Welche Kosten der SNF für Reisen von Forschenden übernimmt – drei Beispiele
Beispiel 1
Eine Hochschule schreibt vor, dass bei Dienstreisen mit einer Reisezeit von bis zu acht Stunden grundsätzlich der Zug zu nutzen ist. Diese Regelung gilt auch für Reisen im Rahmen eines SNF-finanzierten Forschungsprojekts. Entstehen durch die Zugreise zusätzliche Kosten, beispielsweise für eine Übernachtung oder Verpflegung, können diese dem Projektbudget angerechnet werden.
Beispiel 2
Eine Hochschule verfügt über keine spezifischen Reiseregelungen und verlangt laut Spesenreglement lediglich, dass das wirtschaftlichste Reiseangebot gewählt wird. Eine Forscherin reist im Rahmen eines vom SNF geförderten Projekts nach Berlin. Sie sollte sich gemäss den Vorgaben des SNF grundsätzlich für eine Reise mit dem Zug entscheiden. Fallen zusätzliche Kosten für die Zugreise an, können diese dem Projektbudget angerechnet werden.
Beispiel 3
Eine Hochschule erlaubt Business-Class-Flüge auf Langstrecken oder bei gesundheitlichen Einschränkungen. Eine Forscherin macht die Kosten eines Business-Class-Flugs im Rahmen eines vom SNF geförderten Projekts geltend.
Solche Kosten kann der SNF – wie bisher – nur in begründeten Ausnahmefällen übernehmen. Das Grant Management prüft die Begründung und verlangt bei Bedarf Nachweise oder zusätzliche Informationen. First-Class-Flüge werden in keinem Fall finanziert.