Early Postdoc.Mobility

Der letzte Gesuchseingang für Early Postdoc.Mobility hat am 1. September 2020 stattgefunden.

Ab 2021 fördert der SNF die Mobilität auf Stufe Postdoc mit einem einzigen Instrument: Postdoc.Mobility. Das bisherige Instrument Early Postdoc.Mobility ist darin integriert.

Postdoc.Mobility

Details unter "News" -> 17.9.2020.

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    a) Ist es möglich, im Rahmen des Auslandaufenthaltes eines Early Postdoc.Mobility-Stipendiums am Ausbildungsort zu bleiben oder an den Ausbildungsort zurückzukehren?

    ​​Ein weiterer Aufenthalt bzw. eine Rückkehr an die Ausbildungsinstitution, an welcher der Bachelor- oder Masterabschluss (oder äquivalent) oder das Doktorat erworben wurde, ist formell nicht möglich. Ein Forschungsaufenthalt am selben geographischen Ort (z.B. Stadt) aber an einer anderen Institution (als diejenige der Ausbildungsinstitution) ist formell möglich. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass der erhoffte Mobilitätsgewinn ein wichtiges Evaluationskriterium darstellt. Die Mobilitätsstipendien haben gerade zum Hauptziel, die Mobilität und die damit verbundenen Aspekte (Förderung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, Verbesserung des wissenschaftlichen/akademischen Profils) zu fördern.

    b) Welche administrative Belange und allfällige Zusatzkosten sind bei der Wahl des Gastinstituts für ein Mobilitätsstipendium des SNF zu beachten?

    ​​​Klären Sie allfällige Bedingungen eines Aufenthalts am Gastinstitut möglichst früh ab. Gewisse Gastinstitute verlangen beispielsweise, dass Stipendiatinnen und Stipendiaten einen Beitrag an den Overhead der Institution bezahlen müssen. Der SNF übernimmt jedoch keine Overheadkosten von G​astinstituten im Ausland. Es kann auch vorkommen, dass das Gastinstitut Mittel zur Deckung von Forschungskosten verlangt. Der SNF kann nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Beitrag (maximal CHF 3‘000 pro Jahr) an die Forschungskosten auszahlen. Üblicherweise sollten Stipendiatinnen und Stipendiaten, die ihren eigenen finanziellen Beitrag zur Deckung des Lebensunterhalts mitbringen, eine angemessene Unterstützung durch das jeweilige Gastinstitut erhalten; diese Unterstützung soll unter anderem die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie allfälliges Verbrauchsmaterial umfassen. Bitte beachten Sie hierzu das "Informationsset SNF Mobilitätsstipendien (PDF)". Klären Sie auch Ihren Status am Gastinstitut ab. Einzelne Gastinstitute, insbesondere in Frankreich, verlangen, dass Stipendiatinnen und Stipendiaten offiziell am Institut angestellt werdenund der SNF das Stipendium direkt an das Institut überweist. In diesem Fall kann es sein, dass ein grosser Teil des Stipendiums für Sozialabgaben verwendet werden müssen. Dadurch vermindert sich der Betrag, der der Stipendiatin bzw. dem Stipendiaten für die Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen sollte. ​​Eine andere Lösung, welche möglicherweise in Betracht gezogen werden kann, damit der Stipendienbetrag unverändert bleibt, wäre, dass die Stipendiatin bzw. der Stipendiat mit dem Gastinstitut in Frankreich die Möglichkeit prüft, eine «Gastvereinbarung für ehrenamtliche Forschende» («convention d’accueil pour chercheur/chercheuse bénévole», ähnlicher Status wie emeritierte Forschende) zu unterzeichnen.

    Verschiedene Gastinstitute, insbesondere in den USA, verlangen für ihre Forschenden zudem Mindestansätze, die vom akademischen Alter nach dem PhD abhängig ein können. Bitte klären Sie dies frühzeitig mit den zuständigen Stellen am Gastinstitut ab. Die vom SNF festgelegten Ansätze sind verbindlich für das Jahr der Zusprache. Falls das Gastinstitut die finanziellen Anforderungen erhöht, kann der SNF seine Ansätze für bereits bewilligte Stipendien nicht demensprechend anpassen. Der SNF erwartet in einem solchen Fall, dass das Gastinstitut eine allfällige Finanzierungslücke deckt.

    c) Wo finde ich Information bezüglich Versicherungen oder Steuern?

    ​​Das Informationsset "SNF Mobilitätsstipendien" (PDF) gibt im Detail Auskunft bezüglich Steuern, Versicherungen und weiteren administrativen Belangen.

    d) Wie weit kann der Stipendienbeginn verschoben werden?

    ​​Das Mobilitätsstipendium muss spätestens zwölf Monate ab dem Datum der Verfügung angetreten werden. Bei Vorliegen wichtiger Gründe wie Krankheit, Unfall, Familienverpflichtungen kann auf Antrag hin ein Antritt bis zu zwölf Monate später bewilligt werden. Die Stipendiatin/der Stipendiat muss diesen begründeten Antrag mit einer neuen Bestätigung des Gastinstituts sowie einem allenfalls angepassten Forschungsplan einreichen. Weitere erhaltene Finanzierungen, wie z.B. Stipendien, gelten nicht als wichtiger Grund zur Verschiebung des Beginns um mehr als zwölf Monate.​

    e) Mein Gastinstitut hat die Mindestbeiträge für seine Forschenden erhöht. Zahlt der SNF die Differenz zwischen Stipendium und neuem Mindestansatz des Gastinstituts?

    ​​Nein, die vom SNF festgelegten Ansätze sind verbindlich für das Jahr der Zusprache. Falls das Gastinstitut die finanziellen Anforderungen erhöht, kann der SNF seine Ansätze für bereits bewilligte Stipendien nicht dementsprechend anpassen. Der SNF erwartet in einem solchen Fall, dass das Gastinstitut eine allfällige Finanzierungslücke deckt. ​

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    Das Instrument Early Postdoc.Mobility wird Ende 2020 in Postdoc.Mobility integriert. Der letzte Gesuchseingang von Early Postdoc.Mobility ist der 1. September 2020. Die erste Ausschreibung von Postdoc.Mobility in seiner neuen Form startet im Herbst 2020.