Zulassungsbedingungen
Allgemeine Zulassungsbedingungen für die Einreichung von Gesuchen: Was ist zu beachten?
Die allgemeinen Zulassungsbedingungen für die Einreichung von Gesuchen sind im Beitragsreglement, im Allgemeinen Ausführungsreglement zum Beitragsreglement und in bestimmten Fällen in den Reglementen zu den einzelnen Förderangeboten festgehalten.
Vor der Einreichung eines Projekts sollten sich Gesuchstellende vergewissern, dass sie die persönlichen und institutionellen Voraussetzungen erfüllen. Zu den persönlichen Voraussetzungen gehören z. B. die Anstellung in einer Forschungseinrichtung, der Beschäftigungsgrad, der Umfang der wissenschaftlichen Forschungstätigkeit, die wissenschaftlichen Qualifikationen und die wissenschaftliche Erfahrung. Die institutionellen Bedingungen legen fest, ob eine Forschungseinrichtung zur Einreichung von Gesuchen beim SNF berechtigt ist oder nicht.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Person, die für die entsprechende Ausschreibung verantwortlich ist.
Persönliche Voraussetzungen zur Gesuchstellung
Die Bedingungen für Gesuchstellende und die Einreichung von Gesuchen sind im Beitragsreglement (Artikel 10) und im Allgemeinen Ausführungsreglement zum Beitragsreglement (Ziffern 1.1 bis 1.11) festgehalten.
Für gewisse Ausschreibungen gelten andere Regeln oder zusätzliche Anforderungen. Bitte beachten Sie die Bestimmungen der einzelnen Förderangebote.
Institutionelle Voraussetzungen für die Gesuchstellung
Die folgenden Institutionen können gemäss dem Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) eine Finanzierung durch den SNF erhalten:
Forschungseinrichtungen im Hochschulbereich nach Art. 4, Abs. c des FIFG;
Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung, die während des betreffenden Zeitraums bei der Einreichung des Gesuchs nach Art. 15 des FIFG subventioniert wurden;
Forschungseinrichtungen der Verwaltung nach Art. 16 Abs. 3 von FIFG, die Forschungsprojekte zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben durchführen;
Bundeseigene Forschungsanstalten Art. 17 des FIFG.
Bei nichtkommerziellen Forschungsinstitutionen ausserhalb des Hochschulbereichs gemäss Art. 5 FIFG entscheidet der SNF im Einzelfall über die Zulassung der jeweiligen Institution gemäss den definierten Bedingungen für die Gesuchseinreichung beim SNF. Alle Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Institution für die Einreichung eines Gesuchs beim SNF in Frage kommt.
Die Zulassung einer Institution ist nicht dauerhaft: Der SNF kann die Zulassung von Institutionen neu beurteilen, wenn ein neues Gesuch eingereicht wird.