SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships (SPF)

Prof. Dr. Sabine R. Huebner (r., Universität Basel) und Prof. Dr. des. Matthias Stern (LMU München) betrachten die Pergamentfragmente P.Bas. II 62 in der Basler Papyrussammlung, Universitätsbibliothek Basel.

Beiträge für junge Forschende.

24. Mai 2023: Der Bundesrat hat für das Horizon-Paket 2021–2027 (Horizon Europe, Euratom Programm, ITER und Digital Europe Programm) Übergangsmassnahmen für die Ausschreibungen 2023 beschlossen. Diese will er mit 625 Millionen Franken finanzieren. Somit stellt der Bundesrat die nötigen Mittel zur Verfügung, damit der SNF die ERC Consolidator und Advanced Grants sowie der MSCA Postdoctoral Fellowships 2023 durchführen kann. Da die entsprechenden Mandate noch nicht unterzeichnet sind, können wir momentan keine Fragen zu möglichen Ausschreibungen für SNSF Consolidator Grants, SNSF Advanced Grants und SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships 2023 sowie deren Teilnahmebedingungen nicht beantworten.

Weil die Schweiz im Forschungsprogramm Horizon Europe gegenwärtig ein nicht-assoziiertes Drittland ist, hat der Bund den SNF beauftragt, das Instrument SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships 2022 zu lancieren. Unabhängig von ihrer Nationalität können Forschende mit Zielland Schweiz, die sich um ein Postdoc-Einzelstipendium der Marie Skłodowska-Curie Actions (MSCA PF) bewerben wollten, ein Gesuch einreichen.

Dieses Förderinstrument steht für alle Forschungsdisziplinen und -themen offen.

Es bietet Gesuchstellenden mit einem Doktortitel und höchstens acht Jahren Postdoc-Erfahrung während 12-24 Monaten Unterstützung für eine Tätigkeit in einer nicht-kommerziellen Forschungseinrichtung in der Schweiz.

Die Stipendien umfassen das Salär der Postdoc-Forschenden mit Sozialversicherungsbeiträgen sowie Beiträge an Forschungs- und an Konferenzkosten.

Foto: © Universität Basel, Christian Flierl

  • Teilnahmebedingungen

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    Voraussetzungen für Gesuchstellende

    Wichtig: Gesuchstellende, deren Gesuch im Rahmen der SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships 2021 abgelehnt wurde, können ein überarbeitetes Gesuch mit derselben Gastinstitution einreichen, wenn sie in der Evaluation mindestens 6,3 von 9 Punkten erhalten haben. Die entsprechende Regel wird bei den Postdoc-Stipendien der Marie Skłodowska-Curie Actions angewandt, wo mindestens 70% der Maximalpunkte erreicht werden muss.

    Für Gesuche um Swiss Postdoctoral Fellowships gelten folgende Kriterien:

  • Gesuchseingabe

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    Erstellen Sie Ihr SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships-Gesuch gemäss dem Leitfaden und reichen Sie es auf der Online-Plattform mySNFExternal Link Icon ein. Wir empfehlen, das Gesuch auf mySNF frühstmöglich zu eröffnen, um sich mit den Anforderungen vertraut zu machen. Wir öffnen die Gesuchsseite drei Monate vor dem Eingabetermin. Beachten Sie auch die Bedingungen und Vorgaben in der Ausschreibung.

    Benutzerkonto auf mySNF

    Falls Sie zum ersten Mal ein Gesuch beim SNF einreichen: Registrieren Sie sich auf mySNF und beantragen Sie Ihr Benutzerkonto. Die Login-Informationen stellen wir Ihnen anschliessend per E-Mail zu. Beachten Sie bitte: Sie müssen Ihr Benutzerkonto spätestens fünf Arbeitstage vor dem Eingabetermin beantragen. Nur so können wir den rechtzeitigen Zugang zu mySNF garantieren. Das Benutzerkonto steht Ihnen für sämtliche Gesuche und auch für das Lifetime-Management von bewilligten Projekten zur Verfügung.

  • Evaluationsverfahren

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    Allgemeine Hinweise zum Evaluationsverfahren finden Sie unter diesem Link:

    Konsultieren Sie auch das Beitragsreglement und das Organisationsreglement des Nationalen Forschungsrats:

    Spezifische Hinweise zum Evaluationsverfahren von SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships entnehmen Sie bitte dem Leitfaden sowie der Ausschreibung:

    Eingang und Prüfung beim SNF:

    Überprüfung der formellen Voraussetzungen und der Teilnahmeberechtigung

    Der Nationale Forschungsrat des SNF und die von ihm eingesetzten Evaluationsgremien sind verantwortlich für die wissenschaftliche Evaluation und die Entscheide über Förderbeiträge.

  • Finanzierung der SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships

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    Die vom Bund im Rahmen der SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships 2021 bereitgestellten Mittel wurden wie folgt aufgeteilt:

    • Beiträge an die bewilligten Projekte: 18 Millionen Franken
    • Beiträge direkt an die Forschungsinstitutionen, in denen die unterstützten Forschenden arbeiten, für indirekte Forschungskosten (Overhead): 2,7 Millionen Franken (15 % der bewilligten Projektbeiträge)
    • Dienstleistungen des SNF: 1,3 Millionen Franken
    • Total: 22 Millionen Franken

    Gleichzeitig mit der Publikation der bewilligten Projekte 2022 werden wir auf unserer Webseite auch über die insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel kommunizieren.

  • Beitragsverwaltung

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    Ausführliche Informationen zur Beitragsverwaltung sind unter folgendem Link zu finden:

  • Dokumente

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  • FAQ

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    Wie hoch sind die Stipendien bei den SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships?

    Die Swiss Postdoctoral Fellowships decken den Lohn und die Sozialversicherungskosten der Beitragsempfangenden ab. Der durchschnittliche Bruttolohn wird bei einer 100%-Anstellung bei rund CHF 105'000 pro Jahr liegen. Der SNF und die Personalabteilung der Hochschule, an der die beitragsempfangende Person angestellt ist, legen die Höhe des Salärs nach den dort üblichen Lohnansätzen für vergleichbare Qualifikationen fest.

    Leitlinien zu den Ansätzen für Mitarbeitende und Sozialbeiträge finden Sie unter:

    Anhang 12: Lohnbandbreiten, Richtlinien für Mitarbeitende in vom SNF unterstützten Projekten, und Pauschalen Sozialabgaben (PDF)

    Zusätzlich zu den Lohnkosten deckt der Förderbeitrag auch die Projektmittel ab; dazu gehören Forschungskosten, die in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung des Projekts stehen, Weiterbildungskosten und Vernetzungsbeiträge. Die Projektmittel dürfen CHF 24'000 bei einer Projektdauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Wenn das SNSF Swiss Postdoctoral Fellowship weniger lang als zwei Jahre dauert, wird der Betrag proportional gekürzt.

    Kann ein SNSF Swiss Postdoctoral Fellowship an verschiedenen Gastinstitutionen durchgeführt werden?

    Die Stipendien werden grundsätzlich für eine zusammenhängende Zeitspanne in der Schweiz gewährt. Es ist aber möglich, das Stipendium auf verschiedene Gastinstitutionen in der Schweiz und im Ausland zu verteilen. Ein Teil des SNSF Swiss Postdoctoral Fellowship kann auch an Institutionen der Praxis (Industrie, Verwaltung etc.; intersektorale Mobilität) durchgeführt werden. Die Gesamtdauer der Aufenthalte an anderen Institutionen darf einen Drittel der Dauer des Stipendiums nicht überschreiten. Die Gesuchstellenden bleiben ununterbrochen an der primären Gastinstitution in der Schweiz angestellt.

    Wird bei medizinischen Forschenden auch das Staatsexamen akzeptiert oder müssen sie ein Doktorat haben?

    Zum Zeitpunkt der Gesuchseingabe müssen die Forschenden einen Doktortitel (PhD) besitzen, um als Postdoktoranden in Frage zu kommen. Ein medizinischer Doktorgrad wird nur dann akzeptiert, wenn er einem Forschungsdoktorat oder einem vergleichbaren akademischen Doktorgrad (PhD, MD-PhD) entspricht, oder wenn Forschende nachweisen können, dass sie eine Stelle haben, die gleichwertige Qualifikationen voraussetzt (z.B. Postdoc-Stelle, Berufung auf eine Professur dank eines Staatsexamens oder einen gleichwertigen Abschluss). Medizinische Doktorgrade, die einer medizinischen Grundausbildung entsprechen (z. B. Staatsexamen, siehe auch Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG), werden nicht als Doktorgrad akzeptiert.

    Forschende, die ihre Dissertation verteidigt haben, aber noch nicht offiziell promoviert wurden, gelten ebenfalls als Postdoktoranden und sind beitragsberechtigt. Ein offizielles Dokument, das bestätigt, dass sie die Doktorprüfung erfolgreich bestanden haben, ist erforderlich.

    Bitte beachten Sie, dass Doktoratsstudien zur Erlangung eines MD-PhD-Titels im Rahmen der SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships nicht finanziert werden können.

    Kann ich während einem SNSF Swiss Postdoctoral Fellowship Teilzeit arbeiten?

    Forschende müssen sich als Stipendiaten zu einem Arbeitspensum von 100% verpflichten. Eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 80% ist möglich, wenn die Stipendiaten klinische oder pflegerische Aufgaben wahrnehmen oder sich an einer Hochschule berufsbegleitend weiterbilden.

    Für Forschende, die klinisch tätig sind: Der für die Forschung bestimmte Gehaltsanteil (mindestens 80%) wird durch das SNSF Swiss Postdoctoral Fellowship abgedeckt. Der Gehaltsanteil für den Anteil der Arbeitszeit, der der klinischen Arbeit gewidmet ist (bis zu 20%), muss von der Forschungseinrichtung übernommen werden.

    Kann ich den Beginn des SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships aufschieben, und wenn ja wie lange?

    Ja, der Beginn kann bis zu ein Jahr nach dem Datum der Zusprachenverfügung des SNF erfolgen.

    Ich habe ein MSCA-Stipendium. Kann ich mich für ein SNSF Swiss Postdoctoral Fellowship bewerben?

    MSCA-Stipendianten können sich für ein SNSF Swiss Postdoctoral Fellowship bewerben, wenn sie die Zulassungskriterien erfüllen. Die Gesuchstellenden müssen den SNF, zum Zeitpunkt der Gesuchstellung und während beim SNF ein Gesuch hängig ist, über andere hängige Gesuche beim SNF oder bei Dritten sowie über laufende Beiträge des SNF oder von Dritten informieren. (Beitragsreglement (PDF), Artikel 18). Beim SNF werden keine Beiträge für Forschungsvorhaben gesprochen, die der SNF oder Dritte bereits unterstützen (Beitragsreglement (PDF), Artikel 8, Absatz 3e). In anderen Worten: Doppelte Förderung für dasselbe Forschungsprojekt ist nicht möglich. Erhalten Gesuchstellende einen zweiten SNF-Beitrag für dasselbe Projekt zugesprochen, müssen sie sich für einen entscheiden (und den anderen ablehnen).

    Können Betreuende verantwortlich für mehrere Stipendianten der SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships sein?

    Ja, Betreuende können mehrere Beitragsempfangende der SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships aufnehmen, sofern die Unterstützung für alle gewährleistet ist. Der SNF gewährt jedoch keine Beiträge für Forschungsprojekte, die bereits vom SNF oder von Dritten finanziert werden (Beitragsreglement (PDF), Artikel 8, Absatz 3). Mit anderen Worten: Eine Doppelförderung für ein und dasselbe Forschungsprojekt ist ausdrücklich ausgeschlossen.

    Können sich Forschende, die seit über einem Jahr in der Schweiz leben, für ein SNSF Swiss Postdoctoral Fellowship bewerben?

    Nein, diese Forschenden sind nicht beitragsberechtig für ein SNSF Swiss Postdoctoral Fellowship. Um die Gleichbehandlung aller Gesuchstellenden zu gewährleisten, wird die Mobilitätsregel strikt angewandt. Kurzfristige Aufenthalte aus medizinischen Gründen (einschliesslich Einreisequarantäne aufgrund der Covid-Vorschriften) werden bei der Bewertung der Mobilitätsregel nicht berücksichtigt. Wenn Forschende während längerer Zeit in die Schweiz umziehen mussten, um sich medizinisch versorgen zu lassen, wird dieser lange Aufenthalt jedoch berücksichtigt.

    Wie wird im Rahmen der SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships die Mobilitätsregel bezüglich Fernarbeit/Telearbeit angewendet?

    Um beitragsberechtigt zu sein, dürfen sich Forschende nicht in einer der beiden folgenden Situationen befinden:

    • Sie dürfen in den 36 Monaten unmittelbar vor der Eingabefrist nicht mehr als 12 Monate in der Schweiz gewohnt haben;
    • Sie dürfen in den 36 Monaten unmittelbar vor der Eingabefrist nicht mehr als 12 Monate hauptberuflich in der Schweiz gearbeitet haben. Bei Fernarbeit, die von einem anderen Land aus für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber geleistet wird, gilt die Schweiz als Ort der Haupttätigkeit.

    Beispiel: Eine Forscherin/ein Forscher hat im Januar 2021 begonnen, für eine Schweizer Universität zu arbeiten. Er/sie hat jedoch von einem anderen Land aus für die Schweizer Universität gearbeitet. Gemäss den Mobilitätsregeln der SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships ist diese Person nicht beitragsberechtigt.

    Die Forscherin/der Forscher erfüllt zum Zeitpunkt der Eingabe das Zulassungsbedingung "maximal 8 Jahre nach Erhalt des Doktorgrades" nicht. Kann sich die Forscherin/der Forscher trotzdem für ein SNSF Swiss Postdoctoral Fellowship bewerben?

    Forschende, die die Bedingungen des Zulassungsfensters nicht erfüllen, können eine Verlängerung dieses Fensters beantragen. Sie müssen dem SNF die Gründe für die beantragte Verlängerung darlegen. Es werden insbesondere folgende Gründe anerkannt (siehe Ziffer 1.11 Absatz 2 des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement (PDF)):

    a. Mutterschaft, Vaterschaft, Erziehungsurlaub für leibliche oder adoptierte Kinder

    b. Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall

    c. Betreuungspflichten

    d. Dienste für die Allgemeinheit, namentlich Militär- oder Zivildienst

    e. Weiterbildung im Zusammenhang mit der Forschungstätigkeit, insbesondere Praktika oder klinische Tätigkeit

    f. Vorbereitende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Dissertation, z. B. Teilnahme an Kursen an einer Doktorandenschule

    Dabei werden jene Wochen berücksichtigt, in welchen die Forschungstätigkeit infolge der Verzögerungsgründe gemäss den anerkannten Gründen unterbrochen oder reduziert wurde oder nicht erhöht werden konnte. Angerechnet wird die Differenz in Prozent des effektiven Beschäftigungsgrades zu einem 100%-Pensum. Wenn die Forschungstätigkeit unterbrochen wurde, werden die betreffenden Wochen für die Verlängerung zu 100% angerechnet.

    Bei Mutterschaft wird das Zeitfenster um 18 Monate pro Kind verlängert. Wenn eine Verzögerung von mehr als 18 Monaten belegt werden kann, wird die entsprechende Zeit hinzugerechnet.

    Wichtiger Hinweis: Der SNF beurteilt die Förderungswürdigkeit erst nach Ablauf der Eingabefrist auf der Grundlage des gesamten Dossiers. Mit anderen Worten: Eine Überprüfung der Beitragsberechtigung nimmt der SNF erst nach der Eingabefrist aufgrund des gesamten Dossiers vor.

    Können sich Forschende jeder Nationalität für die SNSF Swiss Postdoctoral Fellowships bewerben?

    Forschende jeder Nationalität (einschliesslich der schweizerischen) können sich für ein SNSF Swiss Postdoctoral Fellowship bewerben, sofern sie in den 36 Monaten vor dem Eingabetermin nicht länger als 12 Monate in der Schweiz gewohnt haben oder hauptberuflich (Arbeit, Studium usw.) in der Schweiz tätig waren.

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