Leitfaden "Wie erfasse ich das Forschungsteam?“

Der SNF unterscheidet zwischen Gesuchstellenden, Projektpartner:innen und Mitarbeitenden.

Dieser Leitfaden unterstützt Sie dabei, das Forschungsteam zu erfassen. Informieren Sie sich hier über:

  • die Funktionen in Forschungsvorhaben

Grundsätzlich unterscheidet der SNF zwischen:

  • Gesuchstellenden: Die für das beantragte Forschungsvorhaben hauptverantwortlichen Forschenden.
  • Projektpartner:innen: Forschende, welche einen Teilbeitrag an das Forschungsvorhaben leisten, ohne einzeln Projektverantwortung zu tragen.
  • Mitarbeitenden der Kategorien «Doktorierende», «Postdoktorierende» und «Weitere Mitarbeitende», deren Salär der SNF im Rahmen des Beitrags ganz oder teilweise bezahlt.

Erfassen Sie Saläre von Mitarbeitenden direkt bei den zuständigen Gesuchstellenden und Projektpartner:innen. Ausgenommen sind Saläre von Mitarbeitenden bei Gesuchstellenden in Ländern mit Weave oder Lead Agency-Abkommen. Projektpartner:innen im Ausland dürfen keine Löhne für Doktorierende beantragen. Deklarieren Sie diesen Budgetanteil nur in der Weave-/Lead Agency Budgettabelle (Excel), welche Sie unter „Budget“ hochladen.

Bitte beachten Sie, dass alle Gesuchstellenden und Projektpartner:innen ihre Personendaten im Gesuch selbst erfassen müssen. Erst danach können Sie Ihr Gesuch einreichen. Laden Sie darum rechtzeitig alle Gesuchstellenden und Projektpartner:innen als Mitwirkende auf das Gesuch ein, damit diese genug Zeit haben, um falls nötig ein Benutzerkonto zu erstellen und ihre Daten im SNF-Portal zu erfassen.

  • Gesuchstellende

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    1. Anzahl Gesuchstellende: Mehrere Gesuchstellende können gemeinsam ein Gesuch einreichen, wenn die Zielsetzung der Forschung dies erfordert. Reichen mehrere Gesuchstellende zusammen ein Gesuch ein, so müssen sie je einzeln die Voraussetzungen der Zulassung zur Gesuchstellung erfüllen und tragen alle eine persönliche Projektverantwortung.

    2. Gesuchstellende im Ausland: Gesuchstellende mit Sitz ausserhalb der Schweiz sind nur in Gesuchen zulässig, bei welchen – aufgrund von Abkommen zwischen dem SNF und anderen Förderorganisationen – Gesuchstellende ausserhalb der Schweiz beteiligt sein müssen (z.B. Joint-Research-Projekte, Weave/Lead Agency/ICIS-Projekte oder EU-Konsortialprojekte).

    3. Erfahrung in der Organisation und Durchführung von Forschungsprojekten: Die Gesuchstellenden müssen als Konsortium eine adäquate Erfahrung in der Organisation und Durchführung von Projekten haben. Gesuchstellende müssen in der Lage sein, Forschungsprojekte in eigener Verantwortung durchzuführen und die darin beschäftigten Mitarbeitenden zu führen.

    4. Qualifikation: Alle Gesuchstellenden müssen seit mindestens vier Jahren ein Doktorat (PhD) oder äquivalente Forschungserfahrung haben.

    5. Anstellung: Alle Gesuchstellenden müssen während der Dauer des geplanten Forschungsprojekts zu mindestens 50 Prozent an einer für die Forschungsförderung des SNF zugelassenen Forschungsinstitution angestellt sein. Gesuchstellende können keine eigenen Lohnkosten budgetieren.

    6. Inhaltlicher Beitrag: Alle Gesuchstellenden müssen einen substanziellen Beitrag an das Forschungsvorhaben leisten. Die notwendige Forschungsinfrastruktur muss den Gesuchstellenden zur Verfügung stehen.

    Beschränkungen Projektförderung

    Innerhalb von zwölf Monaten dürfen Forschende nur ein Gesuch in der Projektförderung einreichen. Ausnahmen gelten für Gesuche, die im Losverfahren abgelehnt wurden oder die vom SNF im Rahmen von Weave/Lead Agency zur Förderung vorgeschlagen, von der Partnerorganisation jedoch nicht bewilligt wurden.

    Forschende dürfen maximal zwei gleichzeitig laufende Beiträge in der Projektförderung haben. Einer davon muss für ein Weave/Lead Agency/ICIS-Projekt sein. Im Rahmen einer Übergangsmassnahme werden kollaborative Projekte, die vor April 2026 bewilligt wurden, bis zum Ende ihrer regulären Laufzeit wie Lead-Agency/Weave/ICIS- Projekte gezählt.

    Kontaktperson

    Eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller vertritt als Kontaktperson alle Gesuchstellenden gegenüber dem SNF. Die Kontaktperson muss an einer Institution in der Schweiz tätig sein. Diese Institution verwaltet die Projektbeiträge vom SNF und ist verantwortlich für das Weiterleiten der Mittel an andere Gesuchstellende und Projektpartner:innen.

  • Projektpartner:innen

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    • Diese leisten durch Zusammenarbeit mit dem Konsortium einen Beitrag an das Forschungsvorhaben, ohne selbst Projektverantwortung zu tragen.
    • Ihre Rolle muss im Gesuch klar beschrieben sein.
    • Sie können von den Projektmitteln profitieren (insgesamt max. 20% des Gesamtbudgets), aber keine eigenen Lohnkosten budgetieren.
    • Nur Projektpartner:innen in der Schweiz können Löhne für Doktorierende beantragen.
  • Mitarbeitende: Doktorierende

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    • Zweck: Doktorierende streben im Zusammenhang mit ihren für das Projekt erbrachten wissenschaftlichen Leistungen das Doktorat an.
    • Betreuung: Doktorierende werden von einer/einem Gesuchsteller:in betreut (auch wenn von einer/einem Projektpartner:in beantragt).
    • Pensum: Bei Doktorierenden ist das Ziel der zügige Abschluss der Dissertation innert vier Jahren. Das entspricht in der Regel einem 80-100%-Pensum. Ein unter 80% liegendes Pensum ist nur zulässig, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Dissertation kann innert von 4 Jahren fertiggestellt werden, b. der geringere Aufwand ist von der doktorierenden Person selbst gewählt und c. die Projektdurchführung ist gewährleistet.
    • Lohn: Doktorierende müssen mindestens im Rahmen der vom SNF für sie festgelegten Bandbreiten entlöhnt werden. Gesuchstellende oder Projektpartner:innen können den Lohnbeitrag des SNF durch eigene Mittel aufstocken.
    • Anstellungsdauer: Der SNF finanziert die Anstellung von Doktorierenden während maximal vier Jahren. Ausgangsdatum für die Berechnung der 4-Jahres-Frist ist das effektive Startdatum der Dissertation, spätestens ein Jahr nach diesem Startdatum beginnt das 4-jährige Zeitfenster.
  • Mitarbeitende: Postdoktorierende

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    • Zweck: Postdoktorierende sind Personen, die nach dem Doktorat wissenschaftliche Unabhängigkeit anstreben. Die Postdoktorats-Phase dient der Qualifikation für das Entwickeln und Leiten von Forschungsvorhaben.
    • Projektbeitrag: Sie müssen einen spezifischen Beitrag an das Forschungsvorhaben leisten und vorwiegend für ihre wissenschaftliche Qualifikation eingesetzt werden.
    • Lohn: Postdoktorierende müssen im Rahmen der vom SNF für sie festgelegten Bandbreiten entlöhnt werden.
    • Anstellungsdauer: Der SNF unterstützt Postdoktorierende in einem Zeitraum bis maximal fünf Jahre nach der Promotion, wobei das Datum der Disputation ausschlaggebend ist. Bei begründeter Verzögerung aufgrund von Elternurlaub, Arbeitsunfähigkeit, Betreuungspflichten, Dienstpflichten, Praktika oder klinischer Tätigkeit kann dieser Zeitraum um ein Jahr verlängert werden.
  • Mitarbeitende: Weitere Mitarbeitende

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    • Zweck: Weitere Mitarbeitende leisten einen spezifischen Beitrag an das Forschungsvorhaben; darunter fallen diplomierte Mitarbeitende, die keine Promotion anstreben; promovierte Mitarbeitende, welche die Bedingungen der Kategorie Postdoktorierende bezüglich Anstellungsdauer und Zeitfenster nicht erfüllen; technische Mitarbeitende und Hilfskräfte.
    • Lohn: Forschungsinstitutionen können ihre üblichen Lohnnormen anwenden, müssen aber das festgelegte Minimum einhalten. Der SNF behält sich die Kürzung unangemessener Lohnvorgaben vor.