Spark

Keyvisual Spark

Förderung neuartiger und unkonventioneller Ideen

Bitte beachten Sie, dass eine neue Fassung des Spark-Reglements veröffentlicht wurde (Fassung: 06.12.2023, siehe «Dokumente»). In dieser Fassung wurde Artikel 6 Absatz 4 bzgl. Anonymisierung leicht präzisiert.

Das Förderungsinstrument Spark macht es möglich, neue und unkonventionelle wissenschaftliche Ansätze, Methoden, Theorien, Standards und Ideen innert kurzer Zeit zu testen oder zu entwickeln. Wir finanzieren Projekte, die unkonventionell sind und einen neuartigen Ansatz verfolgen. Im Fokus stehen vielversprechende und originelle Ideen, für die nicht zwingend präliminäre Daten vorliegen (risikoreiche Forschung). In diesem Sinn werden auch negative Resultate als Wissensgewinn betrachtet. Bevorzugt werden Projekte und Ideen, die sich nicht für andere Förderungsinstrumente eignen.

Spark richtet sich an alle Forschenden mit einem Doktorat oder einer vergleichbaren Qualifikation.

Die Gesuche werden in einem Doppelblind-Verfahren beurteilt; die Gesuchstellenden wissen nicht, wer ihr Gesuch evaluiert, und die Evaluierenden kennen die Identität der Gesuchstellenden auch nicht. So stellen wir sicher, dass sich die Evaluation ganz auf die Projektidee konzentriert und nicht auf die Beurteilung der Person. Die Gesuchstellenden müssen jedoch eine kurze Beschreibung der relevanten Ausbildungen und Anstellungen einreichen und bestätigen, dass sie über die erforderlichen Fähigkeiten für die Durchführung des Vorhabens verfügen.

Gesuchstellende können zwischen 50'000 und 100'000 Franken für Projekte mit einer Dauer von sechs bis zwölf Monaten beantragen. Das Projekt muss zwingend innerhalb von sechs Monaten nach dem Förderentscheid beginnen. Werden Projekte innerhalb dieser Frist nicht gestartet, so verfällt der Beitrag. Vorhersehbare Gründe werden für eine Verschiebung oder Verlängerung nicht akzeptiert. Bitte planen Sie ihre Projekteingabe entsprechend.

  • Teilnahmebedingungen

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    ​Spark-Beiträge

    • Dauer: sechs Monate bis ein Jahr.
    • Höchstbeitrag: 100'000 Franken, Mindestbeitrag: 50'000 Franken.
    • Spark-Beiträge können den Lohn der gesuchstellenden Person beinhalten.
    • Das Projekt muss innerhalb von sechs Monaten nach der Kommunikation des Förderentscheides gestartet werden. Das frühestmögliche Startdatum ist der 1. November 2024, das letztmögliche der 1. April 2025.
    • Offen für alle Disziplinen.

    Gesuchstellende

    • Gesuchstellende müssen die Projektidee selbst entwickelt haben und das Projekt weisungsunabhängig durchführen können.
    • Gesuchstellende müssen das Spark-Projekt an einer Schweizer Forschungsinstitution durchführen. Zugelassen sind Institutionen gemäss Artikel 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG).
    • Gesuchstellende müssen ein abgeschlossenes Doktorat haben oder eine entsprechende Qualifikation, d.h. drei Jahre Forschung als hauptberufliche Tätigkeit nach dem Abschluss des Hochschulstudiums. Doktorierende sind nicht zugelassen, ausser die gesuchstellende Person weist mindestens 3 Jahre hauptberufliche Forschungstätigkeit nach dem Hochschulabschluss und vor Beginn des Doktorats aus und kann glaubhaft darlegen, dass die Durchführung des Projekts den Abschluss des Doktorats nicht beeinträchtigt oder verzögert.
    • Die Gesuchstellenden müssen entweder mindestens für die Dauer des Projekts an einer zugelassenen Schweizer Hochschule mit der nötigen Infrastruktur angestellt sein (kein minimaler Beschäftigungsgrad) oder für den Fall eines positiven Förderentscheids eine solche Anstellung schriftlich zugesichert haben. Falls eigenes Salär beantragt wird, ist in der Bestätigung die Anstellungssituation darzulegen. Gesuchstellende, die im Budget die vollständige oder teilweise Finanzierung des eigenen Salärs beantragen, müssen eine schriftliche Bestätigung der Institution zur Anstellungssituation einreichen. Diese Bestätigung ist durch die Instituts-/Abteilungsleitung oder von einer Person des Grants Office zu unterzeichnen.

    Vorlage für die schriftliche Zusicherung der Gastinstitution und die Darlegung der Anstellungssituation (PDF)

    • Gesuchstellende dürfen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung oder während des Spark-Projekts auch andere SNF-Beiträge empfangen.
    • Durch den SNF finanzierte Projektmitarbeitende dürfen bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen gemäss Artikel 4 des Spark-Reglements Spark-Gesuche eingeben, wenn sie ein Spark-Projekt nachweislich selbständig durchführen können und ihre Mitarbeit im anderen Projekt dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    Bestätigung für Gesuchstellende mit Anstellung auf einem SNF-finanzierten Projekt (PDF) (Diese Bestätigung ist von der verantwortlichen Beitragsempfängerin / dem verantwortlichen Beitragsempfänger des SNF-Projekts zu unterzeichnen.)

    Einschränkungen

    • Pro Gesuch darf nur eine Gesuchstellerin / ein Gesuchsteller aufgeführt werden. Die Person muss die Projektidee selbst entwickelt haben.
    • Beitragsempfangende dürfen nicht mehr als ein laufendes Spark-Projekt haben.
    • Forschende dürfen pro Stichtag höchstens ein Gesuch einreichen.
    • Gesuchstellende, deren Gesuch in einer früheren Ausschreibung wissenschaftlich evaluiert wurde, dürfen in den vier folgenden Ausschreibungen kein Spark-Gesuch einreichen, wenn ihr Gesuch gutgeheissen wurde oder wenn ihr Gesuch abgewiesen wurde und zum schwächsten Drittel der Gesuche der Ausschreibung gehörte (dies betrifft nicht die Gesuche, die während der Pilotphase 2019-2020 eingereicht wurden).
    • Gesuche, die im Rahmen von Spark evaluiert werden, dürfen nicht parallel bei einem anderen Förderungsinstrument des SNF eingereicht werden.
    • Es ist nicht möglich, im Rahmen eines Spark-Projekts Doktorierende anzustellen.
    • Projekte mit unmittelbar kommerziellen Zwecken werden nicht gefördert.
    • Im Sinne der Risikobereitschaft und der Anerkennung negativer Resultate sind Anträge auf Zusatzbeiträge für die Projektbeendigung ausgeschlossen.
  • How To

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    Sie können Ihr Gesuch ab dem 1. Februar 2024​ über die Plattform mySNF einreichen. Eingabefrist ist der 4. März 2024, 17.00h Schweizer Lokalzeit.

    Bitte planen Sie ausreichend Zeit für die Eingabe des Gesuchs in mySNF ein. Das Einrichten eines neuen mySNF-Benutzerkontos kann bis zu einer Woche dauern. Auf mySNF finden Sie detaillierte Anleitungen zum Verfassen und Einreichen eines Gesuchs. Ausserdem werden die Angaben zu den relevanten Ausbildungen und Anstellungen neu im SNF-Portal erfasst. Für das Login im SNF-Portal sind eine SWITCH edu-ID, ein mySNF-Benutzerkonto sowie eine ORCID ID nötig. Der narrative Teil des neuen CV-Formats ist für eine Eingabe bei Spark nicht nötig.

    Das Gesuch muss auf Englisch verfasst sein und die folgenden Informationen und Dokumente enthalten:

    • Administrative Angaben und Budget gemäss den Vorgaben auf mySNF;
    • Vollständig anonymisierter Projektbeschrieb, bestehend aus Projektzusammenfassung (1 Seite) und Projektplan (maximal fünf Seiten (plus Bibliographie) gemäss den auf mySNF verfügbaren Vorgaben. Im Projektbeschrieb muss dargelegt werden, inwiefern sich das geplante Forschungsvorhaben von bestehender Forschung abhebt, und keine Fortführung bestehender Forschung ist.
    • Eine kurze Beschreibung der relevanten Ausbildungen und Anstellungen;
    • Falls nötig, eine schriftliche Zusicherung einer Schweizer Forschungsinstitution gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Spark-Reglements betreffend ihre Funktion als Gastinstitution für die Dauer des allfälligen Spark-Beitrages. Falls eigenes Salär beantragt wird, ist in der Bestätigung die Anstellungssituation gemäss Artikel 4 Absatz 6 des Spark-Reglements darzulegen. Die Bestätigung ist durch die Instituts-/Abteilungsleitung oder von einer Person des Grants Office zu unterzeichnen.

    Vorlage für die schriftliche Zusicherung der Gastinstitution und die Darlegung der Anstellungssituation (PDF)

    Nur der Projektbeschrieb wird den Evaluierenden zugesandt. Der Projektbeschrieb muss vollständig anonymisiert verfasst sein, damit die evaluierenden Expertinnen und Experten weder die gesuchstellende Person noch deren Karrierestufe, Geschlecht, oder die aktuelle(n), vergangene(n) oder zukünftige(n) Position(en) oder Institution(en) identifizieren können. Im Projektbeschrieb dürfen keine Institutionen, Abteilungen oder Institute genannt werden, unabhängig davon, ob das Projekt an dieser Institution, Abteilung oder diesem Institut durchgeführt wird, oder ob eine Zusammenarbeit geplant ist. Bei der Anonymisierung ist insbesondere darauf zu achten, dass Verweise auf eigene Publikationen nicht als solche gekennzeichnet sind, da dies die Anonymität leicht aufheben kann. Der SNF tritt auf Gesuche mit nicht vollständig anonymisiertem Projektbeschrieb nicht ein.

  • Evaluationsprozess

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    ​Beurteilungskriterien

    Die massgebenden Kriterien für die Zusprache von Spark-Beiträgen sind:

    • Neuartigkeit / Unkonventionalität des Forschungsvorhabens
    • Wissenschaftliche Qualität des Projekts
    • Potenzial für bedeutsame Wirkungen (Impact)

    Für eine detaillierte Beschreibung der Beurteilungskriterien, siehe Artikel 10 des Spark-Reglements.

    Doppelblinde Evaluation

    Die Gesuchsevaluation wird in einem Doppelblind-Verfahren durch Expertinnen und Experten aus einem international zusammengesetzten Pool durchgeführt. Sie beurteilen nur den eingereichten Projektbeschrieb und kennen weder die Identität noch die Position oder Institution der Gesuchstellenden.

  • Dokumente

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  • FAQ

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    a) Muss ich zurzeit an einer wissenschaftlichen Institution angestellt sein, um ein Gesuch stellen zu können?

    Nein, nicht unbedingt. Sie können auch ein Gesuch einreichen, wenn Sie eine Schweizer Gastinstitution finden, an welcher Sie im Falle eines positiven Förderentscheids für die Dauer des Projekts angestellt werden. In diesem Fall müssen Sie ein Bestätigungsschreiben der Gastinstitution beifügen, welches von der Leiterin oder dem Leiter des Instituts oder Departements bzw. von einer Person des Grants Office unterzeichnet werden muss.

    Vorlage für die schriftliche Zusicherung der Gastinstitution und die Darlegung der Anstellungssituation (PDF)

    b) Darf ich bei Spark ein Gesuch einreichen, wenn ich in anderen Förderungsinstrumenten bereits durch den SNF unterstützt werde?

    Spark-Gesuche und Beiträge sind unabhängig von Gesuchen oder Beiträgen in anderen Förderungsinstrumenten des SNF möglich (Ausnahmen: Bridge Proof of Concept, Swiss Postdoctoral Fellowships). Des Weiteren steht Spark nicht in Konkurrenz mit der Limitierung in der Karriereförderung. Die Projekte müssen sich jedoch thematisch grundsätzlich voneinander unterscheiden. Durch den SNF finanzierte Projektmitarbeitende dürfen Spark-Gesuche eingeben, wenn sie ein Spark-Projekt nachweislich selbständig durchführen können und ihre Mitarbeit im anderen Projekt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Beachten Sie bitte die relevanten Bestimmungen zum Arbeitszeitanteil in den Bestimmungen der Karriereförderung.

    Bestätigung für Gesuchstellende mit Anstellung auf einem SNF-finanzierten Projekt (PDF) (Diese Bestätigung ist von der verantwortlichen Beitragsempfängerin / dem verantwortlichen Beitragsempfänger des SNF-Projekts zu unterzeichnen.)

    c) Kann ich für mein Spark-Gesuch aus eigenen Arbeiten zitieren, obwohl das Gesuch anonymisiert sein muss?

    Ja, Sie können aus eigenen Arbeiten zitieren. Es ist jedoch wichtig, dass Sie nicht sagen, dass es sich um eigene Arbeiten handelt.

    d) Ich habe keinen Doktortitel (PhD oder MD-PhD). Kann ich trotzdem bei Spark ein Gesuch einreichen?

    Für die Zulassung ist die erfolgreiche Verteidigung Ihrer Dissertation ausschlaggebend. Bei Gesuchstellenden ohne Doktorat sind in der Regel mindestens drei Jahre hauptberufliche Forschungstätigkeit nach dem Hochschulabschluss erforderlich, als Äquivalent zum Doktorat. Gesuchstellende mit abgeschlossenem Staatsexamen sind zugelassen, wenn sie nach Abschluss des Staatsexamens mindestens drei Jahre hauptberuflich klinisch tätig waren und diese klinische Tätigkeit Forschung beinhaltete. Doktorierende sind nicht zugelassen, ausser, die gesuchstellende Person weist mindestens 3 Jahre hauptberufliche Forschungstätigkeit nach dem Hochschulabschluss und vor Beginn des Doktorats aus und kann glaubhaft darlegen, dass die Durchführung des Projekts den Abschluss des Doktorats nicht beeinträchtigt oder verzögert. Reichen Sie in diesem Fall eine entsprechende schriftliche Bestätigung ein, welche durch Sie und die Doktoratsbetreuerin oder den Doktoratsbetreuer unterzeichnet ist.

    e) Wird es weitere Spark-Ausschreibungen geben?

    Nach der Pilotphase 2019-2020 wurde Spark per 2023 als reguläres Förderinstrument des SNF eingeführt. Es finden jährliche Ausschreibungen statt. Die entsprechenden Eingabefristen werden frühzeitig kommuniziert.

    f) Darf ich mich für ein Spark-Projekt bewerben, das länger als 12 Monate dauert?

    Die maximale Laufzeit eines Spark-Projekts beträgt 12 Monate. Nur in Ausnahmefällen – und wenn im Projektbeschrieb hinreichend wissenschaftlich begründet – können die Gesuchstellenden eine maximale Projektlaufzeit von zwei Jahren beantragen; das maximale Budget bleibt jedoch auf CHF 100’000 festgelegt. Ein typisches Beispiel wäre ein saisonabhängiges Projekt, bei dem es notwendig ist, Messungen während zwei Saisons hintereinander durchzuführen.

    Projekte mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten ohne ausreichende wissenschaftliche Begründung werden nicht akzeptiert. Administrative Gründe werden nicht als ausreichende Rechtfertigung angesehen.

    g) Können Gesuchstellende, die bereits für die Dauer des Projekts angestellt sind, einen Teil ihres Gehalts aus dem Budget von Spark decken?

    Personen, die bereits für ihre Forschung bezahlt werden, sollten grundsätzlich keine Mittel für ihr eigenes Gehalt beantragen. Teilzeitbeschäftigte Gesuchstellende, welche für die Realisierung ihres Spark-Projekts einen erhöhten Anstellungsgrad benötigen, könnten entsprechend einen geringen Gehaltsanteil verlangen. FH/PH-Professoren und -Professorinnen, die für ihre Forschung ihr Gehalt aufstocken müssen, können einen Zuschlag beantragen für die Zeit, die sie dem Spark-Projekt widmen. Gesuchstellende, die im Budget die vollständige oder teilweise Finanzierung des eigenen Salärs beantragen, müssen eine schriftliche Bestätigung der Institution zur Anstellungssituation einreichen. Die Bestätigung ist durch die Instituts-/Abteilungsleitung oder von einer Person des Grants Office zu unterzeichnen.

    Vorlage für die schriftliche Zusicherung der Gastinstitution und die Darlegung der Anstellungssituation (PDF)

    h) Welche Arten von Kosten sind anrechenbar?

    Die anrechenbaren Kosten für ein Spark-Projekt sind in Artikel 7 des Spark-Reglements aufgeführt. Das Gesamtbudget darf 100'000 CHF inklusive Gehalt und Sozialkosten nicht überschreiten.

    Spark-Reglement (PDF)

    i) Kann ich das Projekt im Team umsetzen, auch wenn nur eine Gesuchstellerin / ein Gesuchsteller zugelassen ist?

    ​Als Gesuchstellerin oder Gesuchsteller übernehmen Sie die Verantwortung für das Projekt und vertreten es rechtsgültig gegenüber dem SNF. Um die Machbarkeit Ihrer Projektidee zu untermauern, können Sie in Ihrem Gesuch Projektmitwirkende aufführen. Dies sind die Personen und Gruppen, mit denen Sie im Rahmen des beantragten Projektes national oder international zusammenarbeiten werden. Beachten Sie hierzu die anrechenbaren Kosten im Spark-Reglement.

    Spark-Reglement (PDF)

    j) Es werden keine bestehenden Daten zum Forschungsvorhaben verlangt. Können im Spark-Projekt keine Daten gesammelt werden?

    ​Die Idee muss originell, neuartig und unkonventionell sein. Es ist daher zu erwarten, dass erst wenige oder noch keine Daten vorliegen. Dies bedeutet aber nicht, dass im Rahmen des Projekts keine Daten gesammelt werden sollten, im Gegenteil.

    k) Kann ich mein Spark-Projekt im Falle einer Zusprache auch später als 6 Monate nach dem Zusprachedatum beginnen?

    ​Nein. Spark ist so angelegt, dass nur hochaktuelle Projekte gefördert werden, welche eine rasche Umsetzung benötigen.

    l) Darf ich mit einem Spark-Beitrag im Ausland forschen?

    Ja, der Forschungsort kann im Ausland liegen. Als Gastinstitutionen sind aber nur Institutionen gemäss Artikel 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) zugelassen.

    m) Können Professorinnen und Professoren eine Lehrvergütung oder einen Verzicht auf die Lehrtätigkeit in ihrem Spark-Budget beantragen?

    Nein, es können nur die Kosten berücksichtigt werden, die in direktem Zusammenhang mit dem Spark-Projekt stehen.

    n) Ich habe während der Pilotphase von Spark (2019-2020) ein Spark-Gesuch eingereicht. Bin ich auch von der Sperrfrist von 4 Ausschreibungen gemäss Artikel 9 des Spark-Reglements betroffen?

    Nein, gemäss Übergangsbestimmungen (Artikel 15 Absatz 2 des Spark-Reglements) gilt Artikel 9 Absatz 2 nicht bezüglich der Spark-Gesuche, die während der Pilotphase in den Jahren 2019 und 2020 eingereicht wurden.

    o) In mySNF hat es keinen Datencontainer für den Data Management Plan (DMP). Muss ich für Spark keinen DMP einreichen?

    Für die Einreichung ist kein DMP nötig. Bitte beachten Sie, dass Beitragsempfangende nach der Zusprache einen DMP einreichen müssen. Die Einreichung muss vor der Beitragsfreigabe erfolgen, die Prüfung durch den SNF kann danach erfolgen.

    p) Wenn Beitragsempfangende zu einer anderen Institution in der Schweiz wechseln, verlieren sie dann ihr Gehalt (falls beantragt) aber behalten die anderen Projektmittel?

    Wenn die neue Anstellung von Spark unabhängig ist, und das Gehalt vollumfänglich durch die neue Institution gedeckt wird, darf über den Spark-Beitrag kein Gehalt bezogen werden. Der budgetierte Anteil wird als Teil des Globalbudgets betrachtet und kann für andere anrechenbare Kosten verwendet werden, die für die erfolgreiche Durchführung des Spark-Projekts notwendig sind. Falls am Ende des Projekts Mittel verbleiben, müssen diese an den SNF zurückgezahlt werden.

    Wenn die Anstellung an der neuen Institution vom Spark-Projekt abhängig ist, kann das Gehalt weiterhin über den Spark-Beitrag bezogen werden. In diesem Fall ist eine neue Anstellungsbestätigung der neuen Institution erforderlich. Beachten Sie, dass die Sozialversicherungskosten an die neue Institution angepasst werden müssen. Sind die Sozialversicherungskosten höher, muss die beitragsempfangende Person einen Teil des Gesamtbudgets zur Deckung dieser Kosten verwenden oder den Anstellungsgrad entsprechend anpassen.

    q) Ich habe dasselbe Projekt bei einem anderen Förderungsinstrument eingereicht und werde das Resultat nicht vor Ablauf der Spark-Frist erhalten. Kann ich dasselbe Projekt einreichen?

    Nein, Gesuche mit sich überschneidenden Förderzeiträumen müssen wissenschaftlich unterschiedlich sein. Darüber hinaus liegt der Fokus von Spark auf Projekten oder Ideen, die sich nicht für andere Förderungsinstrumente eignen.

    r) Ist Spark ein Förderungsinstrument, welches für Overheadbeiträge berechtigt ist?

    Nein, für Spark-Projekte gibt es keine Overheadbeiträge.

    s) Ich bin zur Wiedereinreichung zugelassen. Darf ich eine Punkt-für-Punkt Stellungnahme zu den Kritikpunkten im Ablehnungsbrief einreichen?

    Nein, dies ist nicht möglich. Bitte geben Sie jedoch in mySNF im Container "Wiedereinreichung von" die Projektnummer des ursprünglichen Gesuchs an. Bitte beachten Sie, dass ein wiedereingereichtes Gesuch von anderen Expert:innen beurteilt wird als das ursprüngliche Gesuch.

    t) Ist es nötig, die Dokument-Metadaten des Projektbeschriebs (PDF) zu anonymisieren?

    Nein, die Dokument-Metadaten des Projektbeschriebs werden nach der Gesuchseinreichung automatisch anonymisiert.

    u) Was passiert, wenn mich ein Experte oder eine Expertin identifizieren kann, obwohl ich den Projektbeschrieb korrekt anonymisiert habe?

    In diesem Fall wird ein anderer Experte bzw. eine andere Expertin mit der Evaluation ihres Gesuchs beauftragt.

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