Postdoc.Mobility
Erweitern Sie Ihre Forschungserfahrung durch einen Auslandsaufenthalt!
Postdoc.Mobility-Stipendien richten sich an Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nach dem Doktorat, die eine wissenschaftliche oder eine akademische Laufbahn in der Schweiz einschlagen wollen. Der Forschungsaufenthalt im Ausland dient der Vertiefung des Wissens, der Vergrösserung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit und der Schärfung des wissenschaftlichen Profils.
Die Stipendien umfassen einen Beitrag an die Lebenshaltungskosten, eine Pauschale für Reisespesen und einen allfälligen Beitrag an die Forschungs- und Kongresskosten. Stipendiatinnen und Stipendiaten können zudem einen Rückkehrbeitrag für die Finanzierung der ersten Forschungsperiode unmittelbar nach der Rückkehr in den Wissenschaftsstandort Schweiz beantragen. Der Rückkehrbeitrag besteht aus einem Salär mit Sozialabgaben.
Die Beitragsdauer beträgt in der Regel 24 Monate (Stipendium) bzw. 3 bis 12 Monate (Rückkehrphase).
Teilnahmebedingungen
Die wichtigsten Teilnahmebedingungen sind nachfolgend aufgeführt.
Massgebend für die Berechnung der Fristen ist der Eingabetermin für Postdoc.Mobility-Gesuche.
- Abgeschlossenes Doktorat (PhD, MD-PhD) oder eine abgeschlossene Ausbildung in der Human-, Zahn-, Veterinär-, Sozial- oder Präventivmedizin mit Doktorat (MD), oder Abschluss des Doktorates in den nächsten 9 Monaten.
- Einreichung bis zu 3 Jahre nach Erlangung des Doktorats (PhD, MD-PhD); massgebend ist das Datum der Prüfung bzw. Disputation der Dissertation.
- Medizinerinnen und Mediziner ohne MD-PhD: Einreichung bis zu 8 Jahre nach dem Staatsexamen sowie mindestens 3 Jahre klinische Erfahrung nach dem Staatsexamen.
- Schweizerisches Bürgerrecht, eine gültige schweizerische Niederlassungs-, Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung oder Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizerin oder einem Schweizer.
- Mindestens 2 Jahre Tätigkeit an einer Forschungsinstitution in der Schweiz (für ausländische Gesuchstellende).
Gesuchseingabe
Erstellen Sie Ihr Postdoc.Mobility-Gesuch gemäss dem Leitfaden und reichen Sie es auf der Online-Plattform mySNF ein. Wir empfehlen, das Gesuch auf mySNF frühstmöglich zu eröffnen, um sich mit den Anforderungen vertraut zu machen. Wir öffnen die Gesuchsseite drei Monate vor dem Eingabetermin. Beachten Sie auch die Bedingungen und Vorgaben im Reglement.
Benutzerkonto auf mySNF
Falls Sie zum ersten Mal ein Gesuch beim SNF einreichen: Registrieren Sie sich auf mySNF und beantragen Sie Ihr Benutzerkonto. Die Login-Informationen stellen wir Ihnen anschliessend per E-Mail zu. Beachten Sie bitte: Sie müssen Ihr Benutzerkonto spätestens fünf Arbeitstage vor dem Eingabetermin beantragen. Nur so können wir den rechtzeitigen Zugang zu mySNF garantieren. Das Benutzerkonto steht Ihnen für sämtliche Gesuche und auch für das Lifetime-Management von bewilligten Projekten zur Verfügung.
Evaluationsverfahren
Konsultieren Sie auch das Beitragsreglement und das Organisationsreglement des Nationalen Forschungsrats:
Spezifische Hinweise zum Evaluationsverfahren von Postdoc.Mobility-entnehmen Sie bitte dem Leitfaden sowie dem Reglement:
- Leitfaden für die Einreichung eines Postdoc.Mobility-Gesuchs (PDF)
- Reglement Postdoc.Mobility (PDF)
- Evaluationsformular – Postdoc.Mobility (PDF)
Dokumente
- Reglement Postdoc.Mobility (PDF)
- Leitfaden Postdoc.Mobility (Stipendien und Rückkehrbeiträge) (PDF)
- Informationsset "Postdoc.Mobility" (PDF)
- Fellowship and travel allowance rates (PDF)
- Financial Report Mobility Fellowships (PDF)
- Tipps für USA-Aufenthalte (PDF)
- Beitragsreglement (PDF)
- Ausführungsreglement (PDF)
- Reglement über wissenschaftliches Fehlverhalten (PDF)
Mitglieder der Evaluationsgremien
- Postdoc.Mobility Evaluationskommission Geisteswissenschaften
- Postdoc.Mobility Evaluationskommission Sozialwissenschaften
- Postdoc.Mobility Evaluationskommission Naturwissenschaften
- Postdoc.Mobility Evaluationskommission Mathematik und Ingenieurwissenschaften
- Postdoc.Mobility Evaluationskommission Biologie
- Postdoc.Mobility Evaluationskommission Medizin
Ergänzende Massnahmen
Details
Eugen und Elisabeth Schellenberg-Stiftung
Die Eugen und Elisabeth Schellenberg-Stiftung übernimmt die Hälfte eines 2-jährigen Postdoc.Mobility-Stipendiums im Bereich der Krebsforschung. Der SNF legt der Stiftung Bewerbungen fortgeschrittener Postdocs zur teilweisen Finanzierung des Stipendiums vor.
Fondation Johanna Dürmüller-Bol
Die Johanna Dürmüller-Bol-Stiftung beteiligt sich unter anderem an Postdoc.Mobility-Stipendien. Die unterstützten Vorhaben weisen vorzugsweise einen Bezug zum Kanton Bern auf.
FAQ
a) Besteht die Möglichkeit, den Stipendienbeginn zu verschieben?
Das Mobilitätsstipendium muss spätestens zwölf Monate ab dem Datum der Verfügung angetreten werden. Das gewählte Anfangsdatum kann einfach im Formular "Antrag auf Beitragsfreigabe" in mySNF angegeben werden. Bitte reichen Sie den "Antrag auf Beitragsfreigabe" ca. 1 - 2 Monate vor dem definitiven Stipendienbeginn über mySNF ein. Ab einer Verschiebung von drei Monaten und mehr legen Sie diesem Formular bitte ein neues Einladungsschreiben des Gastinstituts bzw. der Gastinstitute sowie ein Dokument bei, in dem die wichtigsten Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Forschungsplan beschrieben werden (nicht nötig, wenn es keine Änderung gibt).
Bei Vorliegen wichtiger Gründe wie Krankheit, Unfall, Familienverpflichtungen kann auf Antrag hin ein Antritt bis zu zwölf Monate später bewilligt werden. Die Stipendiatin/der Stipendiat muss den begründeten Antrag (per E-Mail an pm@snf.ch) mit einer neuen Bestätigung des Gastinstituts sowie einem allenfalls angepassten Forschungsplan einreichen. Weitere erhaltene Finanzierungen, wie z.B. Stipendien, werden als Grund für eine Verschiebung des Beginns von mehr als zwölf Monate nicht akzeptiert.
b) Ist es möglich, parallel ein Gesuch für ein Postdoc.Mobility-Stipendium und für einen weiteren Karrierebeitrag (beispielsweise Ambizione) einzureichen?
Postdoc.Mobility Gesuche können nur für einen Zeitraum beantragt werden, für den keine Finanzierung durch den SNF oder Dritte besteht und auch keine anderen Karrierebeiträge des SNF beantragt sind. Die Gesuchstellung für eine Förderung nach Ablauf des Postdoc.Mobility Stipendiums bzw. des Rückkehrbeitrages ist jedoch möglich. Während des Gesuchsverfahrens um einen Rückkehrbeitrag ist auch eine parallele Gesuchstellung bei Ambizione, Swiss Postdoctoral Fellowships oder SNSF Starting Grants möglich.
c) Wie gehe ich in mySNF vor, wenn ich als Beitragsempfängerin oder Beitragsempfänger eines Early Postdoc.Mobility-Stipendiums meinen Auslandaufenthalt verlängern oder ein neues Projekt beginnen will?
Als erstes muss überprüft werden, ob zum Zeitpunkt des Eingabetermins alle Teilnahmebedingungen für Postdoc.Mobility erfüllt werden. Wenn dies der Fall ist, kann in mySNF ein neues Postdoc.Mobility-Gesuch erstellt werden. In der Rubrik "Bezug zu anderen SNF-Projekten" muss die Nummer des Early Postdoc.Mobility-Stipendiums angegeben werden. Unter "Art der Beziehung" muss vermerkt werden, ob es sich um eine wissenschaftliche Fortsetzung des Early Postdoc.Mobility-Projektes oder um ein neues Projekt handelt. Entsteht zwischen dem Ende des Early Postdoc.Mobility-Stipendiums und dem Beginn eines eventuellen Postdoc.Mobility-Stipendiums eine Lücke, muss erwähnt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat zwischenfinanziert wird oder nicht und wo sich die Kandidatin bzw. der Kandidat während dieses Unterbruchs aufhält.
d) Mir wurde ein 18-monatiges Early Postdoc.Mobility-Stipendium zugesprochen und nun möchte ich ein Gesuch für Postdoc.Mobility einreichen. Welche Dauer kann ich beantragen?
Nach aktueller Praxis des SNF beträgt die maximale Förderdauer durch Early Postdoc.Mobility und Postdoc.Mobility insgesamt 36 Monate. Mit einem 18-monatigen Early Postdoc.Mobility-Stipendium kann folglich ein Postdoc.Mobility Stipendium für maximal 18 Monate beantragt werden.
e) Kann ich ein Gesuch für ein Postdoc.Mobility Stipendium einreichen, wenn ich Ausländer:in bin und schon mit einem Early Postdoc.Mobility Stipendium im Ausland bin?
Ja, ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, welche bereits mit einem Early Postdoc.Mobility-Stipendium gefördert werden und somit nicht mehr im Besitz einer gültigen schweizerischen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, haben die Möglichkeit, ein Gesuch um ein Postdoc.Mobility-Stipendium für die Fortsetzung des Auslandaufenthaltes einzureichen (min. 12 Monate; die Förderungsdauer von insgesamt 36 Monaten im Ausland durch Early Postdoc.Mobility und Postdoc.Mobility zusammen darf nicht überschritten werden), sofern sie die Bedingungen gemäss Reglement Postdoc.Mobility erfüllen. Der Beginn des Postdoc.Mobility-Stipendiums muss direkt nach Ablauf des Early Postdoc.Mobility-Stipendiums erfolgen. Ausnahmen können in Betracht gezogen werden, sofern das Postdoc.Mobility-Gesuch während der Laufzeit des Early Postdoc.Mobility-Stipendiums eingereicht wird und der Beginn des Postdoc.Mobility-Stipendiums spätestens 6 Monate nach dem Ende des Early Postdoc.Mobility-Stipendiums stattfindet. Falls es zwischen dem Ende des Early Postdoc.Mobility-Stipendiums und dem Beginn des beantragten Postdoc.Mobility-Stipendiums einen Unterbruch gibt, muss angegeben werden, ob Sie während dieser Zeit finanziert sind oder nicht, und wo Sie sich während dieses Unterbruchs aufhalten.
f) Ich bin mit einem Doc.Mobility-Stipendium im Ausland und kann daher keine gültige schweizerische Aufenthaltsbewilligung vorweisen. Kann ich trotzdem ein Postdoc.Mobility-Gesuch einreichen?
Ja, falls Sie am Datum des Gesuchseingangs von Postdoc.Mobility mit einem laufenden Doc.Mobility-Stipendium im Ausland sind und alle anderen Bedingungen erfüllen, können Sie trotz nicht mehr gültiger Aufenthaltsbewilligung ein Gesuch einreichen. Bitte beachten Sie, dass Beitragsempfangende eines Doc.Mobility-Stipendiums nach dem Mobilitätsstipendium das Doktorat an der Heiminstitution fortsetzen und an dieser promovieren müssen.
g) Ist es möglich, im Rahmen des Auslandaufenthaltes eines Postdoc.Mobility-Stipendiums am Ausbildungsort zu bleiben oder an den Ausbildungsort zurückzukehren?
Ein weiterer Aufenthalt bzw. eine Rückkehr an die Ausbildungsinstitution, an welcher der Bachelor- oder Masterabschluss (oder äquivalent) oder das Doktorat erworben wurde, ist formell nicht möglich. Ein Forschungsaufenthalt am selben geographischen Ort (z.B. Stadt), jedoch an einer anderen Institution als diejenige der Ausbildungsinstitution, ist formell möglich. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass der erhoffte Mobilitätsgewinn ein wichtiges Evaluationskriterium darstellt. Die Mobilitätsstipendien haben insbesondere zum Hauptziel, die Mobilität und die damit verbundenen Aspekte (Förderung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, Verbesserung des wissenschaftlichen/akademischen Profils) zu fördern.
h) Kann ich das «netto akademische Alter» des CV auch für das Zeitfenster verwenden, welches die persönlichen Voraussetzungen bestimmt?
Nein, diese beiden Begriffe sind nicht als Synonyme zu verwenden. Das netto akademische Alter umfasst die Zeit, welche Sie nach dem relevanten Abschluss tatsächlich der Forschung widmen konnten, nach Abzug von Unterbrüchen und nichtwissenschaftlicher Arbeit. Das netto akademische Alter wird bei der Evaluation berücksichtigt. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite «Ihr Lebenslauf – alles zum CV-Format» sowie im Dokument «SNF Netto akademisches Alter (PDF)».
Die persönlichen Voraussetzungen sind in Artikel 6 des Postdoc.Mobility-Reglements (PDF) festgelegt. Das Zulassungsfenster zur Gesuchstellung kann verlängert werden, wenn Gründe gemäss Ziffer 1.11 des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement vorliegen. Die Gründe für die Verlängerung des Zeitfensters sind im Gesuch darzulegen
i) Was darf in das Formular zur Erklärung zur Mobilität eingegeben werden?
In der Erklärung zur Mobilität sollten Sie die Wahl der Forschungsinstitution begründen und Ihre bisherige und geplante Mobilität darlegen. Bitte beachten Sie auch den Leitfaden und die Hinweise im entsprechenden Formular. Der Inhalt des Dokuments wird Teil der Evaluation sein.
j) Welche administrative Belange und allfällige Zusatzkosten sind bei der Wahl des Gastinstituts für ein Mobilitätsstipendium des SNF zu beachten?
Klären Sie allfällige Bedingungen eines Aufenthalts am Gastinstitut möglichst früh ab. Gewisse Gastinstitute verlangen beispielsweise, dass Stipendiatinnen und Stipendiaten einen Beitrag an den Overhead der Institution bezahlen müssen. Der SNF übernimmt jedoch keine Overheadkosten von Gastinstituten im Ausland. Es kann auch vorkommen, dass das Gastinstitut Mittel zur Deckung von Forschungskosten verlangt. Üblicherweise sollten Stipendiatinnen und Stipendiaten, die ihren eigenen finanziellen Beitrag zur Deckung des Lebensunterhalts mitbringen, eine angemessene Unterstützung durch das jeweilige Gastinstitut erhalten; diese Unterstützung soll unter anderem die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie allfälliges Verbrauchsmaterial umfassen. Bitte beachten Sie hierzu Punkt 11.2 des Informationssets “Postdoc.Mobility” (PDF) sowie Kapitel 2.4.3 der Weisungen (PDF). Klären Sie auch Ihren Status am Gastinstitut ab. Einzelne Gastinstitute, insbesondere in Frankreich, verlangen, dass Stipendiatinnen und Stipendiaten offiziell am Institut angestellt werden und der SNF das Stipendium direkt an das Institut überweist. In diesem Fall kann es sein, dass ein grosser Teil des Stipendiums für Sozialabgaben verwendet werden muss. Dadurch vermindert sich der Betrag, der der Stipendiatin bzw. dem Stipendiaten für die Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen sollte. Eine andere Lösung, welche möglicherweise in Betracht gezogen werden kann, damit der Stipendienbetrag unverändert bleibt, wäre, dass die Stipendiatin bzw. der Stipendiat mit dem Gastinstitut in Frankreich die Möglichkeit prüft, eine "Gastvereinbarung für ehrenamtliche Forschende" ("convention d’accueil pour chercheur/chercheuse bénévole", ähnlicher Status wie emeritierte Forschende) zu unterzeichnen. Verschiedene Gastinstitute, insbesondere in den USA, verlangen für ihre Forschenden zudem Mindestansätze, die vom akademischen Alter nach dem PhD abhängig sein können. Bitte klären Sie dies frühzeitig mit den zuständigen Stellen am Gastinstitut ab. Die vom SNF festgelegten Ansätze sind verbindlich für das Jahr der Zusprache. Falls das Gastinstitut die finanziellen Anforderungen erhöht, kann der SNF seine Ansätze für bereits bewilligte Stipendien nicht demensprechend anpassen. Der SNF erwartet in einem solchen Fall, dass das Gastinstitut eine allfällige Finanzierungslücke deckt.
k) Mein Gastinstitut hat die Mindestbeiträge für seine Forschenden erhöht. Zahlt der SNF die Differenz zwischen Stipendium und neuem Mindestansatz des Gastinstituts?
Nein, die vom SNF festgelegten Ansätze sind verbindlich für das Jahr der Zusprache. Falls das Gastinstitut die finanziellen Anforderungen erhöht, kann der SNF seine Ansätze für bereits bewilligte Stipendien nicht dementsprechend anpassen. Der SNF erwartet in einem solchen Fall, dass das Gastinstitut eine allfällige Finanzierungslücke deckt.
l) Ist es möglich, im Rahmen eines Postdoc.Mobility-Stipendiums mit der Rückkehrphase in der Schweiz an den Ausbildungsort zurückzukehren?
Das Reglement schliesst eine Rückkehr an den Ausbildungsort während der Rückkehrphase formell nicht aus. Eine solche Wahl könnte jedoch bezüglich der von Postdoc.Mobility-Stipendiatinnen und -Stipendiaten zu erwartenden zunehmenden Unabhängigkeit im Hinblick auf eine akademische Karriere kritisch beurteilt werden. Die Rückkehrphase muss an einer schweizerischen Hochschulforschungsstätte durchgeführt werden.
m) Wann kann ich ein Gesuch um einen Rückkehrbeitrag einreichen?
Rückkehrbeiträge können nur während eines laufenden Postdoc.Mobility-Stipendiums zu den offiziellen Eingabeterminen beantragt werden.
n) Wird bei den Mobilitätsstipendien die Eingabe eines Data Management Plans verlangt?
Nein, bei den Mobilitätsstipendien muss aktuell kein Data Management Plan eingereicht werden.
o) Wo finde ich Information bezüglich Versicherungen oder Steuern?
Das Informationsset "Postdoc.Mobility" (PDF) gibt im Detail Auskunft bezüglich Steuern, Versicherungen und weiteren administrativen Belangen.
News
Statistiken