Interessenkonflikte: Befangenheit und Ausstand
Die Mitglieder der Organe und Gremien des SNF treten bei Beschlüssen und deren Vorbereitung in den Ausstand, wenn sie einen potenziellen Interessenkonflikt haben. Dabei genügt bereits der Anschein, dass ein Interesse am Ausgang eines Entscheides besteht (sog. Anschein der Befangenheit).
Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn die betroffene Person:
- an der Sache ein persönliches Interesse hat;
- in Angelegenheiten ihr nahestehender Personen oder Organisationen mitwirken soll;
- in anderer Angelegenheit mit der gleichen Sache schon befasst ist oder war;
- von anderen Gründen betroffen ist, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit infrage stellen könnten.
Ist der Interessenkonflikt dauerhaft, handelt es sich um eine sogenannte Unvereinbarkeit, die bereits die Mitgliedschaft in einem Organ des SNF ausschliesst.
Mitglieder des Stiftungs- und Forschungsrats als Gesuchstellende
Die Mitglieder des Stiftungs- und Forschungsrats sind während ihrer Amtszeit grundsätzlich zu den Förderangeboten des SNF zugelassen.
Sie setzen für die Dauer des Evaluationsverfahrens ihre Tätigkeit im zuständigen Gremium aus, welches das Förderverfahren überwacht und den Förderentscheid trifft.