Projekte zu Gesundheit und Wohlergehen

Forschende von Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen sind eingeladen, an der zweiten Ausschreibung zu Gesundheit und Wohlergehen teilzunehmen. Ein Budget von 15 Millionen Franken steht zur Verfügung.

Gesundheitsthemen sind von grosser Bedeutung für die Schweizer Gesellschaft. Der SNF fördert die Forschung dazu an den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen mit einer befristeten Massnahme. Vielversprechende Projekte zu Gesundheit und Wohlergehen erhalten so mehr finanzielle Möglichkeiten. Generell stärken wir damit die anwendungsorientierte Forschung der Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen.

Der zweite Call wurde am 1. November 2023 eröffnet.

Ein Webinar zu dieser Ausschreibung fand am Dienstag, den 5. Dezember 2023 statt. Die Präsentation und die Aufzeichnung des Webinars können hier angesehen werden:

Für dieses Förderangebot gelten die gleichen Bedingungen wie für das Instrument Projektförderung des SNF. Zugelassen sind Forschende, die ihre Arbeiten selbständig, eigenverantwortlich und mit selbst gesteckten Zielen durchführen können.

  • Teilnahmebedingungen

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    Als Gesuchstellende teilnahmeberechtigt sind Forschende von Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen, deren Forschung einen direkten Bezug zu Gesundheit und Wohlergehen aufweist.

    Die formellen Voraussetzungen, die für Gesuchstellende ausschlaggebend sind, sind in Artikel 4 und 5 des SNF-Reglements über die Projektförderung ausgeführt.

    Der Forschungsplan darf 15 Seiten und 60’000 Zeichen (mit Leerzeichen) nicht überschreiten. Bei kollaborativen Projekten werden keine zusätzlichen Seiten akzeptiert. Es gilt die Limite, die zuerst erreicht wird Titel bzw. Titelseite, Fussnoten, Illustrationen, Formeln und Tabellen (sowie allfälliges Inhaltsverzeichnis), nicht aber das Literaturverzeichnis, sind in diesen Limiten inbegriffen.

    Am Stichtag können Gesuchstellende nur ein Gesuch bei dieser Ausschreibung einreichen. Pro gesuchstellende Person eines Projekts vergibt der SNF maximal 250'000 Franken jährlich und für das gesamte Projekt maximal eine Million Franken jährlich. Die Förderbeiträge können die Gesuchstellenden frei unter sich aufteilen. Der Mindestbeitrag für ein Projekt beläuft sich auf 100‘000 Franken; die Mindestdauer beträgt ein Jahr.Für die vorliegende Ausschreibung gelten die Beschränkungen der Anzahl laufender Projekte und Gesuche in der Projektförderung (Art. 13 Abs. 2 des Projektförderungsreglements).

    Projekte zu Gesundheit und Wohlergehen sind Teil der Projektförderung. Im Rahmen dieses Instruments können Beitragsempfangende bis zu drei Beiträge erhalten, die sich zeitlich überschneiden. Drei sind möglich, wenn mindestens einer davon für ein Lead-Agency/Weave-Projekt, im Rahmen des International Co-Investigator Scheme oder für ein europäisches Konsortiumsprojekt (zum Beispiel ERA-Net) bewilligt wird.

    Für kollaborative und interdisziplinäre Projekte gelten innerhalb dieser Ausschreibung keine speziellen Bewertungskriterien. Die Artikel 9, 10 und 15 Absatz 4 des Reglements über die Projektförderung finden hier keine Anwendung.

  • So geht’s

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    Es ist keine Vorregistrierung des Gesuchs für die Eingabe nötig.

    Gesuchseingabe

    Die Ausschreibung öffnet am 1. November 2023. Die Gesuche müssen bis spätestens am 15. März 2024 um 17.00 Uhr MEZ über die Plattform mySNF eingereicht werden. Bitte wählen Sie das Förderinstrument «Health Research and Wellbeing at UAS and UTE».

    mySNFExternal Link Icon

    Die Vorgaben für den Forschungsplan sind im Ausschreibungsdokument beschrieben. Die Gesuche müssen auf Englisch verfasst werden.

  • Reglemente und Richtlinien

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    Im Ausschreibungsdokument finden Sie die detaillierten Informationen zu diesem Förderangebot.

    Für die Ausschreibung der Projekte im Bereich Gesundheit und Wohlergehen gelten die Bedingungen der Projektförderung, die in drei Reglementen festgehalten sind:

    Folgende Richtlinien basieren auf den Reglementen. Sie enthalten zusätzliche Erklärungen und Hinweise, welche die praktische Anwendung der reglementarischen Bestimmungen erleichtern sollen. Bei Unklarheiten empfehlen wir Ihnen, Kontakt mit der SNF-Geschäftsstelle aufzunehmen (siehe Kontaktinfo am Seitenanfang).

  • FAQ

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    Darf ich zusätzlich zur Einreichung eines Gesuchs bei der Ausschreibung «Projekte im Bereich Gesundheit und Wohlbefinden» auch ein Projekt-Gesuch stellen oder Beitragsempfänger/in in der Projektförderung des SNF sein?

    Ja. Es gelten aber die Beschränkungen der Anzahl laufender Projekte und Gesuche in der Projektförderung.

    Gehört der Lohn der Gesuchstellenden zu den anrechenbaren Kosten?

    Nein. Der Lohn der Gesuchstellenden gehört in der Regel nur in Instrumenten der Karriereförderung zu den anrechenbaren Kosten.

    Kann ich ein Gesuch beim SNF einreichen, wenn ich schon in einem vom SNF finanzierten Forschungsvorhaben als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter angestellt bin?

    Bei der Gesuchstellung ist zu berücksichtigen, dass Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger nicht gleichzeitig als Mitarbeitende in einem vom SNF finanzierten Projekt angestellt sein können. Diese beiden Rollen sind unvereinbar, und der SNF tritt nicht auf Gesuche ein, in denen diese beiden Rollen parallel vorgesehen sind. Projektmitarbeitende können eigene Gesuche für den Zeitpunkt nach der Projektmitarbeit stellen, sofern sie die nötigen Anstellungsbedingungen nachweisen können.

    Ich habe kein Doktorat gemacht, da ich an einer FH/PH abgeschlossen habe. Welche Voraussetzungen muss ich für eine Gesuchstellung in der Projektförderung erfüllen?

    In der Regel sind mindestens drei Jahre hauptberufliche Forschungstätigkeit nach dem Hochschulabschluss als Äquivalenz für ein Doktorat nötig, und ab diesem Zeitpunkt noch einmal weitere vier Jahre zusätzliche Forschungserfahrung. Forschende, die vor Ablauf dieser vier Jahre eine unabhängige Forschungsposition erhalten (z. B. eine Assistenzprofessur oder eine Gruppenleitung), können bereits ab dann ein Gesuch in der Projektförderung beantragen.

    Was ist der Unterschied zwischen einem Gesuchstellenden und einem Projektpartner?

    Gesuchstellende sind wissenschaftlich und administrativ verantwortlich für das eingereichte Gesuch bzw. den zugesprochenen Beitrag und leisten einen substanziellen Beitrag dazu. Sie sind die geistigen Urheber der Forschungsidee und des Forschungsplans und dürfen den Beitrag in ihrem CV als Eigenleistung aufführen. Sie sind wissenschaftlich und administrativ-organisatorisch verantwortlich für den Fortgang des Projektes und für das angestellte Personal, für die Outcomes und den Output. Projektpartner leisten einen Beitrag, der für das Forschungsprojekt wichtig ist. Sie sind jedoch weder wissenschaftlich noch administrativ verantwortlich für das Forschungsgesuch bzw. -projekt und dürfen den Beitrag entsprechend nicht als Eigenleistung deklarieren.

    Kann ich weitere Gesuchstellende in meinem Projekt haben?

    Wenn es die Projektziele erfordern, sind natürlich mehrere Gesuchstellende möglich. Alle Gesuchstellenden haben die gleiche Verantwortung für das Projekt und leisten einen substanziellen Beitrag. Für Mitarbeit ohne Projektverantwortung ist daher der Status Projektpartnerin bzw. Projektpartner vorgesehen.

    Was ist eine Projektpartnerin bzw. ein Projektpartner?

    Projektpartnerinnen und Projektpartner leistet einen kleineren Beitrag zu einem Forschungsprojekt. Sie sind nicht der ‚spiritus rector' des Projektes und tragen keine Verantwortung für den Projektfortgang. Sie können Forschende aus dem akademischen Bereich oder Einzelpersonen aus dem öffentlichen oder Non-profit-Bereich im In- oder Ausland sein. Sie können von den Projektmitteln profitieren, aber nicht im Projekt angestellt werden. Projektpartner im Ausland sowie Projektpartner von Universitäten sind zugelassen, da sie die Zulassungskriterien nicht erfüllen müssen.

    Welche Arten von Kosten sind anrechenbar?

    Im Allgemeinen anrechenbar sind Kosten für Personal, Sozialabgaben, Sachmittel, Benutzung von Infrastrukturen, Open Access-Publikationen, Tagungen und Workshops, Kollaboration, Karrieremassnahmen und Gleichstellungsmassnahmen. Die Kosten müssen begründet werden.

    Welche Kosten der Projektpartnerinnen und Projektpartner sind anrechenbar?

    Kosten von Projektpartnerinnen und Projektpartnern können im Umfang ihrer Leistungen für das Forschungsvorhaben und unter Einhaltung der Regeln des SNF für die anrechenbaren Kosten angerechnet werden. Löhne von Projektpartnerinnen und Projektpartnern sind hingegen nicht anrechenbar. Die Kosten für Leistungen von Projektpartnerinnen und Projektpartnern und anderen Partnerinnen und Partnern dürfen in der Regel zusammen höchstens 20% des Förderungsbeitrags ausmachen.

    Kann ich ergänzende Massnahmen wie Mobilitätsbeiträge in Projekten, den Flexibility Grant, das Medientraining sowie den Gleichstellungsbeitrag beantragen?

    Ja. Es gelten die gleichen Bestimmungen wie in der Projektförderung.

    Kann ich im Falle einer Ablehnung in der vergangenen Ausschreibung erneut an der aktuellen, zweiten Ausschreibung «Projekte zu Gesundheit und Wohlergehen» teilnehmen?

    Ja. Wiedereinreichungen sind zugelassen.

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