Doc.Mobility

Der letzte Gesuchseingang für Doc.Mobility hat am 1. September 2020 stattgefunden. Das Instrument wird nach 2020 nicht mehr weitergeführt. Ab 2021 fördert der SNF die Mobilität auf Doktoratsstufe über die "Mobilitätsbeiträge in Projekten".

Doktorierende, welche nicht über SNF-Projekt angestellt sind, wenden sich an ihre Hochschule, falls sie einen Forschungsaufenthalt im Ausland durchführen möchten.

Details unter "News" -> 06.02.2020.

Ab dem 1. Januar 2021 besteht für Personen mit einem laufenden Doc.Mobility-Stipendium weiterhin die Möglichkeit, ein Fortsetzungsgesuch einzureichen. Die Gesamtdauer von Stipendium inkl. Fortsetzung darf maximal 18 Monate betragen (weitere Informationen unter "How To").

  • How To

    Dropdown Icon

    Eingabe Fortsetzungsgesuche

    Die Gesuche dürfen nur über die Plattform mySNF eingereicht werden. Es können nur noch Fortsetzungsgesuche von laufenden Doc.Mobility-Stipendien eingereicht werden. Um ein Gesuch erfassen zu können, müssen die Stipendiatinnen und Stipendiaten vorgängig, ca. 2 bis 3 Monate vor Ende des Stipendiums, den SNF kontaktieren (fellowships@snf.chExternal Link Icon). Eine Fortsetzung im Falle einer Zusprache muss direkt nach Ablauf des ursprünglichen Stipendiums starten.

  • Dokumente

    Dropdown Icon
  • Ergänzende Massnahmen

    Dropdown Icon
  • FAQ

    Dropdown Icon

    a) Ist es möglich, im Rahmen des Auslandaufenthaltes eines Doc.Mobility-Stipendiums am Ausbildungsort zu bleiben oder an den Ausbildungsort zurückzukehren?

    Ein weiterer Aufenthalt bzw. eine Rückkehr an die Ausbildungsinstitution, an welcher der Bachelor- oder Masterabschluss (oder äquivalent) erworben wurde, ist formell nicht möglich. Doktorierende, welche im Ausland eingeschrieben sind, müssen für das Stipendium an einen anderen Ort wechseln. Ein Forschungsaufenthalt am selben geographischen Ort (z.B. Stadt) aber an einer anderen Institution (als diejenige der Ausbildungsinstitution oder der Institution der Einschreibung als Doktorand/in) ist formell möglich. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass der erhoffte Mobilitätsgewinn ein wichtiges Evaluationskriterium darstellt. Die Mobilitätsstipendien haben gerade zum Hauptziel, die Mobilität und die damit verbundenen Aspekte (Förderung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, Verbesserung des wissenschaftlichen/akademischen Profils) zu fördern.

    b) Welche administrative Belange und allfällige Zusatzkosten sind bei der Wahl des Gastinstituts für ein Mobilitätsstipendium des SNF zu beachten?

    Klären Sie allfällige Bedingungen eines Aufenthalts am Gastinstitut möglichst früh ab. Gewisse Gastinstitute verlangen beispielsweise, dass Stipendiatinnen und Stipendiaten einen Beitrag an den Overhead der Institution bezahlen müssen. Der SNF übernimmt jedoch keine Overheadkosten von Gastinstituten im Ausland. Es kann auch vorkommen, dass das Gastinstitut Mittel zur Deckung von Forschungskosten verlangt. Der SNF kann nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Beitrag (maximal CHF 3‘000 pro Jahr) an die Forschungskosten auszahlen. Üblicherweise sollten Stipendiatinnen und Stipendiaten, die ihren eigenen finanziellen Beitrag zur Deckung des Lebensunterhalts mitbringen, eine angemessene Unterstützung durch das jeweilige Gastinstitut erhalten; diese Unterstützung soll unter anderem die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie allfälliges Verbrauchsmaterial umfassen. Bitte beachten Sie hierzu das "Informationsset SNF Mobilitätsstipendien (PDF)". Klären Sie auch Ihren Status am Gastinstitut ab. Einzelne Gastinstitute, insbesondere in Frankreich, verlangen, dass Stipendiatinnen und Stipendiaten offiziell am Institut angestellt werdenund der SNF das Stipendium direkt an das Institut überweist. In diesem Fall kann es sein, dass ein grosser Teil des Stipendiums für Sozialabgaben verwendet werden müssen. Dadurch vermindert sich der Betrag, der der Stipendiatin bzw. dem Stipendiaten für die Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen sollte. Eine andere Lösung, welche möglicherweise in Betracht gezogen werden kann, damit der Stipendienbetrag unverändert bleibt, wäre, dass die Stipendiatin bzw. der Stipendiat mit dem Gastinstitut in Frankreich die Möglichkeit prüft, eine «Gastvereinbarung für ehrenamtliche Forschende» («convention d’accueil pour chercheur/chercheuse bénévole», ähnlicher Status wie emeritierte Forschende) zu unterzeichnen.

    Verschiedene Gastinstitute, insbesondere in den USA, verlangen für ihre Forschenden zudem Mindestansätze, die vom akademischen Alter nach dem PhD abhängig ein können. Bitte klären Sie dies frühzeitig mit den zuständigen Stellen am Gastinstitut ab. Die vom SNF festgelegten Ansätze sind verbindlich für das Jahr der Zusprache. Falls das Gastinstitut die finanziellen Anforderungen erhöht, kann der SNF seine Ansätze für bereits bewilligte Stipendien nicht demensprechend anpassen. Der SNF erwartet in einem solchen Fall, dass das Gastinstitut eine allfällige Finanzierungslücke deckt.

    c) Wo finde ich Information bezüglich Versicherungen oder Steuern?

    ​Das "Informationsset "SNF Mobilitätsstipendien (PDF)" gibt im Detail Auskunft bezüglich Steuern, Versicherungen und weiteren administrativen Belangen.

    d) Wie weit kann der Stipendienbeginn verschoben werden?

    ​​Das Mobilitätsstipendium muss spätestens zwölf Monate ab dem Datum der Verfügung angetreten werden. Bei Vorliegen wichtiger Gründe wie Krankheit, Unfall, Familienverpflichtungen kann auf Antrag hin ein Antritt bis zu zwölf Monate später bewilligt werden. Die Stipendiatin/der Stipendiat muss diesen begründeten Antrag mit einer neuen Bestätigung des Gastinstituts sowie einem allenfalls angepassten Forschungsplan einreichen. Weitere erhaltene Finanzierungen, wie z.B. Stipendien, gelten nicht als wichtiger Grund zur Verschiebung des Beginns um mehr als zwölf Monate.

    e) Mein Gastinstitut hat die Mindestbeiträge für seine Forschenden erhöht. Zahlt der SNF die Differenz zwischen Stipendium und neuem Mindestansatz des Gastinstituts?

    Nein, die vom SNF festgelegten Ansätze sind verbindlich für das Jahr der Zusprache. Falls das Gastinstitut die finanziellen Anforderungen erhöht, kann der SNF seine Ansätze für bereits bewilligte Stipendien nicht dementsprechend anpassen. Der SNF erwartet in einem solchen Fall, dass das Gastinstitut eine allfällige Finanzierungslücke deckt.

  • News

    Dropdown Icon
  • Statistiken

    Dropdown Icon
  • Reform

    Dropdown Icon

    Doc.Mobility wird per Ende 2020 eingestellt. Der letzte Gesuchseingang ist der 1. September 2020.