Reglement über die Projektförderung
vom 4. November 2014
Der Forschungsrat
gestützt auf Artikel 3 und 48 des Reglements über die Gewährung von Beiträgen (nachfolgend "Beitragsreglement")
erlässt das folgende Reglement:
1. Kapitel Projektförderung
Artikel 1: Ziele und Grundsätze
1 Der Schweizerische Nationalfonds (nachfolgend "der SNF") ermöglicht in der Projektförderung qualifizierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die selbständige und eigenverantwortliche Durchführung von Forschungsvorhaben zu selbst gewählten Themen und Forschungszielen.
2 Der SNF gewährt Beiträge an Forschungsprojekte. Er strebt in der Projektförderung an, die Forschenden mit einem der geplanten Forschung angemessenen Grundbeitrag auszustatten. Es können namentlich Forschungskosten und Saläre für Mitarbeitende, Mittel für die wissenschaftliche Zusammenarbeit, Vernetzung und Kommunikation, nicht jedoch das eigene Salär beantragt werden.
3 Die Beiträge werden gestützt auf das Resultat der wissenschaftlichen Begutachtung der unterbreiteten Gesuche zugesprochen.
4 Grundsätzlich müssen Autorinnen und Autoren von Forschungsideen und -plänen die entsprechenden Gesuche unter dem eigenen Namen eingeben.
5 Die Beiträge in der Projektförderung richten sich nach diesem Reglement sowie den weiteren anwendbaren Vorschriften des SNF. Namentlich ist das Beitragsreglement des SNF anwendbar.
Artikel 2: Beitragsdauer, minimale Beträge
1 Der SNF gewährt die Beiträge für höchstens vier Jahre. Forschende werden in der Projektförderung ermutigt, sich möglichst auf ein Projekt zu konzentrieren und dessen Planungshorizont auf vier Jahre auszulegen.
2 Die Gesuchstellung für eine kürzere Beitragsdauer ist möglich, wenn das beantragte Forschungsvorhaben von seiner Natur her nur für einen Planungshorizont von unter vier Jahren geeignet ist.
3 Die Mindestdauer der Projekte liegt bei 12 Monaten. Der SNF tritt auf Gesuche um kürzere Forschungsdauern nicht ein.
4 Der minimal beantragte Betrag in den Forschungsgesuchen beträgt CHF 50‘000.-. Der SNF tritt auf Gesuche um geringere Beiträge nicht ein.
Artikel 3: Exzellenzbeiträge 1
1. Aufgehoben mit Beschluss des Forschungsrats vom 9. Dezember 2020, in Kraft ab 1.1.2021. Ab dem 1.1.2021 besteht keine Möglichkeit mehr für die Gewährung von Exzellenzbeiträgen. Übergangsbestimmung: Auf der Grundlage von bis zum 31.12.2020 eingeleiteten Eingaben für einen Exzellenzbeitrag kann ein solcher bei Erfüllung der Voraussetzungen noch zugesprochen werden. Auf Exzellenzbeiträge bestand weder ein Rechtsanspruch noch das Recht auf deren Einwerbung.
2. Kapitel: Persönliche und formelle Voraussetzungen für die Gesuchstellung
Artikel 4: Persönliche Voraussetzungen, Allgemeines
1 Zur Gesuchstellung sind natürliche Personen berechtigt, welche die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Gesuchstellung gemäss Artikel 10 Beitragsreglement des SNF erfüllen. Die in Artikel 13 Beitragsreglement geregelten Anforderungen an die beantragte Forschung müssen ebenfalls erfüllt sein.
2 Gesuchstellende müssen promoviert und im Zeitpunkt der Gesuchstellung 4 Jahre im Besitz des Doktorats sein. Bei Gesuchstellenden ohne Doktorat sind in der Regel mindestens 3 Jahre hauptberufliche Forschungstätigkeit nach dem Hochschulabschluss als Äquivalenz für ein Doktorat nötig.
3 Forschende, die vor Ablauf von 4 Jahren seit Erlangung des Doktorats eine unabhängige Forschungsposition innehaben, können bereits ab dem Zeitpunkt der Erlangung dieser Position Gesuche in der Projektförderung eingeben.
4 Gesuchstellende müssen in der Lage sein, Forschungsprojekte in eigener Verantwortung durchzuführen und die darin beschäftigten Mitarbeitenden in fachlicher und personeller Hinsicht zu führen.
5 An die beantragten Forschungsarbeiten müssen Gesuchstellende selber einen substanziellen Beitrag leisten und sie müssen Weisungsungebunden arbeiten können.
6 Zusätzlich sind die Vorschriften des 4. Kapitels dieses Reglements einzuhalten.
Artikel 5: Weitere persönliche Voraussetzungen
1 Gesuchstellende müssen nachweisen, dass
- sie ihre wissenschaftliche Forschungstätigkeit zusammen mit einer allfälligen wissenschaftlichen Lehrtätigkeit mindestens im Umfang eines 50-Prozent-Pensums ausüben. Forschende mit einem geringeren Pensum der wissenschaftlichen Tätigkeit sind zugelassen, wenn ihre wissenschaftliche Forschungs- und Lehrtätigkeit üblicherweise im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit ausgeübt wird;
- mindestens für die Dauer des Forschungsprojekts an einer für die Forschungsförderung des SNF zugelassenen Forschungsstätte angestellt sind bzw. ihnen eine solche Anstellung schriftlich zugesichert ist; und
- ihnen die erforderliche Forschungsinfrastruktur zur Verfügung steht.
2 Soll das beantragte Projekt nicht im Rahmen einer Anstellung durchgeführt werden, so ist dem SNF die selbständige Form der hauptberuflichen wissenschaftlichen Forschungstätigkeit in der Schweiz nachzuweisen. Der SNF kann weitere Informationen zu den Forschungsbedingungen verlangen.
Artikel 6: Formelle Voraussetzungen
1 Die Beitragsgesuche müssen elektronisch beim SNF eingereicht werden.
2 Stichtage für die Gesuchseingabe sind der 1. April und der 1. Oktober.
3 Im Übrigen gelten die weiteren formellen Voraussetzungen für die Gesuchstellung, namentlich das Beitragsreglement des SNF und dessen Ausführungsbestimmungen.
3. Kapitel: Gesuche und anrechenbare Kosten
Artikel 7: Gesuche
1 Gesuche um Projektförderung sind gemäss den Vorgaben des SNF für diese Beiträge einzureichen und haben alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.
2 Im Forschungsplan müssen die Gesuchstellenden das beantragte Forschungsprojekt beschreiben. Für Exzellenzbeiträge gilt Artikel 3.
3 Gesuchstellende dürfen pro Stichtag höchstens ein Gesuch einreichen.
4 (1)
1. Redaktionelle Anpassung vom 1. September 2018, in Kraft ab sofort.
Artikel 8: Anrechenbare Forschungskosten
1 Anrechenbare Kosten von Beiträgen der Projektförderung inkl. Exzellenzbeiträge sind:
- die Saläre wissenschaftlicher und technischer Mitarbeitender der Forschungsprojekte im Rahmen der vom SNF vorgeschriebenen Bandbreiten und Ansätze;
- Sachkosten, die mit der Durchführung der Forschung in direktem Zusammenhang stehen, namentlich Material von bleibendem Wert, Verbrauchsmaterial, Feldspesen, Reisen oder Aufwendungen Dritter, Kosten von Rechenzeit und Daten sowie Kosten für die Zugänglichmachung von Forschungsdaten (Open Research Data);
- direkte Kosten für die mit der Durchführung der Forschung zusammenhängende Benutzung von Forschungsinfrastruktur;
- (2)
- Kosten für die Organisation von Tagungen und Workshops im Zusammenhang mit der finanzierten Forschung;
- Kosten für nationale und internationale Zusammenarbeits- und Vernetzungsaktivitäten im Zusammenhang mit der finanzierten Forschung.
2 Die Kosten müssen im Gesuch beantragt und beziffert werden.
3 Die Voraussetzungen der Kostenübernahme sind in den separaten Bestimmungen des SNF geregelt. Namentlich kann der SNF für einzelne Kostenkategorien Höchstgrenzen festlegen und verbindliche Ansätze für Saläre sowie Mindestanforderungen für Anstellungen vorgeben.
4 Der SNF kann Globalbudgets zusprechen und Verschiebungen zwischen den einzelnen Kostenkategorien während der Beitragsdauer zulassen. Er regelt die Einzelheiten in separaten Bestimmungen.
5 Beiträge an Kosten, die durch Entlastung von Lehrverpflichtungen entstehen, wobei die Entlastung direkt zugunsten der finanzierten Forschung wirken muss, können gemäss separaten Bestimmungen des SNF angerechnet werden. Die Regelung gilt nur für Projekte der Geistes- und Sozialwissenschaften.
2. Geändert mit Beschluss des Forschungsrats vom 7. November 2017, in Kraft ab 1. April 2018. Beiträge an Open Access Publikationen können gemäss Reglement über die Open-Access-Publikationsförderung geltend gemacht werden.
Artikel 9: Anrechenbare Kosten für Karrieremassnahmen
1 Zu den anrechenbaren Kosten gehören die nachfolgenden Kosten für Karrieremassnahmen:
- Flexibility Grant des SNF für Mitarbeitende mit Betreuungspflichten;
- Mobilitätsbeiträge;
- Gleichstellungsbeitrag.
2 Die Voraussetzungen der Kostenübernahme und die vom SNF festgelegten Höchstgrenzen sind in den separaten Bestimmungen des SNF für diese Beiträge geregelt.
3 Die Beiträge müssen im Gesuch oder während der Dauer des Beitrags beantragt werden. Der SNF kann für einzelne dieser Massnahmen bestimmen, dass ihre Kosten dem Beitrag ohne Antrag belastet werden können. Reichen diesfalls die Projektmittel nicht aus, gewährt der SNF eine Nachzahlung (Defizitgarantie).
4 Der SNF gewährt Beiträge an Lohnkosten für die Zeit, in der Forschende von ihren klinischen Tätigkeiten entlastet werden und sich auf ihre Forschungsprojekte konzentrieren können. Diese Beiträge an eine gesicherte Forschungszeit für klinisch tätige Forschende können gemäss separaten Bestimmungen des SNF und nur in dem vom SNF definierten beschränkten Zeitraum beantragt und angerechnet werden. Die Regelung gilt nur für Projekte der klinischen Forschung.
Artikel 10: Beiträge für Kollaborationsprojekte
Beiträge an Kollaborationsprojekte im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 können im Vergleich zu Projektbeiträgen mit nur einer gesuchstellenden Person angemessen erhöht sein, um der Beteiligung mehrerer Gesuchstellenden Rechnung zu tragen.
Artikel 11: Beiträge für die Projektbeendigung
Sind für den erfolgreichen Abschluss eines Projekts aus nicht vorhersehbaren Gründen zusätzliche Mittel notwendig, kann ein Gesuch um einen Beitrag für die Projektbeendigung gemäss Artikel 36 Beitragsreglement gestellt werden.
4. Kapitel: Gesuchstellende und Gesuchstellung
Artikel 12: Gesuchstellende, mehrere Gesuchstellende und Projektpartner
1 Gesuche um Beiträge der Projektförderung werden in der Regel von Einzelpersonen eingereicht (Gesuchstellende).
2 Mehrere Gesuchstellende sind zugelassen, wenn die Zielsetzung des geplanten Forschungsprojekts dies erfordert. Mehrere Gesuchstellende haben eine Person gegenüber dem SNF als die oder der korrespondierende Gesuchstellende zu bestimmen.
3 Gesuchstellende müssen je einzeln die Voraussetzungen der Zulassung zur Gesuchstellung gemäss diesem Reglement und dem Beitragsreglement erfüllen und sie tragen einzeln persönliche Projektverantwortung.
4 Projektpartner sind Forschende, die durch Zusammenarbeit einen Beitrag an das Forschungsvorhaben leisten, ohne einzeln Projektverantwortung zu tragen. Sie sind in den Gesuchen auszuweisen. Projektpartner profitieren vom Beitrag des SNF im Rahmen ihres Beitrags in Form von erbrachten Leistungen wie Analysen etc. an die Forschung. Sie sind jedoch nicht (salarierte) Mitarbeitende des Projekts und gehören auch nicht zu den Verantwortlichen des gesamten Forschungsvorhabens. Sie dürfen die Unterstützung durch den SNF nicht als selber eingeworbenen Beitrag bezeichnen.
5 Für das Verhältnis der Gesuchstellenden und, nach Bewilligung eines Beitrags, der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger untereinander, gelten die Bestimmungen des Beitragsreglements des SNF.
Artikel 13: Projektbeiträge im Verhältnis zu anderen Förderungen des SNF; mehrere Projektbeiträge
1 Während der Dauer eines Beitrags aus der Projektförderung dürfen Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger grundsätzlich Beiträge aus allen Instrumenten des SNF, mit Ausnahme von Ambizione- und PRIMA-Beiträgen beziehen. SNF Förderungsprofessorinnen oder -professoren und Eccellenza-Beitragsempfängerinnen und -empfänger können frühestens nach Ablauf von zwei Jahren seit Beginn der Förderung ein Gesuch in der Projektförderung einreichen.
2 In der Projektförderung selber können Forschende für denselben Unterstützungszeitraum grundsätzlich nur einen Beitrag haben. Der SNF kann einen zweiten Beitrag gewähren, wenn das zeitlich überschneidende Forschungsvorhaben sich thematisch eindeutig vom bereits laufenden Projekt unterscheidet und die gesuchstellende Person nachweist, dass sie an dieses zweite Projekt ebenfalls einen substanziellen Beitrag leisten kann.
3 Für eine thematische Unterscheidung im Sinne von Absatz 2 ist Voraussetzung, dass sich das zweite Projekt nachweislich vom Thema und von den Zielen sowie vom Gegenstand und von der Fragestellung her klar vom ersten Projekt unterscheidet.
4 Die Gesuchstellung für Beiträge der Projektförderung für die Periode nach Ablauf einer Unterstützung durch den SNF, die den Beschränkungen in der Projektförderung unterliegt, ist möglich. Überschneidungen von einigen Monaten sind zulässig.
5 Die Einreichung eines Gesuchs in der Projektförderung setzt in jedem Fall voraus, dass im Zeitpunkt des Eingabetermins kein Gesuch für eine Förderung des SNF hängig ist, die den Beschränkungen der Projektförderung gemäss Absatz 1 unterliegt. Ausgenommen davon sind Gesuchstellende für einen Eccellenza-Beitrag, nachdem sie die zweite Phase des Auswahlverfahrens erreicht haben. Im Zeitpunkt der Zusprache des Eccellenza-Beitrags müssen Gesuchstellende ihr Gesuch für die Projektförderung zurückziehen. Vorausgesetzt ist zusätzlich, dass kein den Beschränkungen unterliegender Beitrag laufend ist, vorbehalten bleibt Absatz 4. Die Beschränkungen gelten während des gesamten Gesuchsverfahrens. Der SNF tritt nicht auf Gesuche ein, die diesen Anforderungen nicht entsprechen.
Artikel 14: Wiedereinreichung
Der SNF tritt auf ein wiedereingereichtes Gesuche nicht ein, wenn es gegenüber der abgelehnten Version nicht wesentlich verändert wurde.
5. Kapitel: Beurteilungskriterien und Beiträge
Artikel 15: Beurteilungskriterien, wissenschaftliche Begutachtung
1 Massgebende Kriterien für die Zusprache von Beiträgen der Projektförderung sind die wissenschaftliche Qualität der Forschungsgesuche und die wissenschaftliche Qualifikation der gesuchstellenden Person.
2 Für die wissenschaftliche Beurteilung gelten die Kriterien gemäss Art. 24 Abs. 2 Beitragsreglement:
- wissenschaftliche Qualität des beantragten Forschungsvorhabens: wissenschaftliche Bedeutsamkeit, Aktualität und Originalität, Eignung der Methoden und Machbarkeit;
- wissenschaftliche Qualifikation der Forschenden: wissenschaftlicher Leistungsausweis und Fachkompetenz in Bezug auf das Forschungsvorhaben.
3 Bei Gesuchen der anwendungsorientierten Grundlagenforschung wird die ausserwissenschaftliche Bedeutsamkeit berücksichtigt.
Artikel 16: Beiträge
Beiträge der Projektförderung werden nach den geltenden Vorschriften des SNF zugesprochen und verwaltet, namentlich nach den Bestimmungen des Beitragsreglements des SNF und seinen Ausführungsbestimmungen.
Artikel 17: Berichterstattung
1 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind in der Projektförderung zur Berichterstattung gemäss den Vorgaben des SNF verpflichtet.
2 Namentlich sind spätestens 18 Monaten nach Projektbeginn Output-Daten und bei Projektende ein Schlussbericht einzureichen.
6. Kapitel: Anwendbares Recht, Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
Artikel 18: Anwendbares Recht
Sofern im vorliegenden Reglement nichts anderes geregelt ist, kommen die Bestimmungen des Beitragsreglements des SNF sowie dessen Ausführungsbestimmungen zur Anwendung.
Artikel 19: Übergangsbestimmungen
1 Dieses Reglement ist anwendbar auf die vor seinem Inkrafttreten eingegangenen Förderungsverhältnisse. Die den Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern mit der Zusprache eingeräumten Rechte gelten jedoch auch dann fort, wenn sie im neuen Reglement keine Grundlage mehr finden.
2 Übergangsbestimmung für Exzellenz-Beiträge: Exzellenzbeiträge können auch Beitragsempfängerinnen oder Beitragsempfängern gewährt werden, deren Gesuch vor Inkrafttreten dieses Reglements mit den beiden höchsten Bewertungsstufen sowie mindestens für drei Jahre bewilligt wurde. Der SNF teilt diesen Beitragsempfängerinnen oder Beitragsempfängern mit, ob und unter welchen Bedingungen ein Exzellenzbeitrag im Anschluss an den bewilligten Beitrag möglich ist.
3 Übergangsbestimmungen zu Ambizione:
- Forschende mit einem Ambizione-Beitrag, der vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen zu Ambizione zugesprochen wurde, können ungeachtet der 4-Jahres-Regel des Artikels 4 ein Gesuch in der Projektförderung für die Zeit nach Ablauf des Ambizione-Beitrags stellen.
- Forschende, die vor Ablauf der 4-Jahres-Frist nach Artikel 4 und vor dem Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen zu Ambizione ein Gesuch ohne Salär stellen wollen, sind in der Projektförderung bis zum Inkrafttreten der geänderten Ambizione-Bestimmungen zugelassen, sofern sie eine mehrjährige erfolgreiche Forschungstätigkeit ausweisen können.
Artikel 20: Inkrafttreten
Das vorliegende Reglement gilt erstmals für den Gesuchseingang vom 1. Oktober 2016.