.

    3 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger verwenden obligatorisch die Formel „evaluiert durch den SNF“, falls das betreffende Projekt durch den SNF nur evaluiert worden ist. Die Verwendung des Logo des SNF ist in diesem Fall nicht erlaubt.

    4 Im Bereich der Programme sind die jeweiligen spezifischen Branding-Vorgaben zu beachten.

    1 Alle Daten, welche während Forschungsarbeiten generiert und gesammelt werden und einer Publikation zugrunde liegen, müssen zugänglich gemacht werden, sofern dem keine rechtlichen, ethischen, immaterialgüterrechtlichen oder andere wichtige Gründe entgegenstehen. Diese Daten sind schnellstmöglich, jedoch spätestens zusammen mit den entsprechenden wissenschaftlichen Publikationen, zu veröffentlichen und in wissenschaftlich anerkannten Datenrepositorien, welche die FAIR Prinzipien erfüllen, zu archivieren.

    2 In besonderen Fällen behält sich der SNF das Recht vor, die Beitragsempfangenden zu verpflichten, alle für die weitere Forschung relevanten Daten verfügbar zu machen, unabhängig von einem allfälligen Bezug zu einer wissenschaftlichen Publikation.

    3 Ein Datenmanagementplan (DMP) ist gemäss den SNF Richtlinien einzureichen.

    11.9 Open Access (OA) zu Publikationen: Grundsätze 53

    (Art. 47 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Der SNF unterstützt und fördert das Prinzip des offenen elektronischen Zugangs (Open Access, nachfolgend: OA) zu wissenschaftlichem Wissen auf nationaler und internationaler Ebene.

    2 Durch die Förderung des SNF entstandene wissenschaftliche Publikationen müssen wie folgt

    zugänglich gemacht werden:

    a. öffentlich, uneingeschränkt;

    b. in digitaler Form;

    c. zeitnah und

    d. entgeltfrei.

    3 Publikationen im Sinn der vorliegenden Bestimmungen sind wissenschaftliche Veröffentlichungen in Zeitschriften und Büchern (Monographien, Sammelbände, Buchkapitel), die ganz oder teilweise durch Beiträge des SNF finanziert wurden (OA-Verpflichtung). Die vollständige oder teilweise Finanzierung durch den SNF bezieht sich dabei auf die

    a. Finanzierung der Forschung, deren Resultate publiziert werden; und/oder

    b. direkte Finanzierung der Publikation.

    4 Wissenschaftliche Artikel müssen unter einer „Creative Commons Attribution CC BY“ oder einer gleichwertigen Lizenz zugänglich gemacht werden. 54

    5 Die OA-Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der SNF Beiträge an die OA-Publikation leistet oder nicht.

    6 In Fällen von Ko-Finanzierung der Forschung gilt die OA-Verpflichtung, sofern der Beitrag des SNF mindestens 50% beträgt.

    11.10 Open Access (OA): Beiträge 55

    (Art. 47 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Der SNF leistet ausschliesslich Beiträge für OA-Publikationen Gold: unmittelbarer, uneingeschränkter und unentgeltlicher Zugang zur digitalen Publikation.

    2 Er unterstützt folgende Publikationsarten:

    a. Zeitschriftenartikel;

    b. Monographien;

    c. Sammelbände; und

    d. Buchkapitel.

    3 Voraussetzungen und Höhe der Beiträge richten sich nach dem Reglement über die OA-Publikationsförderung 56. Die Beiträge müssen über die OA-Plattform des SNF beantragt werden. 57

    1 Es besteht eine elektronische Open-Access-Plattform des SNF (OA-Plattform), zur

    a. Erfassung der Publikationsgesuche, der OA-Beiträge, der Beitragsabwicklung und

    b. Führung eines Kosten- und Prozessmonitorings.

    2 Der SNF kann den Betrieb der Plattform an einen Dritten übertragen.

    3 Die in der OA-Plattform erfassten Daten weisen den Zusammenhang zwischen Publikationsbeitrag und Förderung des SNF aus.

    11.12 OA-Verpflichtung: Form und Fristen 60

    (Art. 47 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Die OA-Verpflichtung wird grundsätzlich durch eine unmittelbar, uneingeschränkt und unentgeltlich zugängliche digitale Publikation erfüllt: OA-Gold Zeitschriften, Bücher und Buchkapitel. Beiträge des SNF an solche Publikationen sind möglich (Ziff. 11.10 und Reglement über die OA Publikationsförderung). Publikationen mit begrenztem Zugang (Hybrid-Publikationen mit Freischaltgebühren) erfüllen die Voraussetzungen für OA-Beiträge des SNF nicht.

    2 Die OA-Verpflichtung kann auch durch eine uneingeschränkt und unentgeltlich zugängliche digitale Publikation auf einem disziplinenspezifischen oder institutionellen Repositorium erfüllt werden: OA-Grün. Sie muss mindestens in einer inhaltlich mit der Verlagspublikation übereinstimmenden Version („Author’s Accepted Manuscript“) erfolgen. Bei wissenschaftlichen Artikeln hat die Zugänglichmachung unmittelbar, bei sämtlichen übrigen Publikationen innert 12 Monaten zu geschehen. 61

    3 62

    4 Repositorien im Sinn von Abs. 2 sind die öffentlich und entgeltfrei zugänglichen, nicht-kommerziellen Archive oder Datenbanken von Hochschulen und anderen anerkannten Forschungsinstitutionen oder wissenschaftlichen Einrichtungen.

    11.13 OA-Verpflichtung: Vorbehalt Zweitveröffentlichungsrecht, Rechtsverhältnis zu Verlagen 63

    (Art. 47 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger des SNF sind grundsätzlich dazu verpflichtet, sich gegenüber den Verlagen das Recht vorzubehalten, ihr mehrheitlich mit Mitteln des SNF finanziertes Werk unentgeltlich öffentlich zugänglich zu machen.

    2 Im Rechtsverhältnis zu den Verlagen darf höchstens die Embargofrist gemäss Ziff. 11.12 Abs. 2 akzeptiert werden. Die Verlage müssen nach Ablauf der Embargofrist die OA-Stellung der Publikation durch die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger zulassen. 64

    3 Bei wissenschaftlichen Artikeln haben die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger des SNF die Verlage auf die Bedingung zur Veröffentlichung unter einer Creative Commons Attribution CC BY hinzuweisen. Sie können dies bei Einreichung des Manuskripts wie folgt tun:

    „Diese Forschung wurde ganz oder teilweise durch den Schweizerischen Nationalfonds (SNF) [Beitragsnummer] gefördert. Zur Umsetzung von Open Access wird eine Creative Commons Attribution CC BY Lizenz auf jedes Author’s Accepted Manuscript angewendet, das aus dieser Einreichung hervorgeht.“ 65

    11.14 OA-Verpflichtung: Nachweis Erfüllung, Ausnahmen 66 67

    (Art. 47 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 Die Erfüllung der OA-Verpflichtung ist dem SNF im Rahmen der Vorschriften und Vorgaben über die Berichterstattung (wissenschaftlicher Bericht) nachzuweisen.

    2 Die sonstigen Pflichten der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger bleiben unberührt. Hierzu zählt namentlich die Lieferung der Output-Daten, die auf der Forschungsprojektdatenbank des SNF veröffentlicht werden.

    3 Ist eine OA-Publikation nachweislich mit unverhältnismässig hohen Kosten für Bildrechte verbun-den, kann der SNF:

    a. bei wissenschaftlichen Artikeln eine Veröffentlichung unter einer „Creative Commons Attribution No Derivates CC BY-ND“ oder einer gleichwertigen Lizenz zulassen.

    b. bei Buchpublikationen ohne Publikationsbeiträge auf die Durchsetzung der OA-Verpflichtung verzichten.

    4 Bei wissenschaftlichen Artikeln kann der SNF zudem in weiteren Fällen auf begründetes Gesuch hin eine Veröffentlichung unter einer Lizenz gemäss Abs. 3 Bst. a ausnahmsweise zulassen.

    11.15 OA-Verpflichtung: Nicht-Erfüllung 68

    (Art. 47 Beitragsreglement)External Link Icon

    1 69

    2 Die Nicht-Erfüllung der OA-Verpflichtung ist ein Verstoss gegen die Reglemente des SNF im Sinne von Art. 43 Beitragsreglement und kann sanktioniert werden.

    11.16 OA: Förderung durch den SNF: Hinweis 70

    (Art. 47 Beitragsreglement)External Link Icon

    Auf die Förderung des Forschungsprojekts und/oder der Publikation durch den SNF ist bei OA-Veröffentlichungen obligatorisch hinzuweisen (Ziffer 11.7).

    12. Weitere Bestimmungen

    12.1 Haftungsausschluss

    1 Der SNF haftet in keinem Fall für Unfälle oder Krankheiten und deren Folgen oder für Schäden irgendwelcher Art, welche sich im Zusammenhang mit der Durchführung von durch seine Beiträge geförderten Forschungsarbeiten ergeben.

    2 Der SNF ist im Zusammenhang mit der von ihm geförderten Forschung in keinem Fall Sponsor oder Veranlasser im Rechtssinne und haftet namentlich im Bereich der Humanforschung in keinem Fall im Rahmen der diesbezüglichen Bestimmungen.

    12.2 Versicherungen

    1 Der Abschluss von Haftpflichtversicherungen ist Sache der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger bzw. ihrer arbeitgebenden Institutionen. Versicherungskosten dürfen den Beiträgen des SNF nicht belastet werden. Ausnahme bilden einzig die Prämien einer Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit Forschung am Menschen für Zentren ausserhalb der Schweiz, wenn diese für das Forschungsvorhaben zwingend notwendig ist.71

    2 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sorgen dafür, dass das mit den Beiträgen des SNF angeschaffte Material von bleibendem Wert in die Sachversicherungen der arbeitgebenden Institution eingeschlossen wird.

    12.3 Mehrwertsteuer

    Die Förderungsbeiträge des SNF sind Subventionen gemäss Artikel 18 Absatz 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer. Diese unterliegen nicht der Mehrwertsteuer. Werden Förderungsgelder an Projektpartnerinnen bzw. Projektpartner im Sinne des Beitragsreglements oder an weitere Beitragsempfängerinnen bzw. Beitragsempfänger weiter geleitet, empfiehlt der SNF, diese schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich um Subventionen handelt.

    13. Schlussbestimmungen

    13.1 Aufhebung und Integration bisherigen Rechts

    1 Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Reglements werden aufgehoben:

    a. das Allgemeine Ausführungsreglement zum Beitragsreglement vom 17.06.2008 mit allen Anhängen;

    b. das Reglement über die Information, die Valorisierung und die Rechte an Forschungsresultaten vom 17.06.2008;

    2 Die Bestimmungen des Reglements für die Förderung von Postdoktorierenden auf SNF-Forschungsprojekten mit familiären Verpflichtungen - Entlastungsbeiträge Modell 120% vom 13.2.2013 und des Reglements über die Förderung der Mobilität von Doktorierenden in vom SNF unterstützten Forschungsprojekten vom 1.11.2011 werden in die Anhänge des vorliegenden Reglements integriert.

    13.2 Übergangsbestimmungen

    1 Dieses Reglement ist anwendbar auf Gesuchsverfahren, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind, soweit den Gesuchstellenden daraus keine Nachteile erwachsen. Die Gesuche werden gestützt auf die im Zeitpunkt der Eingabe gültigen Formulare evaluiert und entschieden.

    2 Dieses Reglement ist anwendbar auf die vor seinem Inkrafttreten eingegangenen Förderungsverhältnisse. Die den Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern mit der Zusprache eingeräumten Rechte gelten jedoch auch dann fort, wenn sie im neuen Reglement keine Grundlage mehr finden.

    3 Auf nach dem Inkrafttreten eingereichte Gesuche ist dieses Reglement anwendbar. Soweit bei der Gesuchseingabe in den Gesuchsformularen sowie weiteren Formularen auf mySNF einzelne Bestimmungen dieses Reglements nicht umgesetzt sind, erwachsen den Gesuchstellenden dadurch keine Nachteile und die Gesuche werden gestützt auf die im Zeitpunkt der Eingabe gültigen Formulare evaluiert.

    4 Verschiedene Neuerungen, darunter namentlich die Selbstdeklaration der Gesuchstellenden, die Projektpartner als neuer Status, die Pflicht zur Meldung weiterer Drittmittel, werden für die nachfolgend aufgeführten Gesuchseingänge noch nicht implementiert sein. Die Vorgaben in mySNF stützen sich diesfalls auf die bisherigen Bestimmungen:

    1. Skizzeneingänge zu den NFP 72 "Antimikrobielle Resistenz" (11.01.2016); NFP 74 Gesundheitsversorgung" (18.01.2016) ,NFP 75 "Big Data" (13.01.2016)

    2. Advanced PostDoc.Mobility (01.02.2016)

    3. Rückkehrstipendien Schweiz Advanced PostDoc.Mobility (01.02.2016)

    4. Ambizione (12.02.2016)

    5. Doc.Mobility (01.03.2016)

    6. Early Postdoc.Mobility (01.03.2016)

    7. NFP 69 Forschungsphase 2 (01.03.2016)

    8. Doc.CH (10.03.2016)

    9. Projektförderung (01.04.2016)

    10. OAPEN-CH Pilotprojekt (13.04.2016)

    11. SNF-Förderprofessuren Skizzen (02.05.2016)

    12. R’Equip (15.05.2016)

    5 Für die Anrechenbarkeit von Kosten gilt, dass sie in den Gesuchen erst geltend gemacht werden können, wenn in den Formularen von mySNF die Anrechenbarkeit gültig vorgesehen ist. Anrechenbare Kosten, die in den Zusprachen nicht berücksichtigt sind, weil sie in den zugrundeliegenden Gesuchen noch nicht in den Formularen geltend gemacht werden konnten, können den Beiträgen ab dem 1.1.2016 dennoch belastet werden, sofern damit der Beitrag insgesamt nicht überschritten wird. Der SNF vergütet solche Kosten jedoch nicht als Mehr- oder Zusatzkosten.

    13.3 Inkrafttreten

    Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.


    mySNF ist die Web-Plattform des Schweizerischen Nationalfonds zur Interaktion zwischen Gesuchstellenden, Evaluierenden, Forschungsinstitutionen und der Geschäftsstelle des SNF. Der Zugriff auf die Website mySNF.ch und deren Benutzung sind an die nachstehenden Bestimmungen gebunden.

    1. Allgemeine Bestimmungen

    1.1 Benutzerkonto, Registrierung, Nutzungsvereinbarung

    Benutzende im Sinn dieser Benutzungsordnung sind alle Personen, die über ein "normales" oder ein "eingeschränktes" Benutzerkonto in mySNF verfügen. Um ein normales Benutzerkonto verwenden zu können, muss der/die Benutzer/in die mySNF Nutzungsvereinbarung unterzeichnen und dem SNF retournieren. In diesem Fall gelten zusätzlich zu diesem Dokument die Bestimmungen der Nutzungsvereinbarung. Über ein eingeschränktes Benutzerkonto mit eingeschränkter Funktionalität verfügen alle Benutzenden, von welchen keine unterzeichnete Nutzungsvereinbarung physisch beim SNF vorliegt. Ein eingeschränktes Benutzerkonto kann jederzeit durch Einreichen einer schriftlichen Nutzungsvereinbarung in ein normales Benutzerkonto umgewandelt werden.

    Jedermann ist berechtigt, sich für ein mySNF Benutzerkonto als Gesuchsteller/in zu registrieren. Über die Vergabe von allen weiteren Rollen und Funktionen bestimmt der SNF. Neue Benutzerkonten als Gesuchsteller/in können erst nach einer Prüfung durch den SNF genutzt werden. Diese Prüfung dauert in der Regel einen Arbeitstag, aber maximal 5 Arbeitstage. Die Benutzer/in wird per Email über die erfolgreiche Erstellung des Benutzerkontos informiert.

    1.2 Login-Daten

    Der Zugriff auf ein Benutzerkonto ist mit einem Benutzernamen und einem Passwort geschützt oder, im Falle von externen Experten/innen, mit einem zeitlich beschränkten Link möglich. In beiden Fällen sind die Benutzenden für die Aufbewahrung der Login-Daten verantwortlich. Sie tragen die alleinige Verantwortung für den Inhalt der Daten, die unter Verwendung Ihres Benutzerkontos via mySNF beim SNF eingereicht werden.

    1.3 Vertraulichkeit

    Alle Benutzenden, welche in mySNF Daten einsehen können, die nicht von ihnen persönlich stammen, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln und sie nicht an unberechtigte Dritte weiterzugeben.

    Der SNF kann, unter Einhaltung der für den Datenschutz erforderlichen Sicherheitsmassnahmen, Daten an Dritte im In- und Ausland weiterleiten, sofern er dies als für eine adäquate Evaluation notwendig erachtet.

    1.4 mySNF Support

    Der SNF wendet die gebotene Sorgfalt an, um die Verfügbarkeit von mySNF sicherzustellen. Betriebsunterbrüche werden in der Regel im Voraus und so rasch als möglich kommuniziert. Mindestens von 8.30-12.00 Uhr und von 13.30-17.00 Uhr an Arbeitstagen steht der mySNF Support für telefonische Anfragen oder Anfragen per E-Mail zur Verfügung.

    1.5 Technische Voraussetzungen

    Die übermittelten Dateien können ausschliesslich in vom SNF definierten Dateiformaten (PDF, JPG, GIF, PNG, AVI, MOV) und in einer vom SNF definierten Dateigrösse verarbeitet werden. Der SNF ist nicht verpflichtet, von diesen Bestimmungen abweichende Dateien zu verarbeiten. Wenn die Verarbeitung von übermittelten Dateien nicht möglich ist, wird dies dem/der Benutzer/in mitgeteilt.

    1.6 Haftung

    Der SNF wendet die gebotene Sorgfalt an, um die Website mySNF so sicher wie möglich zu gestalten, damit die Integrität und Vertraulichkeit der erfassten und eingereichten Daten erhalten bleibt. Trotzdem sind Datenmanipulationen und -verluste nicht völlig auszuschliessen. Der SNF schliesst, soweit gesetzlich zulässig, die Haftung für jeglichen Schaden aus, der durch die Benutzung der Website mySNF entstehen könnte.

    1.7 Missbrauch

    Benutzende, die das System in irgendeiner Form missbrauchen, können von der weiteren Benutzung von mySNF ausgeschlossen werden.

    1.8 Rechtswirksamkeit

    Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieser Benutzungsordnung der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.

    Der SNF behält sich das Recht vor, die vorliegenden Bestimmungen ohne Ankündigung zu ändern. Es gilt jeweils die auf www.mysnf.ch publizierte Version.

    1.9 Gerichtsstand

    Auf allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Website mySNF.ch kommt ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung. Der Gerichtsstand ist Bern.

    2. Spezifische Bestimmungen für Gesuchstellende

    • Sämtliche Gesuche um Beiträge des SNF müssen via mySNF eingereicht werden. Der SNF behält sich vor, Papierdokumente nachzuverlangen.
    • Für die Gesuchstellung beim SNF müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 10 ff. des Beitragsreglements des SNF, die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement sowie die persönlichen und formellen Voraussetzungen des jeweiligen Förderungsinstruments erfüllt sein.
    • Jedes Gesuch muss über das Benutzerkonto des/der korrespondierenden Gesuchsteller/in eingereicht werden. Er/Sie trägt die alleinige Verantwortung für die via mySNF übermittelten Daten. Tritt eine juristische Person als Gesuchstellerin auf, muss das Gesuch mit dem Benutzerkonto der Kontaktperson eingegeben werden.
    • Ein Gesuch gilt erst als eingereicht, wenn der/die Benutzer/in die Einreichung in mySNF explizit vornimmt. Vor der Einreichung eingegebene Daten werden während mindestens 5 Jahren zwischengespeichert und sind abruf- und bearbeitbar, werden vom SNF aber nicht behandelt.
    • Gesuchstellende, welche über ein eingeschränktes Benutzerkonto verfügen (vgl. Ziff. 1.1), müssen bei Einreichung eines Gesuchs die ihnen per Email zugestellte Gesuchsübersicht unterzeichnen und an den SNF senden.
    • Jedes übermittelte Gesuch wird vom SNF einer formalen Prüfung unterzogen. Leidet das Gesuch an einem Mangel, der ohne Weiteres behoben werden kann, so setzt der SNF der gesuchstellenden Person per E-Mail eine Frist zur Behebung. Um Korrekturen innerhalb dieser Frist vornehmen zu können, muss der/die Gesuchsteller/in während zwei Wochen nach dem Eingabetermin des Förderungsinstruments per E-Mail erreichbar sein.

    Aufgehoben mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 7. November 2017, in Kraft ab
    1. April 2018, teilweise Weitergeltung im Rahmen der Übergangsbestimmungen des
    Reglements über die Open-Access-PublikationsförderungExternal Link Icon.)

    2.1 Grundsätze

    1 Der SNF gewährt Beiträge an Kosten und Gebühren für wissenschaftliche Open-Access-E-Publikationen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Er unterscheidet:

    a. Beiträge an Publikationen von Forschungsresultaten aus vom SNF geförderten Forschungs-vorhaben in Open-Access-Zeitschriften in der Form von anrechenbaren Kosten eines vom SNF zugesprochenen Beitrags; und

    b. Beiträge an digitale Buchpublikationen sowohl in der Form von anrechenbaren Kosten eines vom SNF zugesprochenen Beitrags wie auch als unabhängige Publikationsbeiträge für Publi-kationen, die nicht im Rahmen eines vom SNF geförderten Forschungsvorhabens entstanden sind.

    2 Bei digitalen Buchpublikationen unterscheidet der SNF:

    a. Anrechenbare Kosten für digitale Buchpublikationen, die im Rahmen eines vom SNF geförderten Forschungsvorhabens entstanden sind; diese Kosten sind im Gesuch um Förderung des entsprechenden Forschungsvorhabens unter dem Titel der anrechenbaren Kosten zu beantragen;

    b. Publikationsbeiträge an digitale Buchpublikationen, die nicht im Rahmen eines vom SNF ge-förderten Forschungsvorhabens entstanden sind (unabhängige Publikationsbeiträge); diese Beiträge sind mit einem separaten Gesuch beim SNF zu beantragen.

    3 Wer Publikationsbeiträge im Rahmen eines vom SNF geförderten Forschungsvorhabens geltend machen kann, darf keine unabhängigen Publikationsbeiträge für Buchpublikationen aus diesem Forschungsvorhaben beantragen.

    4 Beiträge nach Abs. 1 Bst. a können nur im Rahmen eines vom SNF geförderten Forschungsvorhabens gewährt werden.

    2.2 Anrechenbare Kosten für Publikationen in Open Access Zeitschriften

    1 Kosten für die Publikation in reinen Open Access (OA) Zeitschriften von wissenschaftlich anerkanntem Niveau („gold road“; vgl. Ziff. 11.11 des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement) sind im Rahmen des jeweiligen Beitrags des SNF anrechenbar und können diesem mit maximal CH 3‘000.- pro OA-Publikation belastet werden.

    2 Die Open-Access-Publikation über die „green road“ (vgl. Ziff. 11.11 Absatz 2 des Allgemeinen Ausführungsreglement zum Beitragsreglement) bildet keine Grundlage für anrechenbare Kosten in Forschungsgesuchen. Davon ausgenommen sind digitale Buchpublikationen.

    3 Die OA-Kosten dürfen dem jeweiligen Konto nur belastet werden, wenn die Publikation in einem Zusammenhang mit dem SNF-Beitrag oder dem Vorgängergesuch im Falle von Beitragsverlängerungen steht.

    4 Freischaltungsgebühren bei Abonnementen mit teilweise begrenztem elektronischen Zugang (Hybrid-Zeitschriften) gehören nicht zu den anrechenbaren Kosten und dürfen in keinem Fall einem SNF-Beitrag belastet werden.

    2.3 Kosten für digitale Buchpublikationen

    1 Der SNF gewährt Beiträge an digitale Buchpublikationen sowohl in der Form von anrechenbaren Kosten eines vom SNF zugesprochenen Beitrags wie auch als unabhängige Publikationsbeiträge für Publikationen, die nicht im Rahmen eines vom SNF geförderten Forschungsvorhabens entstanden sind.

    2 Die nachstehenden Bestimmungen zur Höhe der Beiträge und zu den Bedingungen der Kostenübernahme gelten für beide Formen der Beitragsgewährung. In der Geltendmachung der Beiträge unterscheiden sich die beiden Formen (vgl. Ziff. 2.1 Abs. 2).

    3 Als digitale Buchpublikationen gelten auch digitale Versionen gedruckter Bücher.

    4 Der SNF gewährt Publikationsbeiträge an die digitale Buchpublikation, unter der Voraussetzung, dass die Publikation nach Ablauf einer Sperrfrist von längstens 24 Monaten in einem disziplinspezifischen oder institutionellen Repositorium entgeltfrei zugänglich ist (Open-Access-Verpflichtung).

    5 Der SNF gewährt Beiträge an die Kosten einer digitalen Publikation von:

    a. Monographien;

    b. Dissertationen und Habilitationen;

    c. Editionen;

    d. Sammelbänden;

    e. NFP-Schlussberichten.

    An Publikationen gemäss Buchstabe c und e gewährt der SNF keine unabhängigen Publikations-beiträge. An Publikationen gemäss Buchstaben d gewährt der SNF ausschliesslich unabhängige Publikationsbeiträge.

    6 Ausgeschlossen sind Beiträge an Tagungsbände, Festschriften, Neuauflagen ohne zusätzliche wissenschaftliche Ergebnisse, Übersetzungen, bibliophile Ausgaben.

    2.4 Geltendmachung von Publikationsbeiträgen im Rahmen eines SNF-Beitrags

    1 Publikationskosten im Rahmen eines SNF-Beitrags sind bei Einreichung des Gesuchs unter dem Titel der anrechenbaren Kosten geltend zu machen.

    2 Publikationskosten dürfen dem jeweiligen Beitragskonto erst belastet werden, nachdem dem SNF eine Verlagskalkulation und die Verlagsvereinbarung betr. Open Access eingereicht und diese vom SNF bewilligt wurden.

    3 Für die am 30. Juni 2014 hängigen Gesuche oder verfügten Beiträge des SNF können die Gesuchstellenden bzw. Beitragsempfänger/innen beim SNF einen Beitrag an die digitale Buchpublikation nachträglich, längstens aber bis Ende 2017 beantragen. Der Antrag ist in Form eines Gesuchs um einen unabhängigen Publikationsbeitrag zu stellen.

    2.5 Gesuchseinreichung für unabhängige Publikationsbeiträge

    1 Gesuche um unabhängige Publikationsbeiträge gemäss Ziff. 2.1 Abs. 2 Bst. b sind dem SNF via mySNF einzugeben. Gesuche können jederzeit eingereicht werden.

    2 Die Gesuche müssen dem SNF vor der Veröffentlichung des betreffenden Werks unterbreitet werden.

    3 Der SNF tritt auf Gesuche um Publikationsbeiträge nur ein, wenn ihm die vollständige, definitive Publikationsvorlage unterbreitet wird. Die Veröffentlichung des betreffenden Werks darf erst nach Vorliegen des Zuspracheentscheides erfolgen. Andernfalls fällt der SNF einen Nichteintretensentscheid.

    4 Zur Einreichung von Publikationsgesuchen sind die Verfasserin oder der Verfasser des wissenschaftlichen Werks berechtigt. In Ausnahmefällen, namentlich im Fall einer Mehrheit von Verfasserinnen und Verfassern, kann auch die Herausgeberin oder der Herausgeber ein Gesuch stellen. In beiden Fällen müssen die Gesuchstellenden die allgemeinen Voraussetzungen für die Gesuchstellung beim SNF gemäss Artikel 10 Beitragsreglement erfüllen.

    5 Für Publikationsbeiträge an Dissertationen und Habilitationen gelten im Hinblick auf die persönlichen Voraussetzungen (Art. 10 Beitragsreglement) folgende Bestimmungen: Während dem Verfassen des Werkes oder zum Zeitpunkt der Antragsstellung muss eine institutionelle Anbindung an eine schweizerische Hochschule bestehen.

    6 Beiträge an die Publikation von Dissertationen und Habilitationen setzen voraus, dass die Qualifikationsschrift mit einer der beiden höchsten Qualifikationsstufen der Hochschule bewertet wurde.

    2.6 Gesuchsbehandlung

    Der SNF holt im Rahmen der wissenschaftlichen Begutachtung der zu publizierenden Werke die schriftlichen Gutachten von externen Expertinnen und Experten ein. In Ausnahmefällen, namentlich für kleinere Beiträge, kann davon abgesehen werden.

    2.7 Art und Höhe der Beiträge

    1 Der SNF gewährt Beiträge für digitale Buchpublikationen gemäss den nachfolgenden Ansätzen:

    a. Maximalbeitrag von CHF 12‘000.- für eine einfach ausgestattete digitale Buchpublikation;

    b. Maximalbeitrag von CHF 22‘000.- für eine aufwändig ausgestattete digitale Buchpublikation (enriched E-Book);

    c. Pauschalbeitrag von CHF 8‘000.- an Dissertationen oder Habilitationen.

    2 Die Maximalbeiträge gemäss Abs. 1 Bst. a und b können erhöht werden, wenn höhere Anforderungen an die Herstellung der digitalen Buchpublikation erfüllt werden müssen, namentlich für Editionen und infolge teurer Bildrechte.

    3 Der Pauschalbeitrag gemäss Abs. 1 Bst. c kann erhöht werden, wenn dem SNF eine Verlagskalkulation eingereicht und die anfallenden Mehrkosten entsprechend ausgewiesen werden.

    2.8 Verwendung und Berechnung der Beiträge

    1 Die Beiträge des SNF müssen für die Herstellungskosten der digitalen Buchpublikation

    verwendet werden. Unter diese Kosten fallen: Satz, Layout, Bildrechte, Bildbearbeitung,

    Lektorat/Korrektorat und Digitalisierung.

    2 Die Beitragsverwendung für Druck und Papier, Autorenhonorare oder Verlagsinfrastrukturkosten ist ausgeschlossen.

    3 Der SNF gilt die verlegerischen Leistungen mit maximal CHF 5‘000.- ab. Mit einer solchen Abgeltung dürfen die Ansätze gemäss Ziff. 2.7 nicht überschritten werden.

    4 Die Gesuchstellenden (bei unabhängigen Publikationsbeiträgen) bzw. die Beitragsempfänger/innen (bei Publikationsbeiträgen im Rahmen von SNF-Beiträgen) müssen dem SNF eine Verlagskalkulation nach dessen Vorgaben (Formular) elektronisch einreichen. Der SNF prüft die Kostenaufstellungen auf ihre Angemessenheit und kann Kürzungen vornehmen. Übersteigen die voraussichtlichen Kosten die Maximalbeiträge nach Ziff. 2.7, so wird der Beitrag des SNF jedenfalls auf den anwendbaren Maximalbetrag begrenzt.

    5 Bei Dissertationen und Habilitationen muss keine Kostenaufstellung gemäss Abs. 4 eingereicht werden. Die Verlagsvereinbarung gemäss Ziff. 2.9 Abs. 2 ist jedoch notwendig.

    2.9 Regelungen mit den Verlagen, Verpflichtung zu Open Access

    1 Publikationsbeiträge des SNF setzen voraus, dass die digitale Buchpublikation nach Ablauf einer Sperrfrist von längstens 24 Monaten in einem disziplinspezifischen oder institutionellen Repositorium entgeltfrei zugänglich ist (Open-Access-Verpflichtung).

    2 Gesuchstellende oder Beitragsempfänger/innen müssen dem SNF eine rechtsgültig unterzeichnete Vereinbarung mit den Verlagen betr. Open Access vorlegen. Soweit möglich ist zwecks Sicherstellung von Open Access bzw. entgeltfreier nicht kommerzieller Nutzung in Verlagsverträgen ein nicht ausschliessliches Verwertungsrecht für die elektronische Publikation fest und dauerhaft vorzubehalten.

    3 Die Verlage sichern den Gesuchstellenden im Rahmen des Verlagsvertrags verbindlich zu, die verlegerischen Leistungen sowie die Arbeiten zur Herstellung einer digitalen Buchpublikation zu erbringen, wenn diese vom SNF abgegolten werden.

    4 Der Vertrag zwischen den Gesuchstellenden und dem Verlag muss die Verpflichtung des Verlags enthalten, die Unterstützung des SNF in der digitalen Buchpublikation zu vermerken.

    5 Ist eine Open-Access-Publikation gemäss den vorliegenden Vorschriften nachweislich mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden (z.B. Bildrechte in den Kunstwissenschaften), kann der SNF auf Gesuch hin die Verpflichtung aufheben. 55

    2.10 Qualitätssicherung

    1 Der SNF lässt Gesuche um unabhängige Publikationsbeiträge in der Regel extern begutachten. Massgebend für eine Förderung ist die wissenschaftliche Qualität und Bedeutsamkeit der Publikation.

    2 Bei der Publikation von Sammelbänden ist erforderlich, dass eine Qualitätsprüfung nach anerkanntem Peer Review-Verfahren für die einzelnen Beiträge durchgeführt und bestanden worden ist.

    3 Dissertationen und Habilitationen werden nicht extern begutachtet. Es gilt Ziff. 2.5 Abs. 6 dieses Anhangs.

    2.11 Genehmigung und Auszahlung des Beitrags

    1 Der SNF bewilligt Publikationsbeiträge auf der Grundlage der eingereichten Kalkulation der Herstellungskosten, der Verlagsvereinbarung (inkl. Open Access-Verpflichtung) sowie gegebenenfalls des Ergebnisses der wissenschaftlichen Begutachtung.

    2 Die im Rahmen eines SNF-Beitrags bewilligten Publikationsbeiträge werden durch die beitragsverwaltenden Stellen verwaltet. Sie zahlen die Beiträge gemäss den verfügten Bedingungen an die Verlage aus.

    3 Ein unabhängiger Publikationsbeitrag wird den Beitragsempfänger/innen ausbezahlt. Sie zahlen die Beiträge gemäss den verfügten Bedingungen an die Verlage aus.

    4 Der Entscheid über Gesuche für einen unabhängigen Publikationsbeitrag wird mit Verfügung eröffnet. Vor der Entscheideröffnung darf mit der Veröffentlichung nicht begonnen werden.

    5 Die Bewilligung der Verwendung von Publikationsbeiträgen im Rahmen von vom SNF geförderten Forschungsvorhaben erfolgt erst, nachdem dem SNF vor Beitragsende die Verlagskalkulation und die Verlagsvereinbarung betr. Open Access elektronisch eingereicht wurden und diese vom SNF positiv geprüft wurden. Der SNF prüft die Kostenaufstellungen auf ihre Angemessenheit und kann Kürzungen vornehmen.

    2.12 Nachweise an den SNF

    Die Beitragsempfänger/innen sind verpflichtet, nach Ablauf der Sperrfrist die URL der OA-Publikation bei den Outputdaten zu erfassen.



    4.1 Grundsatz und Ziele

    1 Mit dem Flexibility Grant fördert der SNF die Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Tätigkeit und akademischer Karriere mit Betreuungspflichten.

    2 Der SNF gewährt Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern mit hoher beruflicher Beanspruchung und Kinderbetreuungspflichten Beiträge an Supportpersonen und an Kinderbetreuungskosten (Flexibility Grant) gemäss den nachstehenden Bestimmungen.

    3 Die Beiträge werden im Rahmen von Forschungsbeiträgen des SNF ausgerichtet und gehen entweder an die Beitragsempfängerinnen oder Beitragsempfänger oder an über das finanzierte Forschungsvorhaben bezahlte Postdocs oder Doktorierende.

    4 Die beiden Massnahmen „Beitrag an Supportperson“ und „Beitrag an Kinderbetreuungskosten“ können kombiniert werden.

    4.2 Beitrag an Supportperson

    1 Der Beitrag an eine Supportperson ermöglicht eine Reduktion des Arbeitspensums von einer 80%-100%-Stelle auf ein Mindestpensum von 60% bei gleichzeitiger Anstellung einer Supportperson (wissenschaftliche/r oder technische/r Mitarbeiter/in oder Hilfskraft) für das vom SNF geförderte Forschungsvorhaben.

    2 Der SNF leistet einen Beitrag an das Salär der Supportperson. Dieser Beitrag beträgt maximal 20% des auf einen Beschäftigungsgrad von 100% umgerechneten Bruttosalärs der den Flexibility Grant beanspruchenden Person, erhöht durch die infolge der Pensenreduktion freiwerdenden Brutto-Salärmittel (letztere können höchstens 40% des massgebenden Bruttosalärs der beanspruchenden Person betragen).

    3 Der Beitrag an eine Supportperson kann auch ohne Reduktion des Arbeitspensums beantragt werden. In diesem Fall muss das Arbeitspensum der die Massnahme beanspruchenden Person 80-100% betragen. Der Beitrag an eine Supportperson (wissenschaftliche/r oder technische/r Mitarbeiter/in oder Hilfskraft) für das geförderte Forschungsvorhaben ist auf 20% des massgebenden Bruttosalärs der den Flexibility Grant beanspruchenden Person begrenzt.

    4.3 Kinderbetreuungskostenbeitrag

    1 Beiträge an kostenpflichtige Kinderbetreuung ermöglichen Nachwuchswissenschaftlerinnen oder Nachwuchswissenschaftlern die Fortsetzung ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit unter grösstmöglicher Vermeidung von Verzögerungen.

    2 Das Arbeitspensum muss mindestens 80% betragen. Doktorierende (nachstehend Ziff 4.4 Absatz 1 Buchstabe c) können unabhängig von ihrem Arbeitspensum Kinderbetreuungskostenbeiträge beantragen).

    4.4 Persönliche Voraussetzungen: Förderung durch den SNF

    1 Folgende Nachwuchswissenschaftler/innen können einen Flexibility Grant erhalten:

    a. Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger im Rahmen der Karriereförderungsinstrumente Ambizione (mit Salär), PRIMA, Postdoc Mobility für die Rückkehrphase und nur für Kinderbetreuungsbeiträge und Doc.CH (für diese gilt zusätzlich Bst. c); 58

    b. durch den SNF finanzierte Postdocs im Sinne von Ziffer 7.4 des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement, die an einer schweizerischen Institution angestellt sind;

    c. durch den SNF finanzierte Doktorierende, die an einer schweizerischen Institution angestellt sind; Doktorierende können nur Kinderbetreuungsbeiträge erhalten.

    2 Die Beiträge können auch in den Nationalen Forschungsschwerpunkten (NFS) beantragt werden. Die spezifischen Einreiche- und Gesuchsmodalitäten im Rahmen von NFS sind in der NFS-Richtlinie „Grants for postdocs and doctoral students with family care duties“ geregelt.

    4.5 Weitere persönliche Voraussetzungen 59

    1 Folgende weiteren Voraussetzungen müssen Nachwuchswissenschaftler/innen erfüllen:

    a. Für beide Beitragsarten: Die Nachwuchswissenschaftlerin oder der Nachwuchswissenschaftler muss die Tage der Fremdbetreuung ihrer bzw. seiner Kinder nachweisen. Diese muss aus beruflichen Gründen bei den betreuungspflichtigen Personen an mindestens 3 Tagen der Arbeitswoche notwendig sein, wobei die Eigenbetreuung durch die Betreuungspflichtigen je höchstens 1 Tag betragen darf. . Berücksichtigt werden Kinder bis zum Abschluss der Pri-marstufe nach schweizerischem Recht . Der SNF kann detaillierte Nachweise zu dieser Situation verlangen;

    b. für den Beitrag an eine Supportperson: Ein Anstellungsgrad von mindestens 60%, wenn das Arbeitspensum reduziert wird oder ein Anstellungsgrad von mindestens 80%, sofern eine Supportperson ohne gleichzeitige Reduktion des Arbeitspensums angestellt wird. Die Pensenreduktion und die Anstellung der Supportperson sind nachzuweisen; und

    c. für einen Kinderbetreuungskostenbeitrag: ein Anstellungsgrad von mindestens 80%. Diesen Nachweis müssen Doktorierende nicht erbringen. Die Voraussetzungen gemäss Buchstabe a. müssen bei Doktorierenden ebenfalls erfüllt sein.

    2 Werden die beiden Beitragsarten kombiniert, so muss der Anstellungsrad mindestens 80% betragen.

    4.6 Einreichemodalitäten und Fristen

    1 Gesuche können jederzeit im Rahmen eines laufenden, vom SNF unterstützten Forschungsvorhabens eingereicht werden, frühestens am Startdatum des Vorhabens, spätestens jedoch vier Monate vor dessen Ablauf.

    2 Die Beiträge beginnen frühestens am für den Flexibility Grant beantragten Startdatum. Der Erste des Monats der Gesuchstellung ist der frühestmögliche Beitragsbeginn. Im Übrigen ist ein rückwirkendes Startdatum nicht möglich.

    3 Die Gesuche werden von der korrespondierenden Beitragsempfängerin oder dem korrespondierenden Beitragsempfänger eingereicht. Dies gilt auch dann, wenn der Beitrag zugunsten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäss Ziffer 4.4 Buchstabe b und c beantragt wird.

    4 Das Gesuch ist in elektronischer Form und gemäss den Vorgaben in mySNF als Zusatzbeitrag einzureichen und hat alle obligatorischen Angaben und Beilagen zu enthalten.

    4.7 Gesuchsbehandlung 62

    1 Sofern die Voraussetzungen gemäss den Ziffern 4.4 und 4.5 erfüllt sind, beurteilt der SNF die Zweckmässigkeit der Massnahmen. Diese ist gegeben, wenn die Fortführung der wissenschaftlichen Tätigkeit dank der Massnahmen besser mit den Kinderbetreuungspflichten vereinbart und Verzögerungen grösstmöglich vermieden werden können.

    2 Der SNF kann das Gesuch ablehnen oder den beantragten Beitrag kürzen, wenn die Zweckmässigkeit nicht oder nur teilweise gegeben ist.

    3 Auf Gesuche, welche die Voraussetzungen gemäss den Ziffern 4.4 bis 4.6 nicht erfüllen, tritt der SNF nicht ein.

    4.8 Zusprache, Auszahlung der Beiträge und Verlängerungen 63

    1 Die Beiträge werden in einer ersten Phase grundsätzlich für höchstens 24 Monate gesprochen und dem Gesamtbeitrag für das bewilligte Forschungsvorhaben zugerechnet.

    2 Mit einem einfachen Folgeantrag kann der Flexibility Grant für eine zweite Phase bis zum Ende des bewilligten Forschungsvorhabens verlängert werden, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

    3 Endet das bewilligte Forschungsvorhaben nach höchtens 30 Monaten ab dem Startdatum des Flexibility Grants, wird der Beitrag direkt für die Dauer bis zum Projektende zugesprochen.

    4 Die Auszahlung erfolgt auf Antrag der korrespondierenden Beitragsempfängerin oder des korrespondierenden Beitragsempfängers des Forschungsvorhabens (Tranchenzahlungen).

    5 Mit einem Folgeantrag gemäss Absatz 2 können auch Verlängerungen des Flexibility Grants beantragt werden, die durch eine Verlängerung des bewilligten Forschungsvorhabens begründet sind. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Anstellung der den Flexibility Grant beanspruchenden Person ebenfalls verlängert wurde und die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

    4.9 Anrechenbare Kosten

    1 Beim Beitrag an eine Supportperson sind die Kosten des Salärs für die Supportperson anrechenbar. Es gelten die Bestimmungen des SNF für die Anstellung von Mitarbeitenden. Die durch eine Pensenreduktion freiwerdenden Mittel werden angerechnet.

    2 Beim Kinderbetreuungskostenbeitrag sind höchstens die effektiven Kosten der Kinderbetreuung durch Dritte anrechenbar, wobei der Beitrag des SNF pro Kind höchstens CHF 1'000.-/Monat beträgt. Allfällige Beiträge an die Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin beider Elternteile werden in Abzug gebracht.

    3 Allfällige Kürzungen (Ziff. 4.7, Absatz 2) berücksichtigt der SNF bei der Dauer und/oder Höhe des beantragten Beitrags.

    4 Der gesamte Beitrag darf CH 30'000.-/Jahr nicht überschreiten.

    4.10 Beitragsverwendung und Anpassungen

    1 Der Beitrag muss während der Laufzeit des vom SNF unterstützten Forschungsvorhabens bezogen werden.

    2 Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, den SNF unverzüglich über alle Gegebenheiten zu informieren, welche die Beitragsvoraussetzungen verändern oder beeinflussen könnten (Artikel 39 Beitragsreglement). Namentlich sind dem SNF Veränderungen in der Organisation der Kinderbetreuung zu melden. Gegebenenfalls passt der SNF den Beitrag an bzw. beendet diesen, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind.

    4.11 Berichterstattung

    1 Über den Flexibility Grant muss kein separater wissenschaftlicher Bericht eingereicht werden. Die Berichterstattung erfolgt im Rahmen des regulären wissenschaftlichen Berichts über das vom SNF geförderte Forschungsvorhaben.

    2 Die finanzielle Abrechnung erfolgt im Rahmen des regulären finanziellen Berichts.

    4.12 Weitere Bestimmungen

    Soweit dieser Anhang keine besonderen Bestimmungen enthält, kommen die Bestimmungen des Beitragsreglements sowie des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement zur Anwendung.


    Anhang 5: Mobilitätsbeiträge für Doktorierende in vom SNF unterstützten Forschungsvorhaben

    (Ziff. 2.19 Allgemeines Ausführungsreglement zum Beitragsreglement); Fassung vom 3.11.2020External Link Icon

    I. Allgemeine Bestimmungen

    5.1 Grundsatz

    1 Für Doktorierende, die in vom SNF unterstützten Forschungsvorhaben angestellt sind, sind die Kosten eines einmaligen Auslandaufenthalts im Rahmen ihres Doktorats (nachfolgend „Mobilitätsbeiträge“) gemäss den nachstehenden Bestimmungen anrechenbar.

    2 Ein Mobilitätsbeitrag ermöglicht den Doktorierenden mehr Flexibilität in ihrer Karriereausge-staltung. Der SNF sieht die Mobilität als essentielles Element für eine akademische Karriere an.

    3 Die Immatrikulation an der Schweizer Heiminstitution sowie die Anstellung im vom SNF unterstützten Forschungsvorhaben bleiben während des Auslandaufenthalts bestehen.

    5.2 Dauer und Ort des Aufenthaltes

    1 Der einmalige Mobilitätsbeitrag wird für sechs bis zwölf Monate gewährt. Die vom SNF finanzierte maximale Doktoratsdauer (Ziff. 7.3 Allgemeines Ausführungsreglement zum Beitragsreglement) von vier Jahren kann durch den Auslandaufenthalt nicht verlängert werden.

    2 Der Auslandaufenthalt muss an einer Forschungsinstitution im Ausland durchgeführt werden, die für die Doktorarbeit und für die Forschendenkarriere einen Mehrwert bietet.

    3 Zudem soll der Auslandaufenthalt den Zielen des zugrundeliegenden Forschungsvorhabens dienen.

    II. Formelle Voraussetzungen und Gesuchsbehandlung

    5.3 Persönliche Voraussetzungen

    Zur Gesuchstellung für Mobilitätsbeiträge berechtigt ist, wer im Rahmen eines vom SNF unterstützten Forschungsvorhabens als Doktorand/ -in angestellt und als solche/r immatrikuliert ist.

    5.4 Sachliche Voraussetzungen

    1 Der Auslandaufenthalt muss im zeitlichen Rahmen des vom SNF unterstützten Forschungsvor-habens stattfinden.

    2 Das Gesuch um einen Mobilitätsbeitrag muss in elektronischer Form und nach den vorgegebenen Dateiformaten eingereicht werden und alle obligatorischen Angaben und Beilagen enthalten.

    Zu den obligatorischen Beilagen zählen namentlich:

    a. Detailliertes Budget für die anfallenden Kosten;

    b. Bestätigung, in der das Gastinstitut die notwendige fachliche Begleitung und den Zugang zur Infrastruktur zusichert.

    5.5 Einreichemodalitäten und Fristen

    1 Die Gesuche sind durch die Beitragsempfängerin oder den Beitragsempfänger des vom SNF unterstützten Forschungsvorhabens via elektronische Gesuchsplattform mySNF einzureichen.

    2 Die Gesuche sind spätestens zwei Monate vor Antritt des Auslandaufenthaltes einzureichen. Für die Rechtzeitigkeit der Gesuchseingabe gilt Ziff.1.15 des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement.

    3 Gesuche um Ausrichtung von Mobilitätsbeiträgen können jederzeit im Rahmen eines laufenden, vom SNF unterstützten Forschungsvorhabens eingereicht werden. Gesuche können somit frühestens an dem Tag eingereicht werden, an dem das vom SNF unterstützte Forschungsvorhaben zu laufen beginnt, und spätestens dann, wenn das vom SNF unterstützte Forschungsvorhaben noch acht Monate läuft.

    5.6 Nichteintreten

    Auf Gesuche, welche die formellen Voraussetzungen gemäss den Ziffern 5.3 bis 5.5 nicht erfüllen, tritt der SNF nicht ein.

    5.7 Gesuchsbehandlung 64

    1 Sofern die Voraussetzungen gemäss den Ziffern 5.3 und 5.4 erfüllt sind, beurteilt der SNF die Zweckmässigkeit des Mobilitätsaufenthalts. Diese ist gegeben, wenn der Aufenthalt einen Mehrwert für die Doktorarbeit und die Forschendenkarriere bewirken wird.

    2 Der SNF kann das Gesuch ablehnen oder den beantragten Beitrag kürzen, wenn die Zweckmässigkeit nicht oder nur teilweise gegeben ist.

    III. Anrechenbare Kosten

    5.8 Kosten und Zusatzbeiträge

    1 Die Doktorierenden können folgende Kosten geltend machen:

    a. Kosten für Hin- und Rückreise zum Gastinstitut. Grundsätzlich sind die kostengünstigsten Varianten vorzuschlagen (Zug, Bus, Economy Class). Die Kosten für die Hin- und Rückreise werden auch mitreisenden Familienangehörigen (Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Kinder) ersetzt, sofern diese die Doktorandin oder den Doktoranden während des gesamten Aufenthalts begleiten;

    b. Aufenthaltskosten vor Ort (Wohnkosten, Einschreibe- und Infrastrukturgebühren an ausländischen Hochschulen wie z.B. für Bibliotheksbenutzung);

    c. Einen Beitrag für die Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen, die für die eigene Forschung von Bedeutung sind und nicht über das Forschungsvorhaben finanziert werden können.

    2 Es können keine Forschungskosten geltend gemacht werden.

    3 Der SNF trägt maximal CHF 20‘000.- an den Auslandaufenthalt bei. Ein höherer, vom SNF festgelegter, Beitrag kann geleistet werden, falls Familienangehörige (Lebenspartnerin, Lebenspartner, Kinder) mitreisen.

    4 Der SNF kann die beantragte Dauer und das beantragte Budget kürzen.

    5 Das mit dem Gesuch eingereichte Budget (Ziff. 5.4 Abs. 2 Bst. a) stellt die verbindliche Grundlage für die Bemessung des Mobilitätsbeitrags dar. Der SNF kann auf begründeten Antrag hin sich nach der Gesuchseinreichung ändernden Verhältnissen Rechnung tragen und einen Zusatzbeitrag sprechen, wenn der Grund für die Veränderung im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht bekannt oder voraussehbar war. 65

    5.9 Lohn

    Der Lohn der Doktorandin oder des Doktoranden ist auch während dem Auslandaufenthalt durch die vom SNF finanzierte Anstellung im Rahmen des Forschungsvorhabens sichergestellt.

    IV. Beitragsverwendung; weitere Bestimmungen

    5.10 Freigabe der Beiträge 66

    Die Freigabe der zugesprochenen Beiträge, die dem Gesamtbeitrag für das vom SNF geförderte Forschungsvorhaben zugerechnet werden, erfolgt auf Antrag der Beitragsempfängerin oder des Beitragsempfängers dieses Forschungsvorhabens und richtet sich nach Artikel 33 des Beitragsreglements.

    5.11 Versicherungen

    Allfällige für den Auslandaufenthalt benötigte zusätzliche Versicherungen, die über den Arbeit-geber nicht abgedeckt sind, sind Sache der Empfängerinnen und Empfänger der Mobilitätsbei-träge.

    5.12 Berichterstattung

    1 Die Berichterstattung erfolgt im Rahmen des regulären wissenschaftlichen Berichtes des vom SNF geförderten Forschungsvorhabens. Es muss kein separater wissenschaftlicher Bericht eingereicht werden.

    2 Die finanzielle Abrechnung erfolgt im Rahmen des regulären finanziellen Berichts.

    3 Ist kein Auslandaufenthalt erfolgt, ist dies im Rahmen des finanziellen Berichts auszuweisen und die für den Auslandaufenthalt gesprochenen Mittel müssen dem SNF zurückerstattet werden.

    V. Schlussbestimmungen

    5.13 Weitere Bestimmungen

    Soweit dieser Anhang keine besonderen Bestimmungen enthält, kommen die Bestimmungen des Beitragsreglements sowie des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement zur Anwendung.


    6.1 Grundsatz

    Der Schweizerische Nationalfonds will aktiven Klinikerinnen und Klinikern 30% Arbeitszeit (30% einer Vollzeitstelle) für ihre vom SNF unterstützten Forschungsprojekte sichern, während der sie von ihren klinischen Pflichten entbunden sind. Die Lohnkosten für diese geschützte Forschungszeit werden je zur Hälfte vom SNF und vom Arbeitgeber getragen.

    6.2 Persönliche Voraussetzungen

    Um einen „Protected Research Time for Clinicians“ (im Folgenden „Protected Research Time“)-Beitrag können sich Personen bewerben, welche:

    a. die persönlichen Voraussetzungen für Gesuchstellende gemäss Artikel 10 des Beitragsreglements und Artikel 4 und 5 des Reglements über die Projektförderung erfüllen.

    b. eine klinische Tätigkeit an einem gemäss Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) beitragsberechtigten schweizerischen Spital ausüben;

    c. Gesuchsteller oder Gesuchstellerin eines von der Abteilung Biologie und Medizin zu evaluierenden Forschungsprojektes sind;

    d. noch nie einen „Protected Research Time “-Beitrag erhalten haben;

    e. nicht bereits eine strukturelle Position mit Budgetverantwortung im Spital oder eine akademische tenured position bekleiden.

    6.3 Sachliche Voraussetzungen

    Gesuche um Gewährung eines Beitrags für „Protected Research Time“ müssen gleichzeitig mit der Einreichung des Projektgesuchs per E-Mail an project.ls@snf.chExternal Link Icon angekündigt werden. Die folgenden Unterlagen müssen jedoch erst nach Zusprache des Projektbeitrages nachgereicht werden 88:

    a. eine detaillierte Beschreibung der Rolle des Gesuchstellenden im zugrundeliegenden For-schungsprojekt;

    b. eine schriftliche und von beiden Parteien unterzeichnete bindende Vereinbarung zwischen Gesuchstellenden und ihrem Arbeitgeber, in welcher der Beginn, die Dauer und die zeitliche Verteilung der reservierten Forschungszeit und die entsprechende Befreiung von klinischen Aufgaben bestätigt wird; die reservierte Forschungszeit kann zwischen 10-50% variieren, muss aber über die Projektdauer durchschnittlich 30% betragen;

    c. eine Aufstellung der anfallenden Lohnkosten (inkl. Sozialbeiträgen) und deren Aufteilung auf SNF und Arbeitgeber.

    6.4 Einreichemodalitäten und Fristen

    1 Das Gesuch für «Protected Research Time» muss gleichzeitig mit dem Projektgesuch per E-Mail an project.ls@snf.chExternal Link Icon angekündigt werden 89. Die Kosten für die «Protected Research Time» sind nicht im Projektbudget zu erfassen 90.

    2 Ein „Protected Research Time“-Beitrag kann sich über die ganze Dauer des zugrundeliegenden Projektbeitrages erstrecken; er beginnt frühestens mit der Freigabe des Projektbeitrages und endet spätestens bei Beendigung oder Abbruch des Projektes. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen.

    6.5 Anrechenbare Kosten

    1 Die Basis für die Berechnung der Lohnkosten für die Forschungszeit sind die kantonalen Ansätze der entsprechenden Funktionsstufe, inkl. lokal geltende Arbeitgeberbeiträge an die Sozialkosten. Allfällige Lohnbestandteile aus privater Praxistätigkeit oder anderen Quellen sind nicht anrechenbar und müssen vollumfänglich vom Arbeitgeber getragen werden.

    2 Ein maximales Bruttosalär von CHF 150‘000.-- (plus Arbeitgeberbeiträge nach vom SNF anerkannten Ansätzen) darf nicht überschritten werden. Zusätzliche Lohnkosten gehen vollumfänglich zulasten des Arbeitgebers.

    3 Nicht beanspruchte „Protected Research Time“-Beiträge müssen dem SNF zurückerstattet und können nicht anderweitig verwendet werden.

    6.6 Wissenschaftliche Evaluation

    1 Gesuchstellende für einen „Protected Research Time“-Beitrag müssen einen substantiellen persönlichen Beitrag zum Projekt leisten, der in Umfang und Aufwand mindestens einer 30%-Beschäftigung entspricht.

    2 Über Gesuche um Gewährung eines „Protected Research Time“-Beitrages wird zusammen mit der Beurteilung des zugrundeliegenden Forschungsprojektes entschieden.

    6.7 Informationspflicht und wissenschaftliche Berichterstattung

    Änderungen an der unter Ziff. 6.3 dieses Anhangs erwähnten Vereinbarung müssen dem SNF vorgelegt und von diesem bewilligt werden.

    6.8 Übergangsbestimmung

    Die Initiative „Protected Research Time for Clinicians“ ist bis 2024 befristet. 92 93


    7.1 Grundsatz und Ziele

    Mit der Übernahme von Kosten für Massnahmen zur Förderung der Chancengleichheit will der SNF die Karriereentwicklung und die Vernetzung von Nachwuchswissenschaftlerinnen unterstützen.

    7.2 Anrechenbare Kosten

    Der Gleichstellungsbeitrag gehört zu den anrechenbaren Kosten gemäss Artikel 28 Beitragsreglement. Maximal können pro berechtigte Forscherin CHF 1‘000.- pro 12 Monate Projektlaufzeit ausgerichtet werden.

    7.3 Unterstützte Massnahmen

    Der Gleichstellungsbeitrag kann für die Finanzierung von Mentoring, Coaching, Kursen zur Karriereförderung, Vernetzungstreffen und ähnlichen Massnahmen verwendet werden. Der Gleichstellungsbeitrag wird nicht für familienunterstützende Massnahmen (z.B. Kinderbetreu-ungskosten) ausgerichtet.

    7.4 Persönliche Voraussetzungen; Stufen

    Der Gleichstellungsbeitrag kann von Nachwuchswissenschaftlerinnen auf den folgenden Stufen geltend gemacht werden:

    a. Doktorandinnen,

    b. Postdocs und

    c. nicht promovierte Mitarbeiterinnen an Fachhochschulen.

    7.5 Persönliche Voraussetzungen; Förderung durch den SNF

    Folgende Nachwuchswissenschaftlerinnen können einen Gleichstellungsbeitrag erhalten:

    a. Beitragsempfängerinnen im Rahmen von Karriereförderungsinstrumenten (ausser Eccellenza, SNF-Förderungsprofessorinnen, Assistenzprofessorinnen Energy Grants).

    b. Durch den SNF finanzierte Mitarbeiterinnen, die an einer schweizerischen Institution angestellt sind.

    7.6 Anstellungsgrad

    Voraussetzung für einen Gleichstellungsbeitrag ist in der Regel ein Anstellungsgrad von mindestens 60%, finanziert über den SNF. Der SNF kann Ausnahmen bewilligen. Doktorandinnen können unabhängig vom Anstellungsgrad einen Gleichstellungsbeitrag erhalten. 71

    7.7 Defizitgarantie

    Der Gleichstellungsbeitrag wird dem Beitrag belastet und muss nicht beantragt werden. Kann der Gleichstellungsbeitrag nicht über den gesprochenen Beitrag gedeckt werden, können die Kosten mit einem Hinweis im finanziellen Schlussbericht auf die dazugehörigen Belege nachgefordert werden (Defizitgarantie).


    8.1 Voraussetzungen und Beantragung

    Beiträge zur Entlastung von Lehrverpflichtungen (Art. 8 Abs. 5 des Reglements über die Projektförderung 72) müssen bereits bei der Gesuchseinreichung beantragt werden. Für die Zusprache der Beiträge müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

    a. Die beantragte Projektdauer beträgt mindestens zwei Jahre;

    b. der Beitrag zur Entlastung von Lehrverpflichtungen betrifft ausschliesslich den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin;

    c. der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin ist ordentliche/r Professor/in, assoziierte/r Professor/in oder Assistenzprofessor/in an einer universitären Hochschule oder Professor/in an einer Fachhochschule/Pädagogischen Hochschule;

    d. zwischen zwei Gesuchen um einen Beitrag zur Entlastung von Lehrverpflichtungen muss eine Zeitspanne von mindestens vier Jahren eingeschlossen sein;

    e. die betroffene Hochschule muss mit dem Gesuch um einen Beitrag zur Entlastung von Lehrverpflichtungen einverstanden sein.

    8.2 Umfang und Verwendung der Beiträge

    Der SNF spricht einen Beitrag zur Entlastung von Lehrverpflichtungen in der Höhe von CHF 6'000.-- für eine Semesterwochenstunde bis zu einem Maximum von CHF 24‘000.-- für vier Semesterwochenstunden. Pro Projekt kann nur ein Beitrag bewilligt werden. Die Stunden der betroffenen Entlastung können sich auf ein oder zwei Semester verteilen. Die effektiven Kosten, die den bewilligten Beitrag überschreiten, werden nicht vom SNF übernommen. Jede andere Verwendung der Mittel, die nicht der Entlastung von Lehrverpflichtungen dient, ist ausgeschlossen.

    8.3 Berichterstattung

    Die Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen zur Entlastung von Lehrverpflichtungen sind verpflichtet, den SNF im Rahmen des wissenschaftlichen Schlussberichts über den Mehrwert des Entlastungsbeitrags zu informieren.

    8.4 Pilotprojekt 73


    Basel

    Universität Basel
    Ressort Finanzen & Controlling​
    zHv Herrn Mike Rümmele
    Abt. Controlling & Reporting​
    Petersgraben 35
    Postfach 2148
    4001 Basel
    Tel. 061/207 08 61
    E-Mail
    mike.ruemmele@unibas.chExternal Link Icon

    Bern

    Universität Bern
    Finanzabteilung
    zHv Herrn Joël Kissling
    Hochschulstrasse 6
    3012 Bern
    Tel. 031/684 31 33 (Mo-Do)
    E-Mail
    joel.kissling@unibe.chExternal Link Icon

    Berner Fachhochschule BFH
    Koordination Finanzen
    zHv Frau Tamara Brunner
    Falkenplatz 24
    3012 Bern
    Tel. 031 / 848 49 53
    E-Mail
    tamara.brunner@hkb.bfh.chExternal Link Icon

    Fribourg

    Université de Fribourg
    Direction administrative, service financier
    Mme Evelyne Andrey
    Av. de l'Europe 20
    1700 Fribourg
    Tél. 026/300 70 71
    E-Mail
    evelyne.andrey@unifr.chExternal Link Icon

    Genève

    Université de Genève
    Comptabilité centrale
    à l'att. de M. Roger Amoos
    24, Rue du Général Dufour
    Case postale 1672
    1211 Genève
    Tél. 022/379 75 814
    E-Mail
    roger.amoos@unige.chExternal Link Icon

    Fondation pour l'institut de hautes études internationales et du développement
    à l'att. de Mme H. Lenggenhager
    Chemin Eugène-Rigot 2A
    Case postale 1672
    1211 Genève 1
    Tél. 022/908 57 25
    E-Mail
    helene.lenggenhager@graduateinstitute.chExternal Link Icon

    Lausanne

    Université de Lausanne
    à l'att. de Mme Dominique Thierrin
    Unicentre
    1015 Lausanne
    Tél. 021/692 23 27
    E-Mail
    dominique.thierrin@unil.chExternal Link Icon

    EPFL RI SF à l'att. de Mme Giuseppa Mandra
    BI A1 518
    Station 7
    1015 Lausanne
    Tél. 021/693 20 89
    E-Mail
    SF.FNSComm@epfl.chExternal Link Icon

    Centre Hospitalier Universitaire Vaudois
    Comptabilité
    Mme Valérie Bessire
    Rue du Bugnon 21
    1005 Lausanne
    Tél. 021/314 69 77
    E-Mail
    valerie.bessire@chuv.chExternal Link Icon

    Lugano

    Università della Svizzera Italiana (USI)
    Finance and Controlling Service
    Mr Milan Savic
    Via G. Buffi 13
    6900 Lugano
    Tel. 058/666 48 18
    E-Mail
    milan.savic@usi.chExternal Link Icon

    Luzern

    Universität Luzern
    Finanz- und Rechnungswesen
    zHv. Frau Doris Schmidli
    Froburgstrasse 3
    Postfach 4466
    6002 Luzern
    Tel. 041/229 50 40
    E-Mail
    doris.schmidli@unilu.chExternal Link Icon

    Hochschule Luzern
    Hochschulentwicklung und -dienste
    zHv Herrn Dr. Francesco Spöring
    Werftestrasse 4
    6002 Luzern
    Tel. 041 / 248 63 11
    E-Mail
    grants@hslu.chExternal Link Icon

    Neuchâtel

    Université de Neuchâtel
    Bureau des Fonds de tiers
    Faubourg de l'Hôpital 106
    2000 Neuchâtel
    Tél. 032/718 11 95
    E-Mail
    luca.febbraro@unine.chExternal Link Icon

    St. Gallen

    Universität St.Gallen
    Finanz- & Rechnungswesen
    zHv. Herrn Thomas Rempfler-Neff
    Bodanstrasse 3
    9000 St. Gallen
    Tel. 071/224 28 12
    E-Mail
    thomas.rempfler@unisg.chExternal Link Icon

    Zürich

    Finanzabteilung der Universität Zürich
    Fachstelle Drittmittel
    Künstlergasse 17
    8001 Zürich
    Tel. 044/634 21 08
    E-Mail
    drittmittel@fi.uzh.chExternal Link Icon

    ETH-Zürich
    Abteilung Rechnungswesen
    Finance Desk - SNF Reportingteam
    SEW C 28
    Scheuchzerstrasse 70
    8092 Zürich
    Tel. 044/632 32 08

    E-Mail
    nationale-projekte@fc.ethz.chExternal Link Icon

    Eidg. Forschungsanstalt für Wald Schnee und Landschaft
    zHv Frau Isabelle Feuz
    Zürcherstrasse 28
    8903 Birmensdorf
    Tel. 044/739 22 28
    E-Mail
    isabelle.feuz@wsl.chExternal Link Icon

    Verwaltung E.A.W.A.G.
    zHv Frau Barbara Breu Rütti
    Ueberlandstrasse 133
    8600 Dübendorf
    Tel. 058/765 50 08
    E-Mail
    barbara.breu@eawag.chExternal Link Icon

    EMPA
    zHv Frau Corina Neukom
    Ueberlandstrasse 129
    8600 Dübendorf
    Tel. 058/765 41 09

    Paul Scherrer Institut
    zHv Herrn Pascal Fehlmann & Carola Rusch
    Drittmittel-Verwaltung
    5232 Villigen PSI
    Tel. 056/310 26 74
    E-Mail
    pascal.fehlmann@psi.chExternal Link Icon

    Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW
    Finanzen & Controlling
    zHv Frau Eveline Kutt
    Gertrudstrasse 15
    8401 Winterthur
    Tel. 058 / 934 71 97
    E-Mail
    eveline.kutt@zhaw.chExternal Link Icon



    Fussnoten

    1. http://www.snf.ch/SiteCollectionDocuments/allg_reglement_16_d.pdf
    2. Geändert mit Beschluss des Forschungsrats vom 9. Juni 2020, in Kraft ab 1. Juli 2020.
    3. Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und Innovation; SR 420.1
    4. Geändert mit Beschluss des Forschungsrats vom 11. Juli 2018, in Kraft ab 1. August 2018.
    5. redaktionelle Anpassung vom 19.9.2017, in Kraft ab 1.4.2018.
    6. Geändert mit Beschluss des Forschungsrats vom 9. Juni 2020, in Kraft ab 1. Juli 2020.
    7. Geändert mit Beschluss des Forschungsrats vom 12. Juli 2016, in Kraft seit 1. Oktober 2016.
    8. Eingefügt mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 21. September 2022, in Kraft ab sofort.
    9. Eingefügt mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 7. Dezember 2022, in Kraft ab sofort.
    10. Vgl. Art. 11 Beitragsreglement
    11. Lebensläufe in Förderinstrumenten ohne Doktorat oder gleichwertige Erfahrung bzw. medizinischem Abschluss als Voraussetzung für die Gesuchstellung, verfügen über kein netto akademisches Alter.
    12. ORCID: Open Researcher and Contributor ID;
    13. Siehe Ausführungsreglement Ziffer 1.10
    14. SNF-Portal: https://portal.snf.ch/
    15. http://www.snf.ch/SiteCollectionDocuments/ueb_org_fehlverh_gesuchstellende_d.pdf
    16. Aufgehoben mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 8. Dezember 2021, in Kraft ab 1. Juli 2022.
    17. Geändert mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 8. Dezember 2021, in Kraft ab 1. Juli 2022.
    18. Aufgehoben mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 8. Dezember 2021, in Kraft ab 1. Juli 2022.
    19. Eingefügt mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 8. Dezember 2021, in Kraft ab 1. Juli 2022.
    20. Abs. 1-3 geändert mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 8. Dezember 2021, in Kraft ab 1. Juli 2022.
    21. Eingefügt mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 8. Dezember 2021, in Kraft ab 1. Juli 2022.
    22. Aufgehoben mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 8. Dezember 2021, in Kraft ab 1. Juli 2022
    23. Geändert mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 8. Dezember 2021, in Kraft ab 1. Juli 2022.
    24. Geändert mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 8. Dezember 2021, in Kraft ab 1. Juli 2022.
    25. Eingefügt mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 8. Dezember 2021, in Kraft ab 1. Juli 2022.
    26. Geändert mit Beschluss des Forschungsrats vom 21. März 2017, in Kraft ab 1. April 2017.
    27. Die FAIR Prinzipien stehen für Findable, Accessible, Interoperable und Reusable (Wilkinson, M. D. et al. The FAIR Guiding Principles for scientific data management and stewardship. Sci. Data 3:160018 doi: 10.1038/sdata.2016.18 [2016]).
    28. Redaktionelle Anpassungen vom 12. April 2023, in Kraft ab sofort.
    29. Geändert mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 8. Dezember 2021, in Kraft ab 1. Juli 2022.
    30. Geändert mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 8. Dezember 2021, in Kraft ab 1. Juli 2022.
    31. Geändert mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 7. Juni 2022, in Kraft ab 1. Juli 2022.
    32. Geändert mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 8. Dezember 2021, in Kraft ab 1. Juli 2022.
    33. Geändert mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 7. November 2017, in Kraft ab 1. April 2018
    34. Eingefügt mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 8. Dezember 2021, in Kraft ab 1. Juli 2022.
    35. Geändert mit Beschluss des Forschungsrats vom 15. August 2017, in Kraft ab 1. Januar 2018.
    36. Aufgehoben mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 8. Dezember 2021 per 31. Dezember 2024. Letzte Möglichkeit zur Einreichung eines Gesuches um einen Protected Research Time for Clinicians (PRTC)-Beitrag sind: Projektförderung Abteilung Biologie und Medizin Call Sommersemester 2024, Investigator Initiated Clinical Trial (IICT) Call 2023.
    37. Aufgehoben mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 24. August 2021, in Kraft ab sofort
    38. Aufgehoben mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 8. Dezember 2021, in Kraft ab 1. Juli 2022.
    39. Aufgehoben mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 8. Dezember 2021 per 31. Dezember 2024.
    40. Aufgehoben mit Beschluss des Nationalen Forschungsrats vom 12. Dezember 2018, in Kraft ab sofort.
    41. Eingefügt mit Beschluss des Forschungsrats vom 9. Juni 2020, in Kraft ab 1. Juli 2020.
    42. Die Bestimmung gilt auch für Beiträge des SNF, mit welchen das Salär der Beitragsempfängerin oder des Beitragsempfängers finanziert wird.
    43. redaktionelle Anpassung vom 19.9.2017, in Kraft ab 1.4.2018.
    44. redaktionelle Anpassung vom 19.9.2017, in Kraft ab 1.4.2018.
    45. redaktionelle Anpassung vom 19.9.2017, in Kraft ab 1.4.2018.
    46. Fassung gemäss Beschluss des Forschungsrats von 24. September 2019, in Kraft ab 2. Oktober 2019.
    47. Flexibility-Grant, Mobilitätsbeitrag für Doktorierende, Gleichstellungsbeitrag
    48. Flexibility-Grant, Mobilitätsbeitrag für Doktorierende, Gleichstellungsbeitrag
    49. Flexibility-Grant, Gleichstellungsbeitrag
    50. Eingefügt mit Beschluss des Forschungsrats vom 9. Juni 2020, in Kraft ab 1. Juli 2020.
    51. Geändert mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 22. März 2022, in Kraft ab sofort.
    52. geändert mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 22. März 2022, in Kraft ab sofort.
    53. geändert mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 7. November 2017, in Kraft ab 1. April 2018.
    54. eingefügt mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 1. November 2022, in Kraft ab 1. Januar 2023.
    55. geändert mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 7. November 2017, in Kraft ab 1. April 2018.
    56. Reglement über die Open-Access-Publikationsförderung
    57. geändert mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 1. November 2022, in Kraft ab 1. Januar 2023.
    58. geändert mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 7. November 2017, in Kraft ab 1. April 2018.
    59. geändert mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 1. November 2022, in Kraft ab 1. Januar 2023.
    60. geändert mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 7. November 2017, in Kraft ab 1. April 2018.
    61. geändert mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 1. November 2022, in Kraft ab 1. Januar 2023.
    62. aufgehoben mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 1. November 2022, in Kraft ab 1. Januar 2023.
    63. geändert mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 7. November 2017, in Kraft ab 1. April 2018.
    64. geändert mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 1. November 2022, in Kraft ab 1. Januar 2023.
    65. eingefügt mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 1. November 2022, in Kraft ab 1. Januar 2023.
    66. geändert mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 7. November 2017, in Kraft ab 1. April 2018.
    67. geändert mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 1. November 2022, in Kraft ab 1. Januar 2023.
    68. geändert mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 7. November 2017, in Kraft ab 1. April 2018.
    69. aufgehoben mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 1. November 2022, in Kraft ab 1. Januar 2023.
    70. geändert mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 7. November 2017, in Kraft ab 1. April 2018.
    71. Geändert mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 7. Juni 2022, in Kraft ab 1. Juli 2022.
    72. redaktionelle Anpassung vom 11.6.2021.
    73. Aufgehoben mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 7. November 2017, in Kraft ab 1. April 2018, teilweise Weitergeltung im Rahmen der Übergangsbestimmungen des Reglements über die Open-Access-Publikationsförderung.
    74. Geändert mit Beschluss des Forschungsrats vom 1. November 2016, in Kraft ab sofort.
    75. Aufgehoben mit Beschluss des Nationalen Forschungsrats vom 14. Februar 2017, in Kraft seit 1. April 2017.
    76. Redaktionelle Anpassungen vom 1. Juli 2020, in Kraft ab sofort.
    77. Redaktionell angepasste Fassung vom 1.11.2020, in Kraft ab sofort.
    78. Redaktionelle Anpassungen vom 1. Juli 2020, in Kraft ab sofort.
    79. Der SNF stellt auf die effektiven Verhältnisse bei der Kinderbetreuung ab. Die beruflichen Gründe für die Notwendigkeit der Fremdbetreuung sind darzulegen. Diese Gründe können bei der weiteren betreuungspflichtigen Person auch in unregelmässige Arbeitszeiten, Weiterbildung, Betreuungsunfähigkeit infolge Krankheit/Unfall, Arbeitslosigkeit bestehen.
    80. Die Dauer der Primarschulstufe richtet sich nach Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) vom 14. Juni 2007. Kanton Tessin: es können Beiträge bis und mit zur 6. Schulklasse geltend gemacht werden.
    81. Geändert mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 7. Juni 2022, in Kraft ab sofort.
    82. Geändert mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 7. Juni 2022, in Kraft ab sofort.
    83. Fassung gemäss Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 3. November 2020, in Kraft ab 1.1.2021.
    84. Fassung gemäss Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 3. November 2020, in Kraft ab 1.1.2021.
    85. Fassung gemäss Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 3. November 2020, in Kraft ab 1.1.2021
    86. Fassung gemäss Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 3. November 2020, in Kraft ab 1.1.2021
    87. Fassung gemäss Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 3. November 2020, in Kraft ab 1.1.2021
    88. redaktionelle Anpassung vom 18.9.2023, in Kraft ab sofort.
    89. redaktionelle Anpassung vom 18.9.2023, in Kraft ab sofort.
    90. redaktionelle Anpassung vom 20.9.2017, in Kraft ab sofort.
    91. Die massgebende Berechnungsgrundlage für «Protected Research Time for Clinicians“-Beiträge ist der Bruttolohn zum Zeitpunkt der Zusprache. Allfällige nachträgliche Lohnanpassungen gehen zulasten des Arbeitgebers. (Praxiserläuterung vom 1.3.2021)
    92. Geändert mit Beschluss des Forschungsratspräsidiums vom 24.8.2021, in Kraft ab sofort.
    93. redaktionelle Anpassung vom 18.9.2023, in Kraft ab sofort.
    94. Redaktionelle Anpassung vom 30. November 2018, in Kraft ab sofort.
    95. Geändert mit Beschluss des Forschungsrats von 24. September 2019, in Kraft ab 2. Oktober 2019.
    96. http://www.snf.ch/SiteCollectionDocuments/projektfoerderungsreglement-d.pdf
    97. Aufgehoben mit Beschluss des Nationalen Forschungsrats vom 12. Dezember 2018, in Kraft ab sofort.
    98. Die Vereinbarung gilt auch für andere Organisationseinheiten, die innerhalb der Institution mit der Beitragsverwaltung befasst sind.